Sie sind hier: Start

Informationen zum Coronavirus

Alle aktuellen Informationen, Antworten auf häufige Fragen sowie Ansprechpartner und Verhaltenshinweise finden Sie nachstehend:

Um die Übersichtlichkeit zu wahren, haben wir den Inhalt nochmals für Sie in folgende Unterpunkte aufgteilt: 

- Verordnungen: Bund, Land und Kommune 

- Coronavirus: Die Lage in Eppelheim 

- Hilfeangebote für Bürgerinnen und Bürger 

- Hilfeangebote für Unternehmen 

- Wichtige Hinweise für Reiserückkehrer aus Risikogebieten

Alle Informationen zu Covid19-Tests finden Sie hier (Klick auf Bild oder Link)

Änderungen der Corona-Verordnung zum 03. Mai 2021

Stand: 03.05.2021, 16 Uhr

Mit Beschluss vom 01. Mai 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert.

Die Änderungen betreffen den Betrieb der Schulen und treten am 03. Mai 2021 in Kraft.

Symbolbild: pixabay.com

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

  • Die Anforderungen an den Nachweis von COVID-19-Schnelltests werden konkretisiert und klargestellt (§ 4a Absatz 1):
    • Benennung der Stellen und Einrichtungen, die einen Nachweis über das negative Testergebnis ausstellen können (offizielle Teststellen, Arbeitgeber, Anbieter einer Dienstleistung, Schule oder Kindertageseinrichtung).
    • Vornahme und Bescheinigung der Tests durch fachkundige oder in der Anwendung der jeweiligen eingesetzten Tests geschulte Personen.
    • Die zu testende Person kann die Probenentnahme und Auswertung mit einem für die Anwendung durch medizinische Laien zugelassenen Test selbst durchführen, sofern ein geeigneter Beschäftigter oder ein geeigneter Dritter dies überwacht und das Ergebnis bescheinigt.
  • Die Regelungen für Abschlussklassen der Hochschulen werden konkretisiert. Für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen, sind Veranstaltungen in Präsenzform möglich (§ 13 Absatz 3 Satz 2 und § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3a).
  • Redaktionelle Anpassungen.

CoronaVO zum download:

TypNameDatumGröße
pdf 210501 7. CoronaVO konsoldierte Fassung mit Änderung.pdf (620,4 KB) 03.05.2021 620,4 KB

Ab Mittwoch, 5. Mai, wird im ZIZ für einen begrenzten Zeitraum der Impfstoff von Moderna statt Biontech verimpft

Presseinformation des Rhein-Neckar-Kreises

Stand: 03.05.2021, 16 Uhr

Foto: Pixarbay

Im Zentralen Impfzentrum Heidelberg, das das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis betreibt, kommt ab Mittwoch, 5. Mai, anstelle der angekündigten Impfungen mit Biontech der Impfstoff Moderna zum Einsatz. Alle gebuchten Impftermine bleiben bestehen und können wahrgenommen werden. Grund für die Änderung des Impfstoffes ist eine Verschiebung der angekündigten Liefermengen des Herstellers Biontech/Pfizer. Der Wechsel betrifft zudem nur die Erstimpfungen.

„Für einen begrenzten Zeitraum – aktuell gehen wir von rund zwei Wochen aus – erhalten Personen, auf deren Terminbestätigung der Impfstoff von Biontech vermerkt ist, stattdessen den des Herstellers Moderna. Aus medizinischer Sicht ist das unproblematisch, denn dieses Vakzin ist wie der Impfstoff von Biontech ein mRNA-basierter Impfstoff mit ähnlicher Wirksamkeit, der zudem ein vergleichbares Nebenwirkungsprofil hat“, erklärt der ärztliche Leiter der Impfzentren es Rhein-Neckar-Kreises, Christoph Schulze. Zudem ist das Zeitfenster zwischen Erst- und Zweitimpfung in beiden Fällen laut Empfehlung der STIKO (Ständige Impfkommission) identisch. Das ZIZ ist daher in der Lage, den kurzfristig aufgetretenen Engpass bei Biontech mit einem anderen mRNA-Impfstoff zu überbrücken und kann somit alle Impftermine aufrechterhalten. Da Impfstoffe nach wie vor ein knappes Gut sind, gibt es kein Anrecht auf den auf der Terminbuchung angegebenen Impfstoff. Wer nicht mit dem Moderna-Vakzin geimpft werden möchte, muss seinen Termin absagen und sich über die Hotline 116 117 oder über www.impfterminservice.de einen neuen Impftermin buchen. „Bitte lassen Sie Ihren gebuchten Termin nicht einfach verstreichen, denn anderenfalls werden so eigentlich freie Termine blockiert“, appelliert Schulze. Der temporäre Wechsel von Biontech auf Moderna betrifft nur die Erstimpfungen, da für die Zweitimpfungen immer der gleiche, ursprünglich verwendete Impfstoff verimpft werden sollte. Das Vakzin des Herstellers Moderna wurde aufgrund der einfacheren Handhabung bislang vorrangig für Impfungen durch die Mobilen Impfteams des Kreises eingesetzt.

+++Update+++ Landes-Notbremse

Stand: 23.04.2021, 11:00 Uhr

Am heutigen Freitag, 23. April, gilt nach wie vor die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Dies bedeutet, es gilt eine Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr sowie die weiteren Regelungen nachstehend.

Voraussichtlich wird die Landesregierung im Laufe des heutigen Tages die Landes-Corona-Verordnung ändern, sodass ab morgen, Samstag, 24. April, die Maßnahmen der sogenannten Bundesnotbremse greifen.

Sobald der Stadtverwaltung aktuelle Informationen vorliegen, informieren wir Sie wie gewohnt.

Regelungen der Landes-Notbremse treten im Rhein-Neckar-Kreis ab Mittwoch, 21. April, in Kraft

Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 19. April 2021

Die baden-württembergische Landesregierung hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Da im Rhein-Neckar-Kreis die Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin überschritten wird, greift die in der Corona-Verordnung geregelte „Notbremse“. Das Feststellen des Überschreitens hat das Gesundheitsamt am heutigen Montag, 19. April, auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter dem Punkt „Bekanntmachungen“ veröffentlicht. Da die Rechtsfolgen laut CoronaVO am zweiten Werktag nach dieser öffentlichen Bekanntmachung eintreten, greifen die verschärften Regelungen kreisweit also ab Mittwoch, 21. April – bis dahin gelten die bisherigen Regelungen.
 
Folgende Regelungen gelten im Rhein-Neckar-Kreis ab Mittwoch, 21. April:

  • Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. (Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit)
  • Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur in Ausnahmefällen verlassen werden.
  • Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf sind unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen und einer verschärften Personenbeschränkung auf der Verkaufsfläche geöffnet.
  • Geschlossen sind Bau- und Raiffeisenmärkte. Gartenmärkte bleiben offen.
  • Sonstiger Einzelhandel darf weiterhin nur „Click & Collect“ anbieten. Lieferdienste bleiben möglich.
  • Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten bleiben geschlossen.
  • Sport darf nach wie vor im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
  • Der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegen oder ähnlichen Einrichtungen bleibt untersagt, ebenso wie der Betrieb von Sonnenstudios.
  • Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht ab Mittwoch, 21. April, den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion. Kostenlose Bürgertests können hierfür verwendet werden.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen weiterhin nur Online-Unterricht anbieten.

Für Schulen gilt grundsätzlich:

  • Für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
  • Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
  • In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
  • Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.

Die Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Lockerungen treten dann am übernächsten Tag in Kraft. Maßstab für inzidenzabhängige Maßnahmen sind die Daten des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg.
 

Regelungen der Landes-Notbremse treten im Rhein-Neckar-Kreis ab Mittwoch, 21. April, in Kraft

Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 19. April 2021

Stand: 19.04.2021, 14:30 Uhr

Die baden-württembergische Landesregierung hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Da im Rhein-Neckar-Kreis die Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin überschritten wird, greift die in der Corona-Verordnung geregelte „Notbremse“. Das Feststellen des Überschreitens hat das Gesundheitsamt am heutigen Montag, 19. April, auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter dem Punkt „Bekanntmachungen“ veröffentlicht. Da die Rechtsfolgen laut CoronaVO am zweiten Werktag nach dieser öffentlichen Bekanntmachung eintreten, greifen die verschärften Regelungen kreisweit also ab Mittwoch, 21. April – bis dahin gelten die bisherigen Regelungen.
 
Folgende Regelungen gelten im Rhein-Neckar-Kreis ab Mittwoch, 21. April:

  • Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. (Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit)
  • Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur in Ausnahmefällen verlassen werden.
  • Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf sind unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen und einer verschärften Personenbeschränkung auf der Verkaufsfläche geöffnet.
  • Geschlossen sind Bau- und Raiffeisenmärkte. Gartenmärkte bleiben offen.
  • Sonstiger Einzelhandel darf weiterhin nur „Click & Collect“ anbieten. Lieferdienste bleiben möglich.
  • Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten bleiben geschlossen.
  • Sport darf nach wie vor im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
  • Der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegen oder ähnlichen Einrichtungen bleibt untersagt, ebenso wie der Betrieb von Sonnenstudios.
  • Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht ab Mittwoch, 21. April, den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion. Kostenlose Bürgertests können hierfür verwendet werden.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen weiterhin nur Online-Unterricht anbieten.

Für Schulen gilt grundsätzlich:

  • Für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
  • Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
  • In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
  • Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.

Die Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Lockerungen treten dann am übernächsten Tag in Kraft. Maßstab für inzidenzabhängige Maßnahmen sind die Daten des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg.
 

Änderungen der Corona-Verordnung zum 19. April 2021

Stand: 18.04.2021, 10:15 Uhr

Mit Beschluss vom 17. April 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.

Die Änderungen treten am 19. April 2021 in Kraft.

Symbolbild: pixabay.com

Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung bis zum 16. Mai verlängert. Zusätzlich setzt die Landesregierung mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten um. Damit ergeben sich ab dem 19. April 2021 folgende Änderungen:

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

  • Schulen:
    • Grundsätzlich gilt für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
    • Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
    • In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 über liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
    • Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.
  • Des Weiteren gelten in Stadt- und Landkreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits in Baden-Württemberg geltenden Regelungen:
    • Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
    • Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur für die folgenden Zwecke verlassen werden:
      • Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
      • Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
      • Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
      • Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
      • Zur Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
      • Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.
      • Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.
      • Zur Versorgung von Tieren, bspw. Gassi gehen.
      • Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.
    • Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen.
    • Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich.
    • Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
    • Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden).
    • Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
    • Wer Friseurdienstleistungen wahrnemhen möchte, braucht den Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.
  • Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung:
    • Definitionen für geimpfte und genesene Personen (§ 4a)
    • Anpassungen bei den Testpflichten in unterschiedlichen Bereichen für geimpfte und genesene Personen.

> Fragen und Antworten zur Corona Verordnung des Landes

Grafische Zusammenfassung:

CoronaVO zum download:

TypNameDatumGröße
pdf 210417 CoronaVO konsolidierte Fassung ab 210419.pdf (622,6 KB) 18.04.2021 622,6 KB

Hilfe für die Seele in der Coronazeit

Stand: 17.04.2021, 18:00 Uhr

Die Corona-Pandemie begleitet uns nun seit einem Jahr und stellt unser gesamtes Leben auf den Kopf. Zahlreiche Regeln und Maßnahmen schränken unseren Alltag ein. Die Flut an beunruhigenden Meldungen schlägt uns aufs Gemüt und wir machen uns Sorgen um unsere Zukunft. Wie schaffen wir es, mit der psychischen Herausforderung umzugehen und wo finden wir Hilfe, wenn wir nicht mehr weiterwissen?

Die mit dem Coronavirus verbundenen Ängste und Einschränkungen empfinden viele Menschen als große Belastung. In einer solchen Situation ist es wichtig, nach Hilfe zu fragen, denn niemand muss diese Zeit alleine durchstehen. Deshalb finden Sie hier einige wichtige Tipps und Anlaufstellen, die in der herausfordernden Zeit helfen können. 

Weitere Informationen unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/hilfe-fuer-die-seele-in-der-coronazeit/?pk_medium=social&pk_campaign=210331_facebook&pk_source=facebook&pk_keyword=coronablues


(Bilder & Text: baden-württemberg.de)

Änderungen der Corona-Verordnung zum 12. April 2021

Stand: 08.04.2021, 22:00 Uhr

Mit Beschluss vom 8. April 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert.

Die Änderungen betreffen den Betrieb der Schulen und treten am 12. April 2021 in Kraft.

Symbolbild: pixabay.com

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

  • Umsetzung der bereits angekündigten Aussetzung des Präsenzunterrichts vom 12. bis 18. April 2021.
    • Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie der entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) kehren in der ersten Schulwoche nach den Osterferien (12. bis 18. April 2021) vorübergehend in den Fernunterricht zurück.
    • Es wird eine Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren angeboten. Dabei gelten die bisherigen Zugangsvoraussetzungen.

CoronaVO zum download:

TypNameDatumGröße
pdf 20210412 7. CoronaVO konsolidierte Fassung Korrekturmodus.pdf (602,7 KB) 08.04.2021 602,7 KB

Informationen zum Schulbetrieb nach den Osterferien

Stand: 01.04.2021, 18:00 Uhr

Symbolbild: pixabay.de

Das Kultusministerium hat die Schulen am 1. April über den Schulbetrieb nach den Osterferien informiert. In der Woche vom 12. bis zum 16. April findet kein Präsenz- sondern nur Fernunterricht statt. Ab dem 19. April sollen die Schulen in den Wechselbetrieb übergehen.

Das Kultusministerium hat die Schulen in Baden-Württemberg am 1. April 2021 über den Schulbetrieb nach den Osterferien informiert.

In der Woche vom 12. bis zum 16. April wird an den Schulen kein Präsenz- sondern nur Fernunterricht stattfinden. Für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird eine Notbetreuung eingerichtet.

Ab dem 19. April ist eine Rückkehr zum Wechselbetrieb für alle Klassenstufen vorgesehen, sofern es das Infektionsgeschehen zulässt.

Diese Entscheidung ist das Resultat von Dialogrunden mit zahlreichen Lehrerverbänden und -gewerkschaften, den schulischen Beratungsgremien (Landesschulbeirat, Landesschülerbeirat, Landeselternbeirat), Schulleiterinnen und Schulleitern sowie mit Eltern- und Schülervertretungen am vergangenen Montag und am Gründonnerstag, die das Staatsministerium initiiert und geleitet hat.

Über den Schulbetrieb ab dem 19. April wird das Kultusministerium die Schulen noch einmal zu gegebener Zeit weiter informieren.

„Es war mir wichtig, dass Schulen, Lehrkräfte, Eltern und die Schülerinnen und Schüler noch vor Ostern Klarheit darüber haben, wie es nach den Ferien weitergeht“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann. Weiterhin gelte für alle Schularten, dass es keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht gibt. Wenn die Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, müssen sie die Schulpflicht aber im Fernunterricht erfüllen.

Ausnahmen für Prüfungsklassen und SBBZ
Ausnahmen von der Regelung für den Fernunterricht gibt es in der Woche nach den Osterferien für die Prüfungsklassen sowie für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung. Für die Schülerinnen und Schüler, die vor Abschlussprüfungen stehen, gelten die bisherigen Vorgaben weiter. Die Abschlussklassen bleiben in einem Wechselbetrieb aus Präsenz- und Fernunterricht wobei die Schulen wie bisher über den Umfang des Präsenzunterrichts entscheiden können.
Aufgrund der besonderen Situation bleiben die SBBZ mit den Förderschwerpunkten geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung, die Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten und andere SBBZ mit den genannten Bildungsgängen geöffnet. Sie können den Schulbetrieb unter Beachtung der Hygienevorgaben fortführen und Unterricht im Wechselbetrieb anbieten, wenn dies zur Wahrung des Mindestabstandes geboten ist.

Teststrategie der Landesregierung für den Präsenzbetrieb
Das nach den Osterferien vorgehaltene Testangebot kann von den Personen, die in den Präsenzbetrieb und die Notbetreuung einbezogen sind, ab dem 12. April zunächst auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden. Ab dem 19. April soll die Testung dann verpflichtend werden und Zugangsvoraussetzung für den Präsenzunterricht und die Notbetreuung sein. Weitere Informationen zur Testpflicht und zur Umsetzung der Testungen erhalten die Schulen, sobald die Landesregierung über die entsprechende Kabinettsvorlage abschließend entschieden hat.
„Ich möchte mich bei allen am Schulleben Beteiligten, bei allen Schulleitungen, Lehrkräften, bei allen Eltern sowie Schülerinnen und Schüler für ihre Geduld und ihr Mitwirken in dieser schwierigen Pandemiesituation bedanken. Allen wünsche ich frohe und erholsame Ostern“, so Kultusministerin Eisenmann.
Weitere Informationen

Das Schreiben an die Schulen und weitere Informationsschreiben zum Schulbetrieb finden Sie unter: https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/schulschliessungen-corona.

Änderungen der Corona-Verordnung zum 29. März 2021

Stand: 28.03.2021, 17:00 Uhr

Die Landesregierung hat am 27. März 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen.

Die neuen Regelungen gelten ab 29. März 2021.

Symbolbild: pixabay.com

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

  • Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“. Hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
  • Neustrukturierung der Corona-Verordnung. Die Paragraphen 1a bis 1i gehen in den restlichen Paragraphen auf. Dadurch werden die Regelungen übersichtlicher und sind einfacher und schneller zu erfassen, da zahlreiche Querverweise entfallen und einzelne Sachverhalte nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt sind.
  • Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.
  • Definition von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden (§ 4a).
  • Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung über Apps (§ 6 Absatz 4).
  • In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
  • Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect bzw. Click & Meet Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
  • Redaktionelle Anpassungen.

CoronaVO zum download:

TypNameDatumGröße
pdf 210327 7.CoronaVO.pdf (599 KB) 28.03.2021 599 KB

Gesundheitsamt stellt Überschreiten des 100er-Inzidenzwerts an drei aufeinanderfolgenden Tagen fest / Vorerst keine nächtliche Ausgangssperre

„Notbremse“ greift nun auch im Rhein-Neckar-Kreis: - Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 22. März 2021

Stand: 22.03.2021, 19:00 Uhr

Logo: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Der Rhein-Neckar-Kreis muss aufgrund stark gestiegener Inzidenzzahlen weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergreifen. Das Gesundheitsamt im Landratsamt hat festgestellt, dass im Landkreis laut Landesgesundheitsamt (LGA) die Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge den Wert von 100 überschritten hat (20. März: 100,7; 21. März: 106,7; 22. März: 104,1). Das Feststellen des Überschreitens ist nach der der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen – dies ist auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter dem Punkt „Bekanntmachungen“ erfolgt – und dem Sozialministerium zu melden.
 
Das Überschreiten der kritischen Marke von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen hat zur Folge, dass einige Lockerungsschritte wieder zurückgenommen werden müssen. Die wegen der „Notbremse“ erforderlichen Regeln gelten ab Mittwoch, 24. März, 0 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt gelten im Kreis wieder verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch zwischen einem Haushalt und höchstens einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, möglich. Kinder beider Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Der Einzelhandel darf kein „Click&Meet“ (Termine mit vorheriger Buchung) mehr anbieten. „Click&Collect“ (Abholangebote mit vorheriger Buchung) ist möglich. Der Betrieb von Sonnenstudios wird untersagt. Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt. Friseurbetriebe dürfen ebenfalls geöffnet bleiben.

Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Auch im Amateur- und Freizeitsport müssen die Außen- und Innensportanlagen geschlossen bleiben. Individualsport auf weitläufigen Anlagen wie etwa Golf ist weiterhin möglich. Gruppensport im Freien ist nicht mehr erlaubt, es gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen. Diese aus der öffentlichen Bekanntmachung entstehenden Rechtsfolgen ergeben sich aus der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg und gelten ab Mittwoch, 24. März.
 
„Erst am letzten Montag haben wir die ersten Lockerungsschritte zurücknehmen müssen, weil im Landkreis der 50er-Inzidenzwert überschritten worden war. Nur eine Woche später liegt die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 – mit steigender Tendenz. Das zeigt leider, wie rasant das Infektionsgeschehen wieder an Fahrt aufgenommen hat. Die von Bund und Ländern für solche Fälle vorgesehen Notbremse war daher unvermeidlich“, sagt Landrat Stefan Dallinger. Ob im Rhein-Neckar-Kreis auch wieder eine nächtliche Ausgangssperre erlassen werden muss, werde die weitere Entwicklung im Landkreis sowie die heutigen Beratungen zwischen Bund und Ländern zeigen.

Änderungen der Corona-Verordnung zum 22. März 2021

Stand: 19.03.2021, 20:30 Uhr

Mit Beschluss vom 19. März 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert.

Die Änderungen treten am 22. März 2021 in Kraft.

Symbolbild: pixabay.com

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

  • Ausweitung der erweiterten Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske) auf die Grundschulen und weiterführenden Schulen für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte.
  • Die Ausnahme für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre bei der Maskenpflicht entfällt. Anstatt einer sogenannten Alltagsmaske müssen nun auch Kinder eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
  • Maskenpflicht für Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.
  • Zulassung von Wechselunterricht zur Wahrung des Abstandsgebots für die Klassenstufen 5 und 6 sowie an allen Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen.
  • Nachhilfeunterricht kann in Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern in Präsenz stattfinden. Auch hier gilt die erweiterte Maskenpflicht.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen Unterricht anbieten. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Stadt-/Landkreis dürfen sie nur Online-Angebote anbieten (Notbremse).
  • Autokinos dürfen wieder öffnen. Auch Autokonzerte und Autotheater können wieder stattfinden.
  • In der Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege ist kein Schnelltest mehr erforderlich, wenn bei der Behandlung keine Maske getragen werden kann.
  • Fahrschulen dürfen auch Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminare nach § 4a StVG durchführen.

Grafische Zusammenfassung der neuen CoronaVO:

Quelle: baden-württemberg.de
Quelle: baden-württemberg.de
Quelle: baden-württemberg.de
Quelle: baden-württemberg.de

Weitere Informationen sowie den genauen Wortlaut der Corona-Verordnung finden Sie unter:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Gesundheitsamt stellt Überschreiten des 50er-Inzidenzwerts an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Rhein-Neckar-Kreis fest

Einige Lockerungsschritte müssen zurückgenommen werden - Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 15. März 2021

Stand: 15.03.2021, 18:30 Uhr

Logo: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises hat festgestellt, dass im Landkreis laut Landesgesundheitsamt (LGA) die Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge den Wert von 50 überschritten hat (13. März: 56,7; 14. März: 57,8; 15. März: 64,0). Das Feststellen des Überschreitens ist nach der der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen – dies ist auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter dem Punkt „Bekanntmachungen“ erfolgt – und dem Sozialministerium zu melden. Das Überschreiten der kritischen Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen hat zur Folge, dass einige Lockerungsschritte wieder zurückgenommen werden müssen.
 

Das Gesundheitsamt hat bei der Bewertung des Infektionsgeschehens gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 CoronaVO auch die „Diffusität des Infektionsgeschehens“ zu berücksichtigen, also ob und inwieweit insbesondere sogenannte „Cluster“ (größere zusammenhängende Ausbruchsgeschehen) für den Anstieg der 7-Tage-Inzidenz mitverantwortlich sind. „Im Rhein-Neckar-Kreis gibt es derzeit jedoch keine größeren Corona-Ausbrüche, so dass sich das Infektionsgeschehen in den Städten und Gemeinden eher diffus darstellt. Daher müssen wir den in der Corona-Verordnung des Landes vorgesehenen nächsten Schritt gehen“, erläutert Landrat Stefan Dallinger.
 
Konkret bedeutet dies: Ladengeschäfte dürfen nur betreten werden, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben wurden. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen ebenfalls nur mit vorheriger Buchung besucht werden. Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport im Freien und in geschlossenen Räumen ist nur noch mit maximal 5 Personen aus zwei Haushalten bzw. Gruppen von maximal 20 Kindern bis ein-schließlich 14 Jahren zulässig. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen müssen ihren Betrieb wieder komplett einstellen. Diese aus der öffentlichen Bekanntmachung entstehenden Rechtsfolgen ergeben sich aus der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg und gelten ab Mittwoch, 17. März.
 
„Die erneuten Einschränkungen sind bedauerlich, aber das schnelle Über-schreiten des 50er-Inzidenzwerts zeigt leider deutlich, dass die Pandemie noch lange nicht vorüber ist. 37 Prozent aller aktiven Fälle im Rhein-Neckar-Kreis sind bereits auf die britische Coronavirus-Variante zurückzuführen. Es steht zu befürchten, dass sie wirklich ansteckender als der Wildtyp ist. Daher sind Kontaktreduzierungen nach wie vor das wirksamste Mittel um sich vor einer Ansteckung zu schützen“, so Landrat Dallinger abschließend.

Corona-Impfungen mit dem Vakzin von AstraZeneca ausgesetzt

Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 15. März 2021

Stand: 15.03.2021, 18:25 Uhr

Logo: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis informiert, dass die Bundesregierung aufgrund einer aktuellen Empfehlung des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) die Corona-Impfungen mit dem Impfstoff von AstraZeneca vorsorglich aussetzt. Nach neuen Meldungen von Hirnvenen-Thrombosen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung in Deutschland und Europa hält das PEI weitere Untersuchungen für notwendig. Die Europäische Arzneimittelbehörde EMA wird entscheiden, ob und wie sich die neuen Erkenntnisse auf die Zulassung des Impfstoffes auswirken.

Als Betreiber von drei Impfzentren stellt daher auch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Impfungen mit dem Vakzin von AstraZeneca umgehend ein. Personen, die einen Termin mit diesem Impfstoff gebucht haben, werden gebeten, ab sofort nicht mehr zu erscheinen, da sie ansonsten im Impfzentrum abgewiesen werden müssen. Ein Umbuchen auf ein anderes Vakzin ist derzeit nicht möglich. Zu weiteren Fragen wie etwa der nach den Zweitimpfungen bereits einmal mit dem Vakzin von AstraZeneca geimpften Personen kann das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis momentan noch keine Stellung nehmen.

Warum in Eppelheim kein mobiles Impfteam zum Einsatz kommt

Stand: 12.03.2021, 13:00 Uhr

In einigen Nachbargemeinden erfolgen in den nächsten Tagen und Wochen Impfungen durch mobile Impfteams. Auch die Stadtverwaltung Eppelheim hat ein Angebot vom Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises erhalten. Durch die mobilen Impfteams werden jedoch ausschließlich Menschen der Priorität 1, sprich Bürgerinnen und Bürger über 80 Jahre geimpft. Sonstige möglicherweise bereits Impfberechtigte werden bei dieser Aktion nicht berücksichtigt.

Zu Beginn der Impfungen wurde auf Initiative von Bürgermeisterin Patricia Rebmann rund 950 Bürgerinnen und Bürger, die 80 Jahre oder älter sind, angeschrieben. Weiterhin erfolgte ein Aufruf in den Medien der Stadt Eppelheim. Viele Impfberechtigte konnten selbst oder durch die Hilfe von Angehörigen und Nachbarn einen Impftermin vereinbaren und so die schützende Impfung erhalten. Rund 300 Bürgerinnen und Bürger haben bisher das Angebot des Stadtoberhauptes wahrgenommen und mit der Hilfe des Teams der Stadtverwaltung einen Impftermin erhalten und bei Bedarf wurde auch ein Fahrdienst arrangiert. Mobilitätseingeschränkte Menschen, die zum Beispiel einen Rollstuhl benötigen, konnte mit einem speziellen Rollstuhltransport eines örtlichen Personenbeförderungsbetriebes ebenfalls geholfen werden.

Die Anforderungen an den Betrieb eines temporären Impfzentrums, betrieben durch ein mobiles Team des Kreises, sind aus hygienischen und administrativen Gründen sehr hoch.
Mit dem Koordinieren der Impftermine und des Fahrdienstes, welcher durch die Stadt Eppelheim angeboten wird, sind zurzeit fünf Mitarbeiter*innen beschäftigt und dies nicht dauerhaft, sodass die eigentlichen Tätigkeiten nicht auf der Strecke bleiben. „Natürlich gilt das Angebot für unsere Bürgerinnen und Bürger über 80 Jahren auch weiterhin, wenn sich jemand nun neu entschließt, eine Impfung wahrzunehmen,“ so Bürgermeisterin Rebmann. Zumindest bis Hausärzte die Möglichkeit haben, Impfungen durchzuführen“, ergänzte sie.

Bürgerinnen und Bürger die nun auch aufgrund, des Alters von über 70 Jahren impfberechtigt sind, können sich bei Fragen zur Terminvereinbarung ebenfalls an die Stadtverwaltung unter 06221 794-401 wenden.

„Wenn möglicherweise ab 19. April die Hausärzte impfen dürfen und genug Impfstoff zur Verfügung steht, hoffe ich auf einen großen Schritt zur Bewältigung dieser Pandemie, so Rebmann.

Corona-Schnelltests ab Freitag, 19. März, im Foyer der Rudolf-Wild-Halle

Stand: 11.03.2021, 19:30 Uhr

Ab Freitag, 19. März, von 16:00 bis 19:00 Uhr können sich bestimmte Personengruppen wöchentlich im Foyer der Rudolf-Wild-Halle (Schulstraße 6) auf Covid19 testen lassen. Die Tests führt der Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung durch.

Testen können sich Personen ohne Symptome, die in Kontakt mit vulnerablen Personengruppen stehe, ein hohes Expositionsrisiko im beruflichen Umfeld hatten oder haben, Schüler*innen, sowie deren Eltern und Beschäftigte in der Jugendhilfe.
Aktuell ist keine vorherige Terminvergabe vorgesehen. Änderungen an diesem Vorgehen entnehmen Sie bitte den örtlichen Medien.

Wo Sie sich noch testen lassen können, erfahren, Sie auf der Webseite der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg unter folgendem Link: www.kvbawue.de/index.php?id=1102

Einzelhandel darf im Rhein-Neckar-Kreis unter bestimmten Vorgaben wieder öffnen - 7-Tage-Inzidenz als Maßstab

Presseinformation des Rhein-Neckar-Kreises

Stand: 07.03.2021, 17:45 Uhr

Logo: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Bund und Länder haben sich am 3. März auf weitere Lockerungsschritte geeinigt. Bei der Öffnung des Einzelhandels nimmt das Land Baden-Württemberg dabei die 7-Tage-Inzidenzen in den Stadt- und Landkreisen als Maßstab.
In der am Sonntag, 7. März, verkündeten Corona-Verordnung der Landesregierung wurde festgelegt, dass bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern im betreffenden Stadt- oder Landkreis der Einzelhandel wieder geöffnet werden kann – unter Einhaltung einer Quadratmeterbegrenzung pro Kundin oder Kunde.

Darüber hinaus können auch Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten wieder öffnen und ein kontaktfreier Sport ist in kleinen Gruppen ist im Außenbereich möglich.
Der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz bezogen auf den Landkreis liegt im Rhein-Neckar-Kreis seit dem 2. März unter 50 – entsprechende Öffnungsschritte sind deshalb nach den Vorgaben der Landesregierung bereits ab dem morgigen Montag, 8. März, gestattet.
Landrat Stefan Dallinger begrüßt die weiteren Lockerungen in seinem Landkreis, warnt aber gleichzeitig davor, bisherige Erfolge zu verspielen: „Wir dürfen jetzt nicht leichtsinnig werden und müssen uns auch weiterhin konsequent an die vorgegebenen Abstands- und Hygieneregeln halten, damit die Zahlen nicht wieder durch die Decke gehen.“

Denn sollte dies der Fall sein, sieht die Corona-Verordnung der Landesregierung eine Art „Notbremse“ vor: Steigt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, müssen die Öffnungsschritte zurückgenommen werden. Einzelheiten zur neuen Corona-Verordnung sind auf der Internetseite der Landesregierung, www.baden-wuerttemberg.de zusammengestellt.

Tagesaktuelle Fallzahlen aus dem Rhein-Neckar-Kreis können auf der Seite www.rhein-neckar-kreis.de/coronavirus abgerufen werden.

Änderungen der Corona-Verordnung zum 08. März 2021

Stand: 07.03.2021, 17:30 Uhr

Die 6. Corona-Verordnung wurde soeben notverkündet (07.03.2021) und berücksichtigt die zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten am 03.03.2021 beschlossenen Öffnungsschritte. Das Öffnungskonzept umfasst mehrere Stufen, die an die Inzidenzen gebunden sind. Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, die Inzidenzen in den Landkreisen zum Maßstab zu nehmen.


Die Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft.

Symbolbild: pixabay.com

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

Folgende Regelungen gelten landesweit:

  • Geltungsdauer befristete Maßnahmen (§ 1a): Bis einschließlich 28. März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen der CoronaVO, mit Ausnahme von § 20, vor. 
     
  • Einschränkung von Veranstaltungen (§ 1b):
    • An Eheschließungen können bis zu 10 Personen teilnehmen (Nr. 2).
    • Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung ist wieder möglich (Nr. 4).
    • Ab 15. März sind Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII gestattet (Nr. 6).
    • Praktische und theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und Prüfung (Nr. 9), wobei die theoretische Ausbildung online erfolgen muss, sowie
    • Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnell oder Selbsttest sind zulässig.
  • Betriebe und Einrichtungen (§ 1c):
    • Archive und Bibliotheken können nach vorheriger Terminbuchung besucht werden (Abs. 1 Nr. 7).
    • Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können nach vorheriger Terminbuchung besucht werden.
    • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten für kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport ist für max. 5 Personen aus zwei Haushalten zulässig, im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen unabhängig voneinander Sport ausüben (Abs. 1 Satz 2).
    • Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte dürfen bei vorheriger Vereinbarung von Einzelterminen geöffnet werden („click&meet“); dabei darf nicht mehr als eine Kundin/ein Kunde pro 40 m² gleichzeitig anwesend sein (Abs. 2).
    • Der Buchhandel (Abs. 2 Nr. 8) ist wieder gestattet.
    • Baumärkte können für das volle Sortiment öffnen (Abs. 2 Nr. 11).
  • Schulbetrieb ab 15. März 2021 (§ 1f)
    • Tätigkeit außerschulischer Partner als Teil des zulässigen Schulbetrieb ist gestattet (Abs. 1 Satz 2).
    • Präsenzunterricht an Grundschulen und den Klassenstufen 5 und 6 (Abs. 3 Nr. 1).
    • Grundschulförderklassen und Schulkindergärten finden in Präsenz statt (Abs. 3 Nr. 6).
    • Sportunterricht ist untersagt (Abs. 2).
    • Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie Spaziergänge und Ausflüge in der Natur in Klassenzusammensetzung sind zulässig (Abs. 4).
  • Mund-Nasen-Bedeckung (§ 1i)
    Zusätzlich gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-/KN95-7N95-Maske in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
     
  • Zutritts- und Teilnahmeverbot (§ 7)
    • Frist von 10 auf 14 Tage verlängert (Abs. 1 Nr. 1), analog zur CoronaVO-Absonderung.
    • Fehlender Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, bei denen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht dauerhaft getragen werden kann, führt ebenfalls zu einem Zutrittsverbot.
  • Ansammlungen (§ 9 Abs. 1)
    • Ansammlungen mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten sind gestattet; Kinder der Haushalte unter 14 Jahren zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
  • Infektionsschutzvorgaben (§ 14)
    • Für Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist für die Inanspruchnahme ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder Selbsttest der Kundin/des Kunden  und Testkonzept für das Personal erforderlich, soweit eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann (Nr. 6).
    • Die allgemeinen Infektionsschutzvorgaben gelten auch für Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten (Nr. 13).
    • Körpernahe Dienstleistungen sind nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet (Abs. 3).

Folgende Regelungen gelten inzidenzabhängig in den Landkreisen:

  • Zusätzliche Lockerungen bei einer seit fünf Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Indzidenz unter 50 (§ 20 Abs. 3)
    • Die Feststellung der Unterschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Lockerung gilt ab dem Folgetag der ortsüblichen Bekanntmachung.
    • Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen komplett öffnen (Nr. 1).
    • Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten können ohne vorherige Buchung besucht werden (Nr. 2).
    • Kontaktarmer Sport im Freien ist in Gruppen bis zu zehn Personen gestattet. (Nr. 3).
    • Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist für den Einzelunterricht und für Gruppen von bis zu fünf Kindern gestattet (Nr. 4).
    • Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 50 an drei Tagen in Folge, werden die Lockerungen am zweiten Werktag nach der entsprechenden ortsüblichen Bekanntmachung wieder zurückgenommen
  • Zusätzliche Lockerungen bei einer seit fünf Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Inzidenz unter 35 (§ 20 Abs. 4)
    • Die Feststellung der Unterschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Lockerung gilt ab dem Folgetag der ortsüblichen Bekanntgabe (Abs. 7).
    • Ansammlungen/Zusammenkünfte mit maximal zehn Personen aus drei Haushalten sind zulässig.
    • Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 an drei Tagen in Folge, werden die Lockerungen am zweiten Werktag nach der entsprechenden ortsüblichen Bekanntmachung wieder zurückgenommen.
  • Verschärfung der Maßnahmen bei einer seit drei Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Inzidenz über 100 (§ 20 Abs. 5)
    • Die Feststellung der Überschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Verschärfung gilt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung (Abs. 7).
    • Ansammlungen/Zusammenkünfte mit einer weiteren Person zum eigenen Haushalt (Nr. 1)
    • Schließung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr (Nr. 2)
    • Schließung von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeitindividualsport (Nr. 3)
    • Einzelhandel darf nicht für Termine öffnen (Nr. 4)
    • Schließung von Betrieben für körpernahe Dienstleistungen (Nr. 5)
    • Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 an fünf Tagen in Folge, werden die Lockerungen wieder zurückgenommen
  • Ausgangsbeschränkung bei einer bestehenden 7-Tage-Inzidenz über 100 (§ 20 Abs. 6)
    Bei Feststellung einer Gefährdung der bisher getroffenen Schutzmaßnahmen, besteht eine Ausgangsbeschränkung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages.

Für den Rhein-Neckar-Kreis liegt die 7-Tages-Inzidenz einschließlich des heutigen Tages bereits 5 Tage unter der Inzidenz von 50, sodass entsprechend der Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 2 CoronaVO unter anderem der Einzelhandel, sowie Museen, Galerien, zoologische Gärten, aber auch Sportanlagen und Sportstätten im Freien ab morgen geöffnet werden können.



Grafische Zusammenfassung der neuen CoronaVO:

Quelle: baden-württemberg.de
Quelle: baden-württemberg.de
Quelle: baden-württemberg.de
Quelle: baden-württemberg.de

Die aktuelle Corona-VO finden Sie nachstehend zum download:

TypNameDatumGröße
pdf 210307 6.CoronaVO.pdf (615,8 KB) 07.03.2021 615,8 KB

Lokale Inzidenzwerte Maßstab für Maßnahmen in Baden-Württemberg

Stand: 05.03.2021, 20:00 Uhr

Stufenplan für weitere Öffnungen (Quelle: baden-württemberg.de)

Bei möglichen Lockerungen im Rahmen des von Bund und Ländern vorgelegten Öffnungskonzepts soll in Baden-Württemberg als Maßstab die regionale Sieben-Tage-Inzidenz in den Stadt- und Landkreisen gelten.

Der Beschluss der gestrigen Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin hat ein Öffnungskonzept vorgelegt, das, über die Maßnahmen im zweiten Öffnungsschritt hinaus, unterschiedliche Lockerungen ermöglicht bei Sieben-Tage-Inzidenzen unter 50 und Inzidenzen, die sich zwischen 50 und 100 bewegen.

Hierbei wurde offen gelassen, ob von einer landesweiten oder regionalen Inzidenzen („…in dem Land oder einer Region…“) ausgegangen werden soll.
Regionale Sieben-Tage-Inzidenz in den Stadt- und Landkreisen als Maßstab

Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat dazu das Einvernehmen mit dem Koalitionspartner in der Landesregierung gesucht und gemeinsam mit Kultusministerin Susanne Eisenmann vereinbart, dass die Landesregierung bei den Maßnahmen die regionale Sieben-Tage-Inzidenz in den Stadt- und Landkreisen gelten lässt. Sie nimmt damit nicht die Landesinzidenz zum Maßstab.

Das bedeutet, entlang des MPK-Beschlusses, dass bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern im betreffenden Stadt- oder Landkreis der Einzelhandel geöffnet werden kann unter Einhaltung der im MPK-Beschluss definierten Quadratmeterfläche pro Kundin oder Kunde. Des Weiteren können Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten öffnen. Und kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen soll im Außenbereich möglich sein.

Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist in den betreffenden Stadt- und Landkreisen „click&meet“ möglich. Das heißt die Öffnung des Einzelhandels für sogenannte terminshopping-Angebote mit der im MPK-Beschluss dargestellten Quadratmeterbegrenzung pro Kundin oder Kunde. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können mit vorheriger Terminbuchung besucht werden. Kontaktfreier Sport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und im Freien für Gruppen mit bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren sind möglich.

Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Absprachen zu treffen, um eine überregionale oder kreisübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden.

Keine nächtliche Ausgangssperre mehr im Rhein-Neckar-Kreis

Landratsamt hebt Allgemeinverfügung auf – mit Wirkung am Freitag um 0 Uhr

Stand: 04.03.21, 20:00 Uhr

Symbolbil: Pixabay

Der Rhein-Neckar-Kreis hebt die derzeit geltende Allgemeinverfügung zur Umsetzung regionaler Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der CoronaPandemie mit Wirkung vom 5. März 2021, 0 Uhr, auf. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft im Landkreis auch nachts wieder gestattet ist.

Es gelten ansonsten weiterhin die Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg und besonders die Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand halten, Hygiene-Maßnahmen beachten, im Alltag geeignete Schutzmasken tragen).

Der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz bezogen auf den Landkreis lag von Dienstag, 2. März, bis Donnerstag, 4. März, laut Landesgesundheitsamt (LGA) jeweils unter 50 (02. März: 49,4; 03. März: 48,1; 04. März: 45,6). Entsprechend Ziffer I. 3. der Allgemeinverfügung hebt das Landratsamt diese auf, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner, bezogen auf den Rhein-Neckar-Kreis, an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Diese Voraussetzung liegt mit den heute bekanntgewordenen – und maßgeblichen – Zahlen des LGA vor.

„Ich danke den Einwohnerinnen und Einwohnern im Rhein-Neckar-Kreis für ihr besonnenes Verhalten, welches diese Lockerungen ermöglicht und hoffe sehr, dass es gelingt, die Zahl der Neuinfektionen in den nächsten Wochen stabil zu halten oder sogar noch weiter nach unten zu bringen“, sagt Landrat Stefan Dallinger. „Es kommt aber weiterhin auf das Verhalten jedes Einzelnen an. Ich appelliere an alle, sich weiterhin solidarisch zu verhalten und die bekannten Hygieneregeln zu beachten. Nur so gelingt es uns gemeinsam, die gerade gewonnenen Freiheiten zu sichern und den Weg in unser altes Leben ohne Corona gemeinsam zu gehen.“

Isch waa do

Stand: 24.02.2021, 18:30 Uhr

Logo der Isch waa do App (Grafik: Stadt Eppelheim)

Liebe Eppelheimerinnen und Eppelheimer,

wir freuen uns, dass die Lockdown-Maßnahmen etwas gelockert werden und ab dem 01.03.2021 wieder alle Friseure öffnen dürfen. Alle weiteren Einzelhändler können entsprechend des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10.02.2021 ihre Geschäfte für ihre Kunden dann wieder öffnen wenn der 7-Tage Inzidenzwert stabil unter 35 liegt und die Landesregierung daraufhin die Öffnung erlaubt.

Sobald die jeweiligen Geschäfte öffnen, ist es aber für Sie als Kunde wieder notwendig, beispielsweise im Restaurant oder beim Friseur, Corona-Kontaktlisten auszufüllen. Das bedeutet für Sie bei jedem Besuch aufs Neue Ihre persönlichen Daten auf einem Corona-Kontaktformular hinterlegen zu müssen. Für die Unternehmen
bedeutet dies gleichzeitig einen großen bürokratischen Aufwand.

Genau an diesem Punkt möchten wir mit unserer neuen App „Isch waa do“ ansetzen und sowohl die ortansässigen Unternehmen als auch Sie als Kunde, unterstützen.

Die App kann überall dort genutzt werden, wo es notwendig ist, Corona-Kontaktformulare auszufüllen, sei es im Restaurant, beim Friseur oder auch auf der Jahreshauptversammlung eines Vereins.

Die App „Isch waa do“, welche von der P3 Group GmbH aus Stuttgart für uns entwickelt wurde, ersetzt für den Nutzer das Ausfüllen der Corona-Kontaktlisten bei allen teilnehmenden Geschäften.

Eine detailliertere Anleitung steht Ihnen unter diesem Beitrag  zur Verfügung.

In jedem teilnehmenden Eppelheimer Geschäft liegt gut sichtbar ein QR-Code aus. Jedes Geschäft hat hierbei seinen eigenen individuellen QR-Code. Sie müssen nun nur noch Ihre App öffen, den QR-Code scannen und den Button „Check-In“ drücken. Sobald Sie den jeweiligen Laden wieder verlassen, drücken Sie einfach auf den Button „Check-Out“. Sollten Sie beispielsweise ein Restaurant mit einer Person besuchen, welche die App nicht hat, so können Sie diese auf deren Wunsch vor dem „Check-In“ bei sich als „Gast“ eintragen. Hierfür müssen nur die Daten der Begleitperson in den vorgesehenen Feldern eingetragen werden, welche auch auf den Corona-Kontaktlisten abgefragt werden.

Startbildschirm der App (Foto: Stadt Eppelheim)

Ihre Daten werden auf einem Server gespeichert, welcher den aktuellen europäischen Datenschutzrichtlinien unterliegt und Ihre Daten automatisch nach vier Wochen löscht.

Sollte nun ein positiver Coronafall auftreten, so können die zuständigen Behörden (z. B. Gesundheitsamt), auf die Daten zugreifen. Diese stellen auf einen Blick fest, wer zur gleichen Zeit im jeweiligen Geschäft war und damit als Kontaktperson in Frage kommt, statt zunächst eine Vielzahl an Zetteln auswerten zu müssen. Sie können dadurch schneller über eine Begegnung mit einem positiven Coronafall informiert werden.

Durch die Nutzung der App können Sie zudem sicherstellen, dass außer den zuständigen Behörden kein anderer Ihre persönlichen Daten einsehen kann. Im Gegensatz zu den händisch auszufüllenden Corona-Kontaktlisten, haben weder der Inhaber noch die Angestellten des jeweiligen Geschäftes einen Zugriff auf Ihre Daten.
Jeder Kunde, der die App nutzt, spart sich somit das Ausfüllen der Corona-Kontaktlisten. Gleichzeitig reduziert sich der bürokratische Aufwand für die Eppelheimer Geschäfte. Sie reduzieren durch die Anwendung der neuen App auch die Übertragungsgefahr des Virus, da beispielsweise die Nutzung desselben Stiftes
beim händischen Ausfüllen der Kontaktlisten ausgeschlossen wird.

Wir würden uns daher freuen, wenn wir Ihr Interesse für die Nutzung der App wecken konnten. Bei Fragen zur App „Isch waa do“, wenden Sie sich gerne an die Stabsstelle Wirtschaftsförderung, unter der Telefonnummer 06221 / 794-104, oder per Mail an d.geschwill@eppelheim.de.

Bei Fragen zum Datenschutz, können Sie sich gerne an unseren Datenschutzbeauftragten, unter der Mailadresse datenschutz@eppelheim.de wenden.

Isch waa do Kurzanleitung zur Installation und Bedienung:

TypNameDatumGröße
pdf Kurzanleitung Isch waa do - Anmeldung.pdf (606,2 KB) 24.02.2021 606,2 KB
pdf Kurzanleitung Isch waa do - Bedienung.pdf (598 KB) 24.02.2021 598 KB

Gesundheitsamt bietet ab 22. Februar in Reilingen kostenlose Schnelltests für Lehr-, Kita- und Kindertagespflegepersonal an

Landratsamt unterstützt die Landesregierung bei der Umsetzung der Teststrategie

Stand: 19.02.2021, 17:00 Uhr

Logo: Rhein-Neckar-Kreis

Das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises, das auch für die Stadt Heidelberg zuständig ist, bietet ab Montag, 22. Februar, kostenlose Schnelltests für Lehr-, Kita- und Kindertagespflegepersonal in seinem Test-Center in Reilingen (Wilhelmstraße 86, 68799 Reilingen) an. Pro Tag kann dort bei bis zu 70 Personen der berechtigten Berufsgruppen mittels eines Antigen-Schnelltests in kürzester Zeit überprüft werden, ob eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus wahrscheinlich ist. Zeitfenster für diese Testungen sind werktäglich von 15.30 bis 18 Uhr und an Wochenenden von 12.30 bis 15 Uhr. Termine können ab Samstag, 20. Februar, unter der Nummer 06221/522-1881 vereinbart werden.

Das Landratsamt unterstützt durch die Bereitstellung der Testinfrastruktur in Reilingen das Land Baden-Württemberg bei der Umsetzung der von der Landesregierung angekündigten Teststrategie für Lehr- und Erziehungspersonal. Mittels eines Nasen-Rachen-Abstrichs kann der Schnelltest innerhalb von 15 bis 30 Minuten Auskunft über eine aktuelle Infizierung geben. Es handelt sich bei diesem Angebot ausdrücklich nicht um eine allgemeine Testung der Bevölkerung. „Die Zahl der Antigen-Schnelltests, die wir pro Tag durchführen können, ist begrenzt, weil in unserem Test-Center ja vorranging die PCR-Testungen stattfinden“, erklärt der stellvertretende Leiter des Gesundheitsamtes, Dr. Andreas Welker. „Damit gewährleisten wir für den Kreis allerdings eine Notversorgung mit Antigen-Schnelltests, wenn über die örtlichen Strukturen im Einzelfall Tests nicht möglich sind“, sagt Welker weiter. Die Terminvergabe erfolgt ausschließlich über die Corona-Hotline 06221/522-1881. Ohne Voranmeldung gibt es vor Ort daher auch keinen Antigen-Schnelltest – zudem muss der Berechtigungsschein für die Testung, den die Personen der genannten Berufsgruppen über ihre Arbeitgeber erhalten, mitgebracht werden.

Die Station ist als Drive-In konzipiert. Die Personen fahren im Auto durch die Teststraße und erhalten danach einen Zugriffscode, über den sie online das Ergebnis des Antigen-Schnelltests erhalten. Fällt dieses positiv aus, ist die Person verpflichtet, sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben und einen PCR-Bestätigungstest durchführen zu lassen. Ist das Antigen-Schnelltest-Ergebnis negativ, ist die getestete Person mit großer Wahrscheinlichkeit nicht infektiös; die Aussagekraft hierfür liegt bei ca. 90 bis 95 Prozent. „Diese Tests garantieren allerdings keine hundertprozentige Sicherheit und stellen nur eine Momentaufnahme dar“ betont Dr. Welker. Auch bei einem negativen Testergebnis gelten also in jedem Fall weiterhin die vier AHAL-Regeln: Abstand halten, Hygiene-Maßnahmen beachten,
geeignete Schutzmasken tragen, regelmäßig lüften.

Öffnung der Eppelheimer Schulen und Kindertageseinrichtungen

Stand: 19.02.2021, 16:00 Uhr

Schul- und Sportzentrum (Foto: Stadt Eppelheim)

Am kommenden Montag, 22. Februar, öffnen die Eppelheimer Schulen und Kindertageseinrichtungen wieder. Nachstehend hat die Stadt Eppelheim die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

Kindergarten (Villa Kunterbunt):
Trotz der sich abzeichnenden positiven Entwicklung bittet die Einrichtung alle Eltern sorgsam abzuwägen, ob die Betreuung ihrer Kinder durch die Einrichtung in Anspruch genommen werden muss. Zu bedenken ist hierbei, dass nur symptomfreie Kinder in die Kindertageseinrichtung dürfen. Der bereits bekannte Kitaalltag unter Pandemiebedingungen läuft in vollem Umfang wieder an. Gruppen müssen weiterhin strikt getrennt bleiben, die gewohnte pädagogische Arbeit ndet in den einzelnen Gruppen statt. Beim Bringen und Abholen werden Eltern und Kinder im Eingangsbereich in Empfang genommen. Gleichzeitig dürfen maximal vier Kinder aus einer Gruppe gebracht oder abgeholt werden. Eltern dürfen nur mit FFP2-Maske oder medizinischer Maske das Haus betreten. Kinder müssen vor dem Betreten der einzelnen Gruppen ihre Hände gründlich waschen. Elterngespräche können nur mit Voranmeldung geführt werden.

Grundschulen (Theodor-Heuss-Schule und Friedrich-Ebert-Gemeinschaftsschule):
Wechselbetrieb mit je zwei Klassenstufen pro Woche. Die bedeutet: zwei Klassenstufen in Präsenz und zwei Klassenstufen im Heimunterricht. Teilung der Klassen im Präsenzunterricht auf die halbe Klassenstärke. Der Präsenzunterricht soll jeweils mindestens zehn Unterrichtsstunden pro Woche umfassen. Es besteht weiterhin keine Präsenzpicht, sodass Eltern darüber entscheiden können, ob die Schulpicht in der Präsenz oder im Fernlernen erfüllt wird. Es erfolgt nach wie vor eine Notbetreuung für die diejenigen Kinder, die nicht im Präsenzunterricht sind und an der Notbetreuung teilnehmen dürfen.

Weiterführende Schulen (Friedrich-Ebert-Gemeinschaftsschule, Humboldt-Realschule, Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium):
Weiterhin Fernunterricht für alle Klassenstufen. Für die Klassenstufen fünf bis sieben der allgemein bildenden Schulen wird weiterhin eine Notbetreuung nach den bisherigen Regeln angeboten. Abschlussklassen gehen ab dem 22. Februar in den Wechselbetrieb von Präsenz- und Fernunterricht. Es wird für alle Klassenstufen der weiterführenden Schulen möglich sein, schriftliche Leistungsfeststellungen in Präsenz in der Schule durchzuführen. In allen Schularten ndet kein Sportunterricht statt. Die Schulen und Kindertageseinrichtungen haben alle Eltern über das individuelle Vorgehen in den einzelnen Einrichtungen informiert. Sollten bei Ihnen Rückfragen bestehen, wenden Sie sich bitte an die entsprechende Bildungseinrichtung.


Die Stadtverwaltung Eppelheim wünscht allen Kindern, Schülerinnen und Schüler trotz der außergewöhnlichen Lage einen guten Start.

Änderungen der Corona-Verordnung zum 15. Februar 2021

Stand: 14.02.2021, 13:00 Uhr

Mit Beschluss vom 13. Februar hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.

Die Änderungen treten überwiegend am 15. Februar bzw. am 21. Februar in Kraft.

Symbolbild: pixabay.com

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

  • Geltungsdauer (§ 1a): Bis einschließlich 7. März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.
  • Schulen / KiTa (§ 1f): Der Betrieb der Grundschulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bleibt in Baden-Württemberg bis zum Ablauf des 21. Februar 2021 untersagt. Der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen bleibt mit bestimmten in der Verordnung genannten Ausnahmen, zum Beispiel für Abschlussklassen, bis zum 7. März 2021 untersagt.
  • Friseure (§ 1d Abs. 1 Nr. 5): Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, ab 1. März 2021, soweit sie ihre Dienstleistung nach vorheriger Reservierung erbringen,
  • Atemschutz in bestimmten Einrichtungen (§ 1h Abs. 3): Die nach § 1h Absatz 3 bestehende Verpflichtung zum Tragen eines FFP2-Atemschutzes wurde nachjustiert, sodass diese Verpflichtung künftig für das Personal der Einrichtungen nur noch im Kontakt mit den Patienten bzw. Bewohnern gilt.
  • Wahlen und Abstimmungen (§ 10a): Insbesondere mit Blick auf die anstehenden Landtagswahlen wurde ein neuer § 10a eingefügt. Dieser beinhaltet u.a. klare „Hygieneanforderungen“ sowie eine „Pflicht zum Tragen medizinischer Masken“ für Wahllokale sowie Rechtsfolgen zum Umgang mit „Maskenverweigerern“. Der Gemeindetag hatte sich für eine klarstellende Regelung in der CoronaVO eingesetzt.

Die aktuelle Corona-VO finden Sie nachstehend zum download:

TypNameDatumGröße
pdf Achte ÄndVO zur 5. CoronaVO.pdf (142,4 KB) 14.02.2021 142,4 KB
pdf 210213 CoronaVO-konsolidierte Reinschrift-Fassung zum 15.2.2021.pdf (585,9 KB) 14.02.2021 585,9 KB
pdf 210213 CoronaVO-konsolidierte Reinschrift-Fassung zum 22.2.2021.pdf (590 KB) 14.02.2021 590 KB

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Allgemeinverfügung des Rhein-Neckar-Kreises

zur Umsetzung regionaler Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie

Stand: 11.02.2021, 19:25 Uhr

Grafik: Stadt Eppelheim

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat nunmehr eine Allgemeinverfügung zur Umsetzung regionaler Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie erlassen. Die Allgemeinverfügung wurde heute, 11. Februar, veröffentlicht und tritt somit am morgigen 12. Februar 2021, 0:00 Uhr, in Kraft.
 

Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist im Rhein-Neckar-Kreis in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages somit nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Die Allgemeinverfügung ist befristet bis 07.03.2021, unabhängig davon wird die Allgemeinverfügung aufgehoben, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner bezogen auf den Rhein-Neckar-Kreis an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.

Download der Allgemeinverfügun:

Änderungen der Corona-Verordnung zum 11. Februar 2021

Stand: 11.02.2021, 12:45 Uhr

Mit Beschluss vom 10. Februar hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.

Die Änderungen treten überwiegend am heutigen 11. Febraur in Kraft.

Symbolbild: pixabay.com

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

  • Die bislang in § 1c CoronaVO geregelten Ausgangsbeschränkungen zum heutigen 11.02.2021 aufgehoben. Damit setzt die Landesregierung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Ausgangsbeschränkung um.
     

Nunmehr ist an die Stelle der über die CoronaVO allgemein verordneten Ausgangsbeschränkungen ein Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration vom 10.02.2021 getreten. Die Gesundheitsämter sind danach nunmehr gehalten, eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr mittels Allgemeinverfügung umzusetzen, wenn die 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Stadt- oder Landkreis überschritten ist, ein diffuses Infektionsgeschehen vorliegt und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist.
 
Im Rhein-Neckar-Kreis liegt die 7-Tages-Inzidenz heute bei 68,2. Das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreis prüft derzeit, ob auf Basis des Erlasses des Sozialministeriums nunmehr für den Rhein-Neckar-Kreis eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen werden muss.

Die aktuelle Corona-VO finden Sie nachstehend zum download:

TypNameDatumGröße
pdf 210210 CoronaVO konsolidierte Fassung ab 210211.pdf (565,2 KB) 11.02.2021 565,2 KB
pdf Anlage - Siebte VO zur Änderung der CoronaVO.pdf (8,5 KB) 11.02.2021 8,5 KB

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/meldung/pid/bund-und-laender-einigen-sich-auf-eine-verlaengerung-des-lockdowns/https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Nächtliche Ausgangssperre in Baden-Württemberg

Pressemitteilung des Staatsministerium

Stand: 08.02.2021, 22:30 Uhr

Foto: Staatsministerium BW

Zur Eilentscheidung des VGH, die nächtliche Ausgangssperre, die seit dem 12.Dezember 2020 für ganz Baden-Württemberg gilt, aufzuheben erklärt der Sprecher der Landesregierung:

„Die nächtliche Ausgangssperre, die bei uns im Land seit dem 12. Dezember 2020 in Kraft ist, hat sicherlich mit dazu beigetragen, dass die Zahl der Neuinfek-tionen in Baden-Württemberg stärker als in anderen Ländern gesunken ist. Seit etwa einer Woche verzeichnen wir bei uns die niedrigste Inzidenz aller Länder - ein erfreuliches Resultat.
Weil es inzwischen eine größere Zahl an Kreisen mit einer Inzidenz unter 50 gibt, ist das Gericht nun zu der Auffassung gelangt, dass eine landesweit gültige nächtliche Ausgangssperre nicht mehr verhältnismäßig ist.

Wir haben unsererseits schon die Überlegung angestellt, die landesweite Rege-lung außer Kraft zu setzen und dafür eine inzidenzbasierte regionale Regelung für eine nächtliche Ausgangssperre zu treffen. Das Vorhaben war, die landes-weite nächtliche Ausgangssperre zum 15.2., mit dem Auslaufen der aktuellen Corona-Verordnung, aufzuheben, um sie dann in eine regionale Regelung über-gehen zu lassen, bei der eine nächtliche Ausgangssperre nur für Kreise gilt, die eine bestimmte Inzidenz überschreiten.

Das Gericht hat nun die Aufhebung zum 11.2 verfügt. Nach einer ersten kursori-schen Prüfung der Entscheidung scheint uns die Umwandlung in eine inzidenz-abhängige regionale Regelung möglich. Wir werden jetzt Beschluss und Begrün-dung eingehend prüfen und dann zu bestimmen unter welchen Bedingungen wir die besagte regionale Regelung vornehmen können.“

Änderungen der Corona-Verordnung zum 01. Februar 2021

Stand: 30.01.2021, 15:00 Uhr

Mit Beschluss vom 30. Januar hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.

Die Änderungen treten überwiegend am Montag 01. Febrauar 2021 in Kraft.

Symbolbild: pixabay.com

Neben weitestgehend redaktionellen Anpassungen sind insbesondere folgende Regelungsinhalte betroffen:

  • Schulen und Kindertagesstätten (§ 1f): Die derzeit gültige Regelung der Corona-Verordnung in § 1f wird bis zum 14. Februar 2021 verlängert. Damit wird die Geltungsdauer im Schul- und Kita-Bereich den übrigen Vorschriften der Corona-Verordnung angeglichen.
  • Erweiterung der qualifizierten Maskenpflicht auf Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete (§ 1i): Der 1i Satz 2 der Corona Verordnung ordnet eine qualifizierte Maskenpflicht für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung an, nicht aber für Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete - diese qualifizierte Maskenpflicht wird nun auf Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete ausgeweitet.
  • Betriebsuntersagungen (§ 1d Abs. 1 Nr. 8): Wettannahmestellen sind wieder zugelassen, sofern sie kontaktarm und innerhalb eines bestimmten Zeitfensters betrieben werden.
  • Zutritt zu Krankenhäusern (§ 1h): Vor dem Zutritt zu Krankenhäusern wird vorsorglich von Besuchern das Vorliegen sowohl eines negativen Antigentests als auch das Tragen eines qualifizierten Atemschutzes während des Aufenthalts verlangt. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten.

Die aktuelle Corona-VO finden Sie nachstehend zum download:

TypNameDatumGröße
pdf 210130 CoronaVO-konsolidierte Reinschrift.pdf (565,9 KB) 30.01.2021 565,9 KB

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.
 

Kindergartenbeiträge weiterhin ausgesetzt

Stand: 29.01.2021, 10:30 Uhr

Da der Betrieb der Kindergärten durch die aktuelle Rechtsverordnung des Landes weiterhin ausgesetzt bzw. eingeschränkt ist, hat Bürgermeisterin Patricia Rebmann die Verwaltung erneut angewiesen, den Einzug der Kindergartenbeiträge auszusetzen. Dies bedeutet, dass so lange eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung nicht stattfindet, keine Abbuchungen der Beiträge durch die Stadt Eppelheim erfolgen.

Brief der Bürgermeisterin an alle Eltern

Kindertagesstätten und Grundschulen bleiben bis zum 21.02.2021 geschlossen, die Notbetreuung bleibt bestehen

Stand: 29.01.2021, 09:30 Uhr

Schul- und Sportzentrum (Foto: Stadt Eppelheim)

Nachdem das Land vom Auftreten einer Virusvariante in einer Freiburger Kindertageseinrichtung erfahren hat, wurde die Entscheidung zur Öffnung der Kindertageseinrichtungen und Grundschulen kurzfristig vertagt. Vor diesem Hintergrund erklärte Herr Ministerpräsident Kretschmann, es sei im Moment nicht an Lockerungen zu denken. Die Überlegung Kitas und Grundschulen schrittweise öffnen zu wollen bestehe zwar, könne derzeit aber aufgrund der Ausbreitung der Virusmutationen nicht umgesetzt werden. 

Die MPK hatte beschlossen, Kitas und Grundschulen bis 14.02.2021 geschlossen zu halten. Ab dem 15.02.2021 sind in in Baden-Württembergisch Faschingsferien. Deshalb sieht das Land vor, die Einrichtungen zunächst bis zum 21.02.2021 nicht wieder zu öffnen.

Die Angebote der Notbetreuung sollen wie seither bestehen bleiben. Der Appell an die Familien wurde erneuert, die Notbetreuung nur dann wahrzunehmen, wenn dies wirklich notwendig ist. 
 

Welche Maske muss man nun tragen?

Stand: 25.01.2021, 15:30 Uhr

Bund und Länder haben sich in ihrer jüngsten Beratung zur Verschärfung der Coronamaßnahmen zu einer Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften geeinigt.

Was sind nun aber medizinische Masken?
Bei den Masken, die aktuell im Infektionsschutz eingesetzt werden, unterscheidet man prinzipiell zwischen drei Maskentypen:

Grafik: Stadt Eppelheim

Den Anforderungen von Bund und Ländern entsprechend die medizinischen Masken (OP-Masken) und FFP2-Masken (siehe grüne Einfärbung in der vorstehenden Tabelle).

Das Tragen von Masken ist immer nur ein Teil eines umfassenden Schutzkonzeptes, mit dem wir gemeinsam gegen die Ausbreitung des Coronavirus vorgehen. Deshalb gilt weiterhin die „AHA+L“-Formel: Abstand halten, auf Hygiene achten, eine Alltagsmaske (in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften eine medizinische Maske) tragen und Lüften.

Ab Montag, 25. Januar 2021, medizinische Masken in Bus und Bahn verpflichtend

Presseinformation der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH

Stand: 25.01.2021, 12:00 Uhr

In den Bussen und Bahnen sowie an den Haltestellen der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) gilt ab sofort die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken.

Dazu gehören OP-Masken und Masken, die den Schutzstandards FFP2, KN95 oder N95 entsprechen. Einfache Stoffmasken sind ab Montag, 25. Januar 2021, nicht mehr zulässig. Dies ergibt sich aus den aktuellen Corona-Verordnungen der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz.

Mobilitätszentralen bleiben geöffnet

Die Mobilitätszentralen der rnv in Mannheim, Ludwigshafen und Heidelberg bleiben geöffnet. Um Menschenansammlungen zu vermeiden, bittet die rnv ihre Kunden allerdings, nach Möglichkeit die verschiedenen kontaktlosen und vor allem digitalen Möglichkeiten zur individuellen Beratung und zum Ticketkauf zu nutzen.
Tickets gibt es beispielsweise über digitale Kanäle wie die rnv eTarif-App oder die Handy-Ticket-App, mittels derer der Fahrscheinkauf bequem und bargeldlos möglich ist. Die aufgrund des Lockdowns verlängerte telefonische Erreichbarkeit der rnv Servicehotline unter 0621 465 4444 bleibt bestehen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des rnv Kundenservice stehen weiterhin von 8 Uhr bis 17.30 Uhr zur Verfügung. Weitere Infos hierzu gibt es unter: www.rnv-online.de/tickets

Änderungen der Corona-Verordnung zum 25. Januar 2021

Stand: 23.01.2021, 22:00 Uhr

Mit Beschluss vom 23. Januar hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.

Die Änderungen treten überwiegend am kommenden Montag 25. Januar 2021 in Kraft.

Symbolbild: pixabay.com

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

  • Die Geltungsdauer der befristeten Maßnahmen und der Corona-Verordnung wird bis einschließlich 14. Februar 2021 verlängert (§ 1a und § 21 Abs. 2).
  • Das Alkoholverbot im öffentlichen Raum (§ 1e) wird ab dem 27. Januar 2021 begrenzt auf „von den zuständigen Behörden festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.“
  • Die Schließung der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wird bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 verlängert (§ 1f Abs. 1).
  • Die Teilnahme an Religionsveranstaltungen und Bestattungen ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Veranstalter zulässig (§ 12 Abs. 2). Religionsveranstaltungen und Bestattungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde
    spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen.
  • Die Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung werden für folgende Bereiche verschärft:
    • bei Religionsveranstaltungen und Bestattungen (§ 1i Satz 2);
    • bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen
      von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden (§ 1i Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1);
    • in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 1i Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3);
    • in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen (§ 1i Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4);
    • in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten (§ 1i Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 8).

In diesen Bereichen ist eine medizinische Maske („OP-Maske“) oder ein Atemschutz mit FFP2-, KN 95-, N 95- oder vergleichbarem Standard erforderlich. Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 19 Nr. 8). Für Kinder von sechs bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend (§ 1i Satz 3). Kinder unter sechs Jahre sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin ausgenommen (§ 1i Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1).

  • Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen wieder öffnen (§ 1d Abs. 1 Satz 2 Nr. 7).

Die aktuelle Corona-VO finden Sie nachstehend zum download:

TypNameDatumGröße
pdf CoronaVO ab 25.01.2021 konsolidierte Fassung.pdf (370,4 KB) 23.01.2021 370,4 KB

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Landratsamt und Außenstellen bleiben geschlossen: Derzeit nur mit dringenden, unaufschiebbaren Anliegen vorbeikommen

Stand: 2.01.2021. 13:00 Uhr

Logo: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis und seine Außenstellen bleiben auch weterhin grundsätzlich geschlossen. Daher bittet die Kreisbehörde nur mit dringenden, unaufschiebbaren Anliegen persönlich vorbeizukommen. Die KFZ-Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörden bleiben ebenfalls nur für dringende, nicht aufschiebbare Angelegenheiten geöffnet. Vor dem Behördenbesuch muss zwingend ein Termin vereinbart werden, ansonsten ist keine Sachbearbeitung möglich.

Der Dienstbetrieb im Hintergrund bleibt aufrechterhalten, so dass die Bürgerinnen und Bürger die Kreisverwaltung telefonisch, per E-Mail oder per Post erreichen können. Ebenso können Termine für dringende Anliegen online unter www.rhein-neckar-kreis.de/termine oder telefonisch über die Behördennummer 115 gebucht werden.

Daneben gilt im Landratsamt und seinen Außenstellen entsprechend der Beschlüsse auf Bundes- und Landesebene eine Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Bürgerinnen und Bürger können die Dienstgebäude daher nur mit einem medizinischen Mund-Nasen-Schutz (also sogenannte OP-Maske oder auch Maske mit höherem Schutzstandard wie KN95/N95 oder FFP2) betreten.

Änderung der Corona-Verordnung

Stand: 18.01.2021, 09:00 Uhr

Mit Beschluss vom 16.01.2021 hat die Landesregierung ihre Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) erneut geändert. Die Vierte Änderungsverordnung ist bereits in Kraft.

Folgende Änderungen sind hervorzuheben:

1f Abs. 1: Verlängerung der Schließung von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bis 31. Januar 2021
1f Abs. 4: Zulässigkeit der Notbetreuung aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ)
1h Abs. 2: Erweiterung der Zutrittsvoraussetzungen in vulnerablen Einrichtungen: Zutritt externer Personen nur mit negativem Antigentest und FFP2-Masken Durchführung der Testung ist durch die Einrichtung anzubieten Ausnahme von der Testung, wenn eine solche aus unaufschiebbaren Gründen nicht durchzuführen ist (zum Beispiel für Rettungsdienst, Feuerwehr etc.)
1h Abs. 3: Mitarbeitende in vulnerablen Einrichtungen sind drei Mal pro Woche zu testen, Personal von ambulanten Pflegediensten ist zwei Mal pro Woche zu testen

Die konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung in der ab 18. Januar 2021 geltenden Fassung finden Sie nachstehend zum Download:

TypNameDatumGröße
pdf 21-01-17 konsolidierte CoronaVO Änderungsmodus.pdf (359,4 KB) 18.01.2021 359,4 KB

Änderungen der Corona-Verordnung zum 11. Januar 2021

Stand: 09.01.2021, 16:00 Uhr

Mit Beschluss vom 8. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten größtenteils am 11. Januar 2021 in Kraft.

Die wichtigsten Regelungen finden Sie in den nachstehenden Grafiken.

Die aktuelle Corona-VO finden Sie nachstehend zum download:

TypNameDatumGröße
pdf 210108 CoronaVO-konsolidierte Reinschrift.pdf (363,3 KB) 09.01.2021 363,3 KB

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Zentrales Impfzentrum Heidelberg: Impfungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich Bisher über 7.000 Personen geimpft

Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 08. Januar 2021

Stand: 08.01.2021, 15:00 Uhr

Foto: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Am 27. Dezember wurde das Zentrale Impfzentrum (ZIZ) in Heidelberg in Betrieb genommen. Mittlerweile konnten dort sowie durch die angeschlossenen Mobilen Impfteams bereits über 7.000 Personen geimpft werden (Stand: 07.01.2021)
 
Wer impfberechtigt ist, legt die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit fest. Höchste Priorität haben hierbei unter anderem Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben sowie Personen, die in stationären Einrichtungen betreut werden oder tätig sind. Ebenso impfberechtigt ist besonderes Gesundheitspersonal, beispielsweise in medizinischen Einrichtungen mit hohem Ansteckungsrisiko sowie in medizinischen Einrichtungen, in denen Patienten mit besonders hohem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf gepflegt oder behandelt werden.

Grund für diese Priorisierung ist, dass zu Beginn nur begrenzte Impfstoffmengen zur Verfügung stehen. Im Juli 2021 soll nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ausreichend Impfstoff für die Bevölkerung zur Verfügung stehen.
 
Wer zur impfberechtigten Bevölkerungsgruppe gehört und sich im ZIZ in Heidelberg impfen lassen möchte, benötigt zwingend einen Termin. Impftermine können in Baden-Württemberg ausschließlich online über die Website www.impfterminservice.de oder über die Patienten-Hotline 116 117 vereinbart werden. Dabei werden gleichzeitig die Termine für die Erst- und Zweitimpfung vergeben.
 
Das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass über die Corona-Hotline 06221 522-1881 keine Impftermine gebucht werden können, sondern nur online oder über das vom Land beauftragte Callcenter. Informationen zum Impfprozess selbst sind über die Hotline 0711 904-39555 erhältlich.
 
Das Zentrale Impfzentrum Heidelberg befindet sich auf dem Gelände des Patrick-Henry-Village in der South Gettysburg Avenue 45. Die PKW-Zufahrt erfolgt über die B 535 / Speyerer Straße / Abfahrt Sandhausen und ist gut ausgeschildert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Zufahrt über den Grasweg nicht möglich ist. Es besteht die Möglichkeit, das Zentrale Impfzentrum auch mittels Ruftaxi 1011 ab der Haltestelle Kirchheim Rathaus zu erreichen. Die regelmäßige Anbindung an die Haltestelle Kirchheim Rathaus ist aus der Innenstadt und vom Hauptbahnhof über die Straßenbahnlinie 26 und die Buslinie 33 gewährleistet.
 

Lockdown bis Ende Januar verlängert

Alles wichtige zu den aktuellen Corona Maßnahmen.

Stand: 07.01.2021, 09:00 Uhr

Weiter hohe Infektionszahlen und eine Beschleunigung der Ansteckungen durch Mutationen des Corona-Virus machen es unablässig, die Corona-Maßnahmen der vergangenen Wochen zunächst bis Ende Januar zu verlängern und teilweise nachzuschärfen.

Bund und Länder haben sich am 5. Januar grundsätzlich auf folgendes geeinigt:

  • Die bestehenden Maßnahmen werden bis 31. Januar 2021 verlängert. In Baden-Württemberg bleiben die Ausgangsbeschränkungen weiter bestehen.
  • Private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und höchstens mit einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, möglich. Kinder unter 14 werden dabei – anders als in den vergangenen Wochen – mitgezählt.
  • Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schulen hat eine herausragende Bedeutung für die Bildung der Kinder und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Einschränkungen im Schulbetrieb bleiben nicht ohne Folge für die Bildung und die soziale Teilhabe der Kinder und Jugendlichen. Dennoch müssen bei der Abwägung die von den Ländern ergriffenen Maßnahmen auch in diesem Bereich bis Ende Januar verlängert werden. Für Baden-Württemberg bedeutet das: Für alle Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen gibt es bis Ende Januar keinen Präsenzunterricht. Für die Abschlussklassen sind Sonderregeln möglich. Auch in den Grundschulen findet zunächst kein Präsenzunterricht statt. Dort lernen die Kinder mit Materialien. Die Kitas bleiben zunächst geschlossen. Unser Ziel ist es allerdings, Kitas und Grundschulen ab dem 18. Januar wieder zu öffnen. Voraussetzung ist, dass wir kommende Woche Klarheit über die Infektionszahlen haben und es die Pandemieentwicklung zulässt.
  • Kantinen werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Ausgabe von Speisen soll ausschließlich für den Verzehr außerhalb der Kantinen-Räumlichkeiten erfolgen, sofern es die betrieblichen Abläufe zulassen.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
  • Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil beziehungsweise 20 Tage bei Alleinerziehenden gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Betreuung der Kinder zuhause gelten, wenn Kitas und Schulen wegen der Pandemie geschlossen sind.
  • In Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 sollen weitere lokale Maßnahmen ergriffen werden. So soll der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den eigenen Wohnort beschränkt werden, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Baden-Württemberg plant aktuell, das nicht umzusetzen, da das Land die Regelung zunächst auf Umsetz- und Kontrollierbarkeit prüft.
  • Alten- und Pflegeeinrichtungen sind in der Verantwortung, die umfassende Umsetzung der Testanordnung des Bundes sicherzustellen. Dazu gehört, dass Bewohnende und Mitarbeitende mehrfach die Woche verpflichtend per Schnelltest getestet werden müssen. Besuchende aus Regionen mit erhöhter Inzidenz müssen vor Betreten der Einrichtung ebenfalls mittels Schnelltest getestet werden. Bund und Länder unterstützen die Einrichtungen dabei organisatorisch stärker. Dies gilt für Einrichtungen der Behindertenhilfe.
  • Den Eintrag von pandemieverschärfenden Mutationen wie die Variante B.1.1.7 aus Großbritannien gilt es möglichst stark einzudämmen. Daher soll auch in Deutschland bei Proben verstärkt das Erbgut des Virus sequenziert werden, um Mutationen zu erkennen und durch priorisierte Nachverfolgung und Quarantäne die Ausbreitung im Keim zu unterbinden. Die Bundespolizei wird bei Einreisen aus Gebieten, in denen solche Mutationen verbreitet sind, die Einhaltung der Einreisebestimmungen verstärkt kontrollieren. Die Länder stellen sicher, dass die Einhaltung der Quarantäne ebenfalls eng kontrolliert wird.
  • Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus einem Risikogebiet soll eine Testpflicht eingeführt werden. Der Test kann 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise stattfinden. Die zehntägige Quarantänepflicht bleibt weiterbestehen und kann auch weiterhin erst nach frühestens fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test beendet werden.
  • Die vollständige Auszahlung der Novemberhilfen beginnt am 10. Januar 2021. Die Anträge für die Dezemberhilfe sind bereits seit Mitte Dezember möglich und erste Abschlagszahlungen wurden bereits angewiesen. Bei der Überbrückungshilfe III sollen Abschlagszahlungen möglich sein. Reguläre Auszahlungen sollen im 1. Quartal 2021 erfolgen.

Die entsprechenden Corona- Verordnungen werden zum Wochenende durch das Land angepasst.

Nachstehend finden Sie noch eine Übersichtsgrafik mit allen Informationen zusammengefasst:

Bild: Staatsministerium Baden-Württemberg
Bild: Staatsministerium Baden-Württemberg

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/

Im Rhein-Neckar-Kreis wird am kommenden Sonntag, 27. Dezember, mit den ersten Impfungen begonnen

Impfberechtigte können zeitnah via Internet, App oder telefonisch einen Termin buchen Impfberechtigung wird geprüft

Stand: 23.12.2020, 17:00 Uhr

Foto: Rhein- Neckar-Kreis

Einen Tag vor Heiligabend hat Landrat Stefan Dallinger eine frohe Botschaft für alle Bürgerinnen und Bürger des Rhein-Neckar-Kreises und der Stadt Heidelberg parat: „Wir können am kommenden Sonntag, 27. Dezember, mit den ersten Impfungen loslegen. Es zahlt sich aus, dass wir in unserem Zentralen Impfzentrum rechtzeitig alle Vorbereitungen abgeschlossen haben und startklar sind. Das ist ein echter Hoffnungsschimmer in dieser Pandemie – und mit dem Impfstoff sind wir erstmals in der Lage agieren statt nur reagieren zu können“, betont der Landrat.

Bekanntermaßen sieht die Impfstrategie des Landes Baden-Württemberg Zentrale Impfzentren (ZIZ) sowie im zweiten Schritt die Errichtung von Kreisimpfzentren (KIZ) vor. Der Betrieb der Impfzentren erfolgt auf Basis eines Betreibervertrages zwischen den Stadt- und Landkreisen sowie dem Land Baden-Württemberg. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat dabei die Verantwortung für das ZIZ im ehemaligen Supermarkt auf dem Gelände des Patrick-Henry-Village in Heidelberg übernommen, wo nun am kommenden Sonntag mit den Impfungen gestartet wird.
 
Priorisierung basiert auf Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission
„Anfänglich steht bekanntlich nur eine sehr begrenzte Menge Impfstoff zur Verfügung. Die Priorisierung der Impfung erfolgt auf Basis der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Diese baut auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut auf“, erklärt die Gesundheitsdezernentin des Rhein-Neckar-Kreises, Doreen Kuss. Höchste Priorität haben Personen, die über 80 Jahre alt sind, Bewohnende sowie Mitarbeitende in Alten- und Pflegeeinrichtungen, Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten und Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit hohem Expositionsrisiko bzw. Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, die Menschen mit einem hohen Risiko behandeln.
 
Bereits aus der Priorisierung lässt sich ableiten, dass die Impfung von Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Alten- und Pflegeheime sowie dem Personal sehr wichtig ist. „Daher sind sogenannte Mobile Impfteams organisatorisch an die Impfzentren angegliedert, um die Impfungen – ähnlich wie im Frühjahr bei der Flächentestung unseres Gesundheitsamtes – direkt vor Ort in den Einrichtungen zu ermöglichen“, erläutert Kuss.
 
Mobile Impfteams starten am Sonntag – zuständig für ein großes Gebiet
Die Mobilen Impfteams des ZIZ Heidelberg sind neben Einrichtungen im Rhein-Neckar-Kreis und im Stadtgebiet Heidelberg auch zuständig für die Impfungen in Alten- und Pflegeeinrichtungen im Neckar-Odenwald-Kreis und im nördlichen Kreis Karlsruhe. Die Ermittlung der impfwilligen Bewohnenden sowie die entsprechende Aufklärung und Einbeziehung von Betreuerinnen und Betreuern braucht natürlich einen gewissen zeitlichen Vorlauf. „Aus diesem Grund haben wir bereits die stationären Einrichtungen um entsprechende Mitwirkung gebeten. Erste Rückmeldungen haben wir schon erhalten“, so Kuss weiter. Daher können schon an diesem Sonntag die Mobilen Impfteams die ersten Alten- und Pflegeeinrichtungen in der Region anfahren.
 
Impfberechtigung wird im ZIZ geprüft
Weitere impfberechtigte Personen können via Internet, App oder telefonisch selbst einen freien Termin wählen und buchen. Die technischen Möglichkeiten dazu sollen noch im Lauf der kommenden Woche freigeschaltet werden. „Es macht aber keinen Sinn, sich einen Termin zu sichern, wenn man von der Priorisierung her noch nicht an der Reihe ist. Die Impfberechtigung wird in den Impfzentren geprüft und wenn sie nicht vorliegt, wird die Person auch nicht geimpft“, stellt der Leiter des ZIZ in Heidelberg, Christoph Schulze, klar.
 
„Die Corona-Impfung ist eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung, die wir nur meistern können, wenn alle an einem Strang ziehen. Es ist wichtig, den Menschen die Möglichkeit zu geben, sich impfen zu lassen und eine möglichst große Akzeptanz zu schaffen. Nur mit einer hohen Impfquote können wir es schaffen, die Pandemie einzudämmen“, so Landrat Stefan Dallinger.

Gesundheitsamt: Auch über die Feiertage wird gegen die Pandemie gekämpft / Gesonderte Erreichbarkeit der Hotline an den Feiertagen

Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Stand: 22.12.2020, 12:00 Uhr

Foto: Stadt Eppelheim

An den bevorstehenden Feiertagen gelten für die Corona-Hotline und die Corona-Test-Center gesonderte Öffnungszeiten, gibt das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises bekannt, das auch für die Stadt Heidelberg zuständig ist.
 
Personen, die Fragen rund um das Coronavirus bzw. eine Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 haben, erreichen die Corona-Hotline des Gesundheitsamtes unter der Nummer 06221/522-1881 an Heiligabend von 7.30 bis 14 Uhr und an den beiden Weihnachtsfeiertagen sowie am Sonntag jeweils von 9 bis 16 Uhr. Am Silvestertag (Donnerstag, 31. Dezember) sind die Mitarbeitenden von 7.30 bis 14 Uhr und am Neujahrstag (1. Januar) von 11 bis 18 Uhr erreichbar. Am Feiertag „Heilige Drei Könige“ (6. Januar) ist die Hotline von 9 bis 16 Uhr besetzt.

Ansonsten gelten die üblichen Öffnungszeiten (werktäglich 7.30 bis 18 Uhr, an den Wochenenden 9 bis 16 Uhr).

Generell wird im Gesundheitsamt, insbesondere in der Hotline, der Kontaktpersonennachverfolgung und der Ermittlung, über die Feiertage durchgearbeitet. „Ich danke allen Mitarbeitenden dort von ganzem Herzen für den unermüdlichen Einsatz“, lobt Landrat Stefan Dallinger.
 
Generell besteht auch an den Feiertagen die Möglichkeit sich testen zu lassen. Zutritt zu den Abstrichzentren erhalten allerdings nur Personen, die nach vorheriger telefonischer Zuweisung des Gesundheitsamtes einen Code erhalten haben. „Vor einer Testung ist daher eine telefonische Rücksprache mit unserem Gesundheitsamt zwingend erforderlich“, sagt der stellvertretende Amtsleiter Dr. Andreas Welker.
 
Wer befürchtet, sich mit dem Coronavirus angesteckt zu haben, sollte umgehend die Hotline des Gesundheitsamts unter der Telefonnummer 06221/522-1881 kontaktieren.
 
Weitere Informationen auch unter www.rhein-neckar-kreis.de/coronavirus.
 

Gemeinsame Kraftanstrengung erfolgreich: Zentrales Impfzentrum auf PHV in Heidelberg ist betriebsbereit

Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 17. Dezember 2020

Stand: 17.12.2020, 12:00 Uhr

Foto: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Das zentrale Impfzentrum (ZIZ) für die Rhein-Neckar-Region auf dem Gelände des Patrick-Henry-Village ist betriebsbereit. Sobald ein Impfstoff zur Verfügung steht, können im ehemaligen Supermarkt der 2014 geräumten US-Siedlung täglich bis zu 1500 Menschen gegen das Coronavirus geimpft werden. Vertreter des Rhein-Neckar-Kreises, der Stadt Heidelberg und des Universitätsklinikums Heidelberg (UKHD) zeigten bei einem Medientermin am Mittwoch, 16. Dezember, die Räumlichkeiten und erklärten die Abläufe im Impfzentrum.

„Wir haben Wort gehalten und den vom Land als Starttermin avisierten 15. Dezember realisiert. Die Zusammenarbeit mit unseren beiden Partnern, der Stadt Heidelberg und dem Universitätsklinikum, hat hervorragend geklappt und das Ergebnis sehen Sie vor sich: Das Zentrale Impfzentrum kann nun sofort in Betrieb genommen werden. Ich danke allen Mitwirkenden für diese gemeinsame und erfolgreiche Kraftanstrengung. Das Impfzentrum ist ein echter Lichtblick für alle Bürgerinnen und Bürger, denn nun ist sichtbar, dass das Impfen bald Realität wird“, sagte Stefan Dallinger, Landrat des Rhein-Neckar-Kreises. Der Kreis wird das ZIZ künftig im Auftrag des Landes betreiben.
 
Die Stadt Heidelberg kümmerte sich um die Ertüchtigung des Gebäudes und die notwendige Infrastruktur. „Ich bin sehr zufrieden, dass Stadt, Kreis und Klinikum diesen Standort in kürzester Zeit aufbauen konnten. Stadtwerke, Fachämter, Feuerwehr, THW und viele mehr haben quasi Tag und Nacht an der Infrastruktur gearbeitet. Es war wichtig, dass das Impfzentrum nahe am Universitätsklinikum mit all seiner Expertise bleibt – dafür habe ich mich intensiv eingesetzt. Wir haben nun die Voraussetzungen geschaffen, um schnell viele Menschen impfen zu können. Das ist ein enormer Schritt zurück in ein Leben, wie wir es vor der Pandemie kannten“, bekräftigte Oberbürgermeister Prof. Dr. Eckart Würzner.
 
„Das Universitätsklinikum Heidelberg unterstützt die Impfstrategie der Landesregierung mit medizinischer Expertise und der großen Erfahrung unserer Krankenhausapotheke im Umgang mit sensiblen Wirkstoffen. Aktuell rechnen wir damit, dass in der Rhein-Neckar-Region zunächst der Impfstoff der Firmen BioN-Tech/Pfizer zum Einsatz kommen wird. Hierbei handelt es sich um einen wirksamen mRNA-Impfstoff, der die Anwender jedoch vor logistische Herausforderungen stellt. Da dieser Impfstoff bei circa minus 80 Grad gelagert und transportiert werden muss, wird er zunächst in speziell überwachten Tiefkühlschränken am UKHD zwischengelagert und dann nach Bedarf und in lückenloser Wahrung der Kühlkette an das ZIZ ausgeliefert. Vor der Anwendung muss der Impfstoff aufgetaut und anschließend mit isotonischer Kochsalzlösung ,aufgefüllt‘ werden. Die gute und zielgerichtete Zusammenarbeit mit Landratsamt und der Stadt Heidelberg beim Aufbau des ZIZ zeigt uns erneut, dass die Region in der Krise fest zusammenhält und wir sind froh, unseren Beitrag leisten zu können“, ergänzte Prof. Dr. Ingo Autenrieth, Leitender Ärztlicher Direktor des Universitätsklinikums Heidelberg.
 
Bei einem Rundgang durch das Gebäude erläuterte Christoph Schulze, ärztlicher Leiter des Impfzentrums, die Abläufe und die einzelnen Stationen. Nach der Anmeldung, wo unter anderem Termin (ohne bekommt man keinen Zutritt) und Impfberechtigung kontrolliert werden, geht es direkt weiter in eine Registrierungskabine. Hier werden die Daten der Impflinge erfasst.
Danach findet eine Gruppenaufklärung für bis zu acht Personen in einer größeren Kabine statt, in der ein kurzes Informationsvideo über diese Schutzimpfung gegen das Coronavirus gezeigt wird. Anschließend geht es in eine Einzelkabine zu einem Arzt. Wenn der Impfling schriftlich sein Einverständnis zur Impfung gegeben hat, kann er sich in die nächste Einzelkabine begeben, in welcher medizinisches Fachpersonal die Spritze mit dem Impfstoff verabreicht. Nach dem „Pieks“ sollen die Geimpften noch in einem Wartebereich Platz nehmen – im Fall gesundheitlicher Beschwerden steht ein Sanitätsbereich zur Verfügung. „Die Impfstrategie des Landes Baden-Württemberg rechnet mit mindestens 1500 Impfungen pro Tag in jedem ZIZ. Mit unseren 16 Impfkabinen und dem Personaleinsatz können wir diese Vorgabe locker einhalten“, zeigte sich ZIZ-Leiter Christoph Schulze optimistisch.
 
Am Ende des Rundgangs betonten Landrat Dallinger, Oberbürgermeister Prof. Würzner und UKHD-Vorstandsvorsitzender Prof. Autenrieth Prof. Autenrieth, wie wichtig eine hohe Impfbereitschaft in der Bevölkerung ist: „Jeder zugelassene Impfstoff hat ein sehr umfangreiches Prüf- und Testverfahren hinter sich. Die Bevölkerung kann sich darauf verlassen, dass die Präparate wirksam und sicher sind. Der Weg zurück in die Normalität führt nur über die Impfung – daher ist es ungemein wichtig, dass sich möglichst viele Menschen impfen lassen, sobald Termine für sie zur Verfügung stehen.“
 

Hintergrundinfos zum ZIZ:

- Grundfläche: ca. 3700 Quadratmeter
- Verlegte Kabel: rund 50 Kilometer
- Ausstattung: 35 Schreibtische, 45 kleinere Tische, rund 300 Stühle
- 16 Impfkabinen
- 13 Ärzte und 12 medizinische Fachangestellte sind ständig vor Ort
- Betriebszeiten: täglich von 7 bis 21 Uhr

Damit kann bei entsprechender Verfügbarkeit des Impfstoffs die Vorgabe des Landes (1500 Impfungen pro Tag) erfüllt werden
- Vom ZIZ aus starten auch die 5 mobilen Impfteams (jeweils à 3 - 4 Personen)
- Geplanter Personaleinsatz bei Vollauslastung: bis zu 100 Personen im Zwei-Schicht-System
 
Informationen zur Impfstrategie des Landes Baden-Württemberg:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/presse-mitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-corona-impfstrategie/
 
FAQ des Robert Koch-Instituts zur Corona-Impfung:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html

Bürgerforum Corona

Stand: 16.12.2020, 11:15 Uhr

Bild: Fotolia

Seit Beginn der Corona-Pandemie hat die Landesregierung mit vielen Regelungen alles getan, um die Pandemie einzudämmen. Die Einschätzung zur Pandemie-Lage wandelt sich wöchentlich. Erkenntnisse zu dem neuartigen Corona-Virus ändern sich fast genauso schnell und es kommen neue hinzu. In dieser Situation möchte die Landesregierung rund 40 bis 50 zufällig ausgewählte Menschen in einem Bürgerforum Corona zusammenbringen.

Hier gehts zum Beteiligungsportal (klick)

Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung

Stand: 16.12.2020, 11:00 Uhr

Bild: Staatsministerium Baden-Württemberg

Mit Beschluss vom 15.12.2020 hat die Landesregierung auf Basis der Beschlüsse der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs mit der Bundeskanzlerin vom 13.12.2020 die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.

Die Lockdown-Maßnahmen, die zum bereits bekannten § 1a CoronaVO hinzutreten, sind nunmehr in den §§ 1b – 1h CoronaVO aufgeführt:

- §1b CoronaVO Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Ansammlungen und Veranstaltungen
- § 1c CoronaVO Ausgangsbeschränkungen
- § 1d CoronaVO Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen- § 1e CoronaVO Alkohol- und Pyrotechnikverbot
- § 1f CoronaVO Einstellung des Betriebs von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
- § 1g CoronaVO Beschränkung von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen
- § 1h CoronaVO Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste

Ein aktualisierter Fragenkatalog mit entsprechenden Antworten ist auf den Seiten des Landes unter folgendem Link abrufbar:
 
FAQ Corona-Verordnung: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)

Die aktuelle CoronaVO steht Ihnen nachstehend zum Download zur Verfügung:

TypNameDatumGröße
pdf 201215 Zweite VO der LReg zur Aenderung der CoronaVO.pdf (158,6 KB) 16.12.2020 158,6 KB

Vorgezogene Weihnachtsferien 2020/21 der Stadtbibliothek Eppelheim!

Stand: 15.12.2020, 17:00 Uhr

Die Bibliothek hat aufgrund des harten Lockdowns im Land die Weihnachtsferien 2020/21 vorgezogen: von Mittwoch, den 16.12.2020 bis vorerst Sonntag, den 10.01.2021 bleibt die Bibliothek komplett geschlossen.
Voraussichtlich erster Öffnungstag im neuen Jahr 2021 ist Montag, der 11.01.2021.
Je nach Stand der Dinge und eventuellen neuen Corona-Beschlüssen von Bund und Land Anfang 2021 kann sich die Öffnung der Bibliothek im neuen Jahr auch verzögern.

Wichtige Hinweise:

Der Briefkasten der Stadtbibliothek ist über die kompletten Weihnachtsferien geschlossen, es können daher keine Medien über den Briefkasten abgegeben werden. Bitte auch keine Medien vor der Bibliothek abstellen – Entleiher*innen haften für entliehen Medien!

Damit die Weihnachtstage und der Start ins neue Jahr etwas entspannter geschehen kann, verlängert die Stadtbibliothek ALLE Medien (egal welcher Medienart), die zw. dem 16.12.2020 und dem 29.01.2021 fällig wären, pauschal bis Samstag, den 30.01.2021. Somit muss sich bis Ende Januar kein Leser und keine Leserin Sorgen wegen Abgabefristen machen!

In der Zeit vom 16.12.2020 bis vorerst zum 30.01.2021 werden auch KEINE Mahnungen berechnet und versandt werden!

Das Team der Stadtbibliothek Eppelheim wünscht allen Nutzer*innen eine besinnliche und gesunde Weihnachtszeit und einen guten und ruhigen Start ins neue Jahr!

Bund und Länder einigen sich auf Lockdown ab 16. Dezember

Stand: 14.12.2020, 10:00 Uhr

Aufgrund der wieder exponentiell steigenden Infektionszahlen und der zunehmend höchst kritischen Situation in den Krankenhäusern haben sich Bund und Länder auf weitgehende Maßnahmen verständigt, um eine weitere Eskalation der Infektionen zu verhindern.

Die wichtigsten Informationen hierzu finden Sie in nachstehender Übersicht (Quelle Staatsministerium BW):

Erste Änderungsverordnung der Landesregierung zur Änderung der 5. CoronaVO notverkündet

Stand: 12.12.2020, 12:00 Uhr

Bild: Staatsministerium Baden-Württemberg

Die Landesregierung hat die erste Änderungsverordnung der Landesregierung zur Änderung der 5. CoronaVO notverkündet. Die Änderungen treten bereits heute, am 12.12.2020 in Kraft. Neu gefasst wurde u. a. der § 1 a, welcher bis einschließlich dem 9. Januar 2021 den übrigen Regelungen der CoronaVO und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vorgeht, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.

Insbesondere folgende Regelungsinhalte wurden normiert:

  • § 1a Abs. 2: Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit - der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
    - der Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4 (hierzu zählen auch kommunale Gremien) und des § 12 Absätze 1 und 2 (Nr. 1),
    - die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst (Nr. 2), mit abgedeckt sind auch die An- und Rückfahrt von Beschäftigungsort.
    - die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen (Nr. 3)
    - die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich (Nr. 4), 
    - die Begleitung und Betreuung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen (Nr. 5)
    - Handlungen zur Versorgung von Tieren (Nr. 6), Hierzu zählt auch bspw. das normale Ausführen eines Hundes.
    - der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten (Nr. 7)
    - der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 4 (Nr. 8)
    n der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 der Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen, soweit solche nach § 9 Absatz 1 zulässig sind und (Nr. 9),
    -sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe (Nr. 10).
  • § 1 a Abs. 3: Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Tageszeit - der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in der Zeit von 05:00 bis 20:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
    - den dargestellten triftigen Gründen zur Nachtzeit.
    - der Besuch von nicht nach § 13 für den Publikumsverkehr geschlossenen Einrichtungen (Nr. 1),
    - der Besuch von im Präsenzbetrieb durchzuführenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen (Nr. 2),
    - der Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen im privaten Raum, soweit solche nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 zulässig sind (Nr. 3),
    - der Besuch von sonstigen Veranstaltungen, soweit diese nach § 10 Absatz 3 zulässig sind (Nr. 4),
    - der Besuch von Versammlungen im Sinne des § 11 (Nr. 5),
    - Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts (Nr. 6).

Sowohl zur Ausgangsbeschränkung zur Tages- als auch zur Nachtzeit weisen wir daraufhin, dass nicht auf die eigene Wohnung abgestellt wird, sondern nur „der Wohnung. Damit ist gewährleistet, dass auch private Zusammenkünfte (bspw. vom nicht im selben Haushalt wohnendem Lebenspartner) über Nacht stattfinden können.

  • § 2 Abs. 4: Ausschank- und Konsumverbot: Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. 

Weitere Informationen sowie FAQ’s zur neuen CoronaVO finden Sie unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.

Nachstehend finden Sie die CoronaVO zum Download:

TypNameDatumGröße
pdf 2020-12-11 CoronaVO konsolidierte Fassung ab 201212.pdf (274 KB) 12.12.2020 274 KB

Baden-Württemberg erlässt landesweite Ausgangsbeschränkungen

Stand: 11.12.2020, 19:00 Uhr

Aufgrund der sich extrem verschärfenden pandemischen Lage hat das Kabinett heute weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Dazu zählen vor allem Ausgangsbeschränkungen, die ab dem 12. Dezember in Kraft treten.

Hier finden Sie eine Übersicht was nun zu beachten ist (Quelle: baden-württemberg.de):

Ausgangsbeschränkungen bei Nacht (20 Uhr bis 5 Uhr)
Ausgangsbeschränkungen bei Tag (5 Uhr bis 20 Uhr)
Weitere Maßnahmen

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/baden-wuerttemberg-erlaesst-landesweite-ausgangsbeschraenkungen/

Positiver Covid19-Fall im Kindergarten Friedrich-Fröbel

Gemeinsame Pressemitteilung der evangelischen Kirche und der Stadt Eppelheim

Stand: 08.12.2020, 13:30 Uhr

Kindergarten Friedrich-Fröbel (Foto: evangelische Kirchengemeinde)

Im Kindergarten Friedrich-Fröbel, Otto-Hahn-Straße 1a, 69214 Eppelheim, wurde ein Kind positiv auf das Corona-Virus getestet.

Aus diesem Grund müssen zwei Kindergarten-Gruppen vorübergehend geschlossen werden. Betroffen sind 43 Kinder und deren Erzieherinnen (acht Personen). Alle Kinder und Erzieherinnen, die als Kontaktperson Kategorie 1 zählen, befinden sich in häuslicher Quarantäne bis einschließlich 11. Dezember und werden getestet.

Sollten die Testungen negativ ausfallen, kann eventuell die Betreuung zeitnah wiederaufgenommen werden. Diese Entscheidung liegt beim Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises.
Die Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsamt, der evangelischen Kirche als Träger der Einrichtung, betroffenen Personen und der Stadt Eppelheim funktioniert reibungslos.

Allgemeinverfügung

zur Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19 und Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.

Stand: 07.12.2020, 11:30 Uhr

Symbolbild: Stadt Eppelheim

Ergänzend zur Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg wird im Kreisgebiet eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese regelt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)  in Warteschlangen. Also immer dann, wenn mehr als eine Person auf etwas wartet, wie z.B. das Warten auf die Essensbestellung oder vor einem Ladengeschäft.

Wenn Sie etwas abholen, bringen oder auf jemanden warten und sind dabei nicht ganz allein vor Ort, tragen sie also immer eine MNB. Es wird zudem nun zur Pflicht auf dem Wochenmarkt und vergleichbaren Märkten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bitte beachten Sie dies bei Ihrem Besuch des Eppelheimer Wochenmarktes am Mittwoch.

Nachstehend finden Sie die Allgemeinverfügung zum Download:

TypNameDatumGröße
pdf 2020-12-07 Allgemeinverfügung Eppelheim.pdf (186,8 KB) 08.12.2020 186,8 KB

Video: Ansprache der Bürgermeisterin zur Corona-Lage und Adventszeit

Stand: 05.12.2020, 14:30 Uhr

Nachstehend finden Sie ein Video von Bürgermeisterin Patricia Rebmann zur Corona-Lage und Adventszeit.

Den textlichen Inhalt finden Sie nochmals darunter zum nachlesen. 

Redetext:

Liebe Eppelheimerinnen und Eppelheimer,
 
die Pandemie begleitet uns nun schon eine lange Zeit. Zu lange, um es gelassen wegzustecken. Die Situation betrifft uns alle sehr persönlich und emotional. Den wirtschaftlichen Schaden können wir noch gar nicht richtig messen.

Leider sind auch in Eppelheim und dem ganzen Rhein-Neckar-Kreis die Infektionszahlen weiterhin hoch. Solange dies so bleibt, werden wir keine Lockerungen erwarten können. Daher ist es wichtig, dass wir uns alle an die vorgegebenen Beschränkungen halten.
Es wird viel über Zusammenhalt und Solidarität gesprochen in dieser für uns schwierigen Zeit. Genau jetzt zeigt sich wie wir uns in Situationen verhalten, die Gemeinschaft erfordern. Jetzt zeigt sich inwieweit wir bereit sind die Last gemeinsam zu tragen. Und es ist für Einzelne eine sehr drückende, schwere Last. Wenn ich sie Ihnen nur abnehmen könnte…

Mit dem Sozialfonds und dem Coronahilfsfonds des Vereinssprechers mildern wir finanzielle Hürden ab, allerdings müssen wir auch davon erfahren. Ermutigen Sie also gern weiterhin Menschen die in einer coronabedingten Notlage sind, dazu sich bei mir zu melden.

Die neuen Kontaktbeschränkungen sind durch die hohen Zahlen notwendig geworden. Aktuell dürfen sich im privaten Bereich nur noch zwei Haushalte treffen, insgesamt aber nicht mehr als fünf Personen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitberechnet.
Im öffentlichen Raum besteht nun immer dann automatisch die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung, wenn mehrere Personen zusammentreffen, z.B. vor Geschäften und belebten Wegen. Sie gilt auch an allen Arbeitsplätzen, wenn der Abstand von 1,5 m zu Kolleginnen und Kollegen nicht eingehalten werden kann. Es ist aktuell das Wichtigste persönliche Kontakte weiter zu reduzieren, auch wenn es uns sehr schwer fällt.

Zu Weihnachten gibt es vom 23. Dezember bis 27. Dezember die Möglichkeit mit maximal 10 Personen zu feiern, dabei werden Kinder bis 14 Jahre nicht mitberechnet. Dies gilt jedoch nur, wenn es die Infektionslage zulässt. Also noch ein Grund mehr aktuell die Kontakte zu reduzieren.

Trotz aller Beschränkungen wünsche ich Ihnen eine besinnliche Adventszeit und gerade jetzt erst recht eine große Weihnachtsvorfreude.

Bleiben Sie gesund!

 

Übersicht Beschlüsse von Bund und Länder für Dezember 2020

Stand: 01.12.2020, 12:30 Uhr

Grafik: Staatsministerium Baden-Württemberg

Die am 28. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen für November werden bundesweit bis 20. Dezember 2020 verlängert und wie folgend beschrieben nachgeschärft.

  • Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich (gültig ab 1. Dezember 2020): 2 Haushalte, insgesamt nicht mehr als 5 Personen. Kinder bis 14 Jahren zählen nicht und sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Ausnahmeregelung für die Kontaktbeschränkungen für die Weihnachtstage: Maximal 10 Personen aus dem engsten Familien- oder Freundeskreis. Kinder bis 14 Jahren zählen nicht und sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Regelung zu Silvesterfeuerwerk: Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt. Kommunen werden Verbote für belebte Plätze oder Straßen aussprechen. Es wird grundsätzlich empfohlen, auf Feuerwerk an diesem Jahreswechsel zu verzichten.
  • Regelung für den Einzelhandel:
    • Geschäfte bis zu 800 m² ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche.
    • Für Geschäfte mit mehr als 800 m² gilt ab dem 800. m² eine Grenze von einem Kunden pro 20 m².
    • Geschäfte mit weniger als 10 m² Verkaufsfläche weiterhin maximal ein Kunde.
    • Maskenpflicht vor den Geschäften und auf den Parkplätzen.
  • Weiterführende finanzielle Hilfen:
    • Novemberhilfe für temporär geschlossene Einrichtungen wird im Dezember fortgesetzt.
    • Überbrückungshilfen für Kultur-, Veranstaltungs- und Reisebranche, sowie Soloselbstständige bis Mitte 2021 verlängert.
  • Offenhalten der Schulen und Kindergärten hat weiterhin höchste Priorität. Daher wird die Test- und Ouarantänestrategie angepasst. Beginn der Weihnachtsschulferien wird auf 19. Dezember vorgezogen. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit Kontakte vor Weihnachten zu beschränken, um die Gefahr einer Infektion für z.B. die Großeltern zu verringern.

Appell:
Trotz dieser Ausnahmeregelung appellieren wir an die Vernunft und das Verantwortungsbewußtsein jedes Einzelnen von Ihnen: Bitte vermeiden Sie nicht notwendige Kontakte und verringern so das Risiko einer Infektion mit dem Corona-Virus. Reisen Sie auch jetzt in der Vorweihnachtszeit nicht - weder zu Verwandten noch zum Skifahren.

Änderungen der Corona-Verordnung des Landes zum 1. Dezember 2020

Stand: 30.11.2020, 16:30 Uhr

Grafik: Staatsministerium Baden-Württemberg

Die Maßnahmen aus dem November müssen bis in den Dezember verlängert und verschärft werden. Hier finden Sie die wichtigsten ab 1. Dezember 2020 geltenden Veränderungen im Überblick:

  • Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1): Weitere Ausweitung der Maskenpflicht, u. a. gilt die Maskenpflicht verpflichtend vor Ladengeschäften sowie auf den diesen räumlich zugeordneten Parkflächen (Nr. 4).
    Grundsätzlich lässt sich konstatieren, dass jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hat. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Für Schulen gilt eine Maskenpflicht an allen weiterführenden Schulen auch im Unterricht.
  • Ansammlungen und private Veranstaltungen (§ 9): Nach Abs. 1 Nr. 2 darf sich eine Person (Ausgangsperson) mit Angehörigen aus dem eigenen Haushalt und mit den Angehörigen aus einem weiteren Haushalt sowie mit Verwandten in gerader Linie treffen, sofern sich insgesamt nicht mehr als 5 Personen treffen. Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (d.h. einschließlich 14 Jahre) werden hierbei nicht mitgezählt. 
  • Während der Weihnachtsfeiertage - in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 – sind Ansammlungen und private Veranstaltungen nur gestattet mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen aus verschiedenen Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.Darüber hinaus ist es in dieser Zeit ebenfalls gestattet entsprechende Übernachtungen zu Familienbesuchen in Beherbergungsbetrieben (Hotels etc.) wahrzunehmen
     

Die ab 1. Dezember gültige CoronaVO finden Sie nachstehend zum Download:

TypNameDatumGröße
pdf 201130 5. CoronaVO.pdf (256,2 KB) 30.11.2020 256,2 KB

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Positiver Covid19-Fall im Kindergarten Sonnenblume

Stand: 30.11.2020, 14:00 Uhr

Kindergarten Sonnenblume (Foto: Evangelische Kirchengemeinde)

Im Kindergarten Sonnenblume wurde eine Erzieherin positiv auf das Corona-Virus getestet.

Aus diesem Grund muss eine Kindergarten-Gruppe vorübergehend geschlossen werden. Betroffen sind 19 Kinder und deren Erzieherinnen (fünf Personen). Alle Kinder und Erzieherinnen, die als Kontaktperson Kategorie 1 zählen, befinden sich bis einschließlich 7. Dezember in häuslicher Quarantäne.

Die Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsamt, der evangelischen Kirche als Träger der Einrichtung, betroffenen Personen und der Stadt Eppelheim funktioniert reibungslos.

Ältere Beiträge finden Sie in unserem Archiv

Ältere Beiträge rund um das Corona-Virus finden Sie in unserem Corona-Archiv (klick).