Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg

am Sonntag, 14. März 2021

Die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg finde am Sonntag, 14. März 2021 statt. Auf dieser Seite erhalten Sie alle Informationen rund um diese Wahl.

(Beim Aufruf der Anzeige der Wahlergebnisse werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet):

Motorsportclub Eppelheim im ADAC e.V. unterstützt mobilitätseingeschränkte Menschen mit Fahrdienst zur Wahl

Am Sonntag, 14. März, findet die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg statt. Für mobilitätseingeschränkte Bürgerinnen und Bürger bietet die Stadt Eppelheim über den Motorsportclub Eppelheim wieder einen kostenlosen Fahrdienst an. „Von 9.00 bis 12.00 Uhr der nördliche Teil und von 14.00 bis 17.00 Uhr der südliche Teil unserer Stadt“, erklärt Schatzmeister Karlheinz Perschewski. Die Trennung zwischen Nord und Süd ergibt sich durch den Verlauf der Hauptstraße, ergänzte er. Um die Fahrten zu planen, ist eine vorherige telefonische Anmeldung unter 06221 794-101, die bis spätestens 12. März, 12.00 Uhr erfolgen muss, wichtig. Während der Fahrt ist eine medizinische oder eine FFP2-Maske zu tragen. „Ich bin sehr dankbar, dass der Motorsportclub diesen Service für unsere Bürgerinnen und Bürger wieder ehrenamtlich anbietet“, so Bürgermeisterin Patricia Rebmann.

Bekanntmachungen:

Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen für die Wahlgebäude sowie für dieWahl- und Briefwahlräume der Landtagswahl am 14. März 2021 (§ 10aCoronaverordnung)

Für die Stimmabgabe im Wahllokal sind nachfolgende Maßnahmen einzuhalten, die auf § 10a Coronaverordnung vom 30.11.2020, in der ab dem 01. März 2021 gültigen Fassung beruhen.

1. In den Wahlgebäuden und Wahlräumen sowie in den Räumen, in denen die Briefwahlvorstände ihre Tätigkeit ausüben (Briefwahlräume) sowie in allen sonstigen Räumen in den Wahlgebäuden und Gebäuden, in denen die Briefwahlbezirke untergebracht sind, besteht die Verpflichtung eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen.

2. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht nicht für
a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und
b) Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.

3. Jede Person muss sich die Hände vor dem Betreten des Wahlraums desinfizieren.

4. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

5. Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt:
a) Sie sind zur Angabe ihrer Kontaktdaten (Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit im Wahlgebäude und, soweit vorhanden, die Telefonnummer) gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt.
b) Es besteht die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Diese Verpflichtung besteht nicht für
aa) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und
bb) Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar
ist.
Im Falle von bb) dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des
Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.

6. Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die
a) in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind,
b) typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
c) keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme zum Tragen einer Maske vorliegt,
oder
d) sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten und ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.

Wahldienststelle

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinenfür die Wahl zum Landtag am 14. März 2021

  1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Stadt Eppelheim wird in der Zeit vom 22. Februar bis 26. Februar 2021 im Bürgermeisteramt/Stadtverwaltung Eppelheim, Wahldienststelle, Zimmer 19 (EG), Schulstraße 2, 69214 Eppelheim für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme während der nachfolgenden Öffnungszeiten bereitgehalten.

    Mo. 8:30 – 12:00 Uhr
    Di. 8:30 – 12:00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
    Mi. 14:00 – 18:00 Uhr
    Do 8:30 – 12:00 Uhr
    Fr 8:30 – 12:00 Uhr

    Das Büro der Wahldienststelle ist rollstuhlgerecht zu erreichen. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das
    Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 26. Februar 2021 bis 12.00 Uhr beim Bürgermeisteramt/ Stadtverwaltung Eppelheim, Wahldienststelle, Zimmer 19 (EG), Schulstraße 2, 69214 Eppelheim Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens am 21. Februar 2021 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen
    werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 40 Schwetzingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
    2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
      1. sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung (bis zum 21. Februar 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
      2. ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 2 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
      3. ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
    3. Der Wahlschein kann bis zum 12. März 2021, 18:00 Uhr im Rathaus Eppelheim, Wahldienststelle, Zimmer 19 (EG), Schulstraße 2, 69214 Eppelheim schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage,15.00 Uhr, stellen.
  6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
  7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
    1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    2. einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
    3. einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
  8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
  9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
    selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Eppelheim, den 02.02.2021

gez. Patricia Rebmann
Bürgermeisterin

Beantragung der Briefwahlunterlagen für die Landtagswahl am 14.03.2021

Die Briefwahlunterlagen für die Landtagswahl am 14.03.2021 können schriftlich, per Telefax, per E-Mail, per Internetwahlschein oder persönlich bei der Stadt Eppelheim, Rathaus, Schulstr. 2, 69214 Eppelheim, beantragt werden.

Bei einer schriftlichen Antragstellung oder per Telefax können Sie den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ausfüllen und unterschrieben an die untenstehende Adresse oder Telefax-Nummer übersenden.

Sofern Sie den Vordruck auf der Wahlbenachrichtigung nicht nutzen möchten, können Sie für die Anforderung der Briefwahlunterlagen auch einen formlosen schriftlichen Antrag stellen, der folgende Angaben enthalten muss:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift und - sofern die Briefwahlunterlagen an eine andere Adresse zugeschickt werden sollen - auch die Versandadresse sowie die Unterschrift des Antragstellers.

Die Wahlbenachrichtigung bzw. das Antragsschreiben bitte ausreichend frankieren und an die Stadt Eppelheim, Wahldienststelle, Schulstr. 2, 69214 Eppelheim senden oder in den Hausbriefkasten des Rathauses einwerfen. Bei einer Übermittlung per
Telefax den Antrag an die Fax-Nr. 06221/794-129 richten.

Ihren Antrag können Sie auch per E-Mail an buergeramt@eppelheim.de stellen, wobei auch hier Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift und, sofern die Briefwahlunterlagen an eine andere Adresse zugeschickt werden sollen, auch die Versandadresse angegeben werden muss.

Daneben besteht die Möglichkeit, die Erteilung eines Wahlscheins online auf unserer Homepage unter dem Link www.eppelheim.de/internetwahlschein zu beantragen. Für den digitalen Antrag benötigen Sie die Daten der Wahlbenachrichtigung.

Die Briefwahlunterlagen können Sie aber auch mit Hilfe des auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckten QR-(Quick Response-) Codes per Handy/ Smartphone beantragen. Wenn Sie den QR-(Quick Response-) Code mit Ihrem Smartphone einscannen gelangen Sie direkt zum Internetwahlscheinantrag. Sie müssen dann nur noch zur Identifikation Ihr Geburtsdatum und ggfs. eine abweichende Versandadresse eintragen.

Die Briefwahlunterlagen können darüber hinaus im Rathaus der Stadt Eppelheim während der allgemeinen Öffnungszeiten (vormittags Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:30 – 12:00 Uhr, nachmittags Dienstag von 14:00 – 16:00 Uhr sowie Mittwoch von 14:00 – 18:00 Uhr) persönlich beantragt und abgeholt werden. Bitte berücksichtigen Sie ggfs. längere Wartezeiten. Es besteht auch die Möglichkeit gleich vor Ort zu wählen. Bei persönlicher Beantragung bitte die Wahlbenachrichtigung vorlegen und auf Verlangen den Personalausweis vorzeigen. Wird die Wahlbenachrichtigung nicht mitgebracht, muss sich der Wähler anhand des Personalausweises legitimieren.


Abholung der Briefwahlunterlagen für einen anderen
Soll ein Dritter die Briefwahlunterlagen abholen, muss der Beauftragte einen schriftlichen Antrag des Wahlberechtigten auf Erteilung von Briefwahlunterlagen vorlegen. Der Wahlberechtigte muss in seinem Antrag seinen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift angeben und den Antrag unterschreiben. Die Briefwahlunterlagen dürfen nur an eine andere Person als den Antragsteller (z.B. Familienangehörige, Freunde usw.) herausgegeben werden, wenn der Abholende eine von dem Antragsteller ausgestellte schriftliche Empfangsvollmacht vorlegt, aus welcher hervorgeht, dass der Wahlberechtigte die beauftragte Person zur Entgegennahme seiner Briefwahlunterlagen bevollmächtigt. In der Vollmacht ist ferner der Name, Vorname, das Geburtsdatum und die Adresse des Bevollmächtigten anzugeben. Die Empfangsvollmacht muss abschließend von dem Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Für die Antragstellung und die Vollmacht kann der Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung genutzt werden.

Beantragung der Briefwahlunterlagen für einen anderen
Sofern ein Dritter für den Wahlberechtigten die Erteilung von Briefwahlunterlagen beantragen soll (z.B. bei Krankenhausaufenthalt, bei einer Absonderungsanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz usw.), muss der Dritte hierzu seitens des Wahlberechtigten schriftlich bevollmächtigt worden sein. Die Vorlage der Wahlberechtigung alleine genügt hierfür nicht. Aus der schriftlichen Vollmacht muss hervorgehen, dass der Wahlberechtigte die beauftragte Person zur Beantragung von
Briefwahlunterlagen und zur Entgegennahme derselben bevollmächtigt, zudem muss die Vollmacht auch hier den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum sowie die Adresse des Bevollmächtigten und die Unterschrift des Wahlberechtigten enthalten.
Für die Vollmacht kann auch hier der Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung genutzt werden.

Eine telefonische Beantragung oder per SMS ist ausgeschlossen.

Antragsfrist
Die Briefwahlunterlagen können bei der Wahldienststelle der Stadt Eppelheim, Schulstr. 2, 69214 Eppelheim, bis Freitag, dem 12.03.2021, 18.00 Uhr persönlich beantragt und abgeholt werden. Die Wahldienststelle ist am Freitag, dem 12.03.2021 von 08.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.

Bei schriftlicher Antragstellung, per Telefax, per E-Mail oder per Internetwahlschein bitten wir darauf zu achten, die Anträge so rechtzeitig zu stellen, dass die Briefwahlunterlagen rechtzeitig zugestellt werden können. Sofern die Briefwahlunterlagen an einen anderen Ort versandt werden sollen, ist der Antrag entsprechend früher zu stellen.

Beantragung von Wahlscheinen in besonderen Fällen
1. Ist ein Wahlschein noch nicht zugegangen, kann die Erteilung eines neuen Wahlscheins noch bis Samstag, dem 13.03.2021, von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr, bei der Wahldienststelle der Stadt Eppelheim, Schulstr. 2, 69214 Eppelheim, persönlich
beantragt und abgeholt werden.
2. Sofern es einem Wahlberechtigten aufgrund einer nachweislich plötzlichen Erkrankung oder einer Absonderungsanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht möglich ist oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, das
Wahllokal aufzusuchen, können die Briefwahlunterlagen noch am Samstag, dem 13.03.2021, von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr, und am Wahltag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei der Wahldienststelle der Stadt Eppelheim, Schulstr. 2, 69214 Eppelheim beantragt und abgeholt werden. Hierzu muss die Person, welche die Unterlagen abholt, einen vom Wahlberechtigten unterschriebenen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins (Briefwahlunterlagen) und eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme der Briefwahlunterlagen vorlegen (Zu den Einzelheiten s. oben Abholung / Beantragung der Briefwahlunterlagen für einen anderen). Der Wahlberechtigte muss zudem angeben, ob der Empfänger zur Beantragung eines Wahlscheins oder zur Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen bevollmächtigt wird. Das Formular auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung kann genutzt werden. Auskünfte zu den Einzelheiten erhalten Sie am 13.03.2021 sowie am Wahltag zu den vorgenannten Öffnungszeiten unter der Telefonnummer (06221 / 794-120).

Gleiches gilt für nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die erst am Samstag oder am Wahlsonntag die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllen.


Rücksendung der roten Wahlbriefe
Der rote Wahlbrief muss bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahldienststelle spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr eingehen (Rathausbriefkasten). Später zugestellte Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Es wird daher bei Übersendung per Post eine frühzeitige Absendung des Wahlbriefs, spätestens am Donnerstag, dem 11.03.2021, bei entfernteren Orten eine noch frühere Rücksendung empfohlen, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen.

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland muss mit einer längeren Beförderungsdauer gerechnet werden, so dass der Wahlbrief möglichst frühzeitig am Schalter eines Postamtes eingeliefert und per Luftpost befördert werden sollte. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes seitens des Wählers grundsätzlich vollständig freizumachen.

Hinweise für Blinde und Sehbehinderte für die Landtagswahlam 14. März 2021

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 17. Landtags von Baden-Württemberg am 14. März 2021 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass
man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird -
ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und
auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und
Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.

Öffentliche Bekanntmachung zur Wahl zum 17. Landtag vonBaden-Württemberg am 14. März 2021 über die Durchführung einerrepräsentativen Wahlstatistik im Wahlbezirk 10

Bei der Landtagswahl am 14. März 2021 wird im Wahlbezirk 10 (Wahllokal Rhein-Neckar-Halle, Pestalozzistr. 10, 69214 Eppelheim) eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt.

Mit Hilfe dieser repräsentativen Wahlstatistik soll die Wahlbeteiligung bei der Landtagswahl nach Wählergruppen (Geschlecht und Altergruppen) sowie das Abstimmungsverhalten der Wähler nach Geschlecht und Altergruppen ermittelt werden.

Zu diesem Zweck werden im Wahllokal des Wahlbezirks 10 ausschließlich Stimmzettel für wahlstatistische Auszählungen verwendet, auf denen das Geschlecht und Geburtsjahr (in 6 Altersgruppen) vermerkt sind, insgesamt gibt es 12 unterschiedliche Stimmzettel mit folgenden Unterscheidungsmerkmalen:

A. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1997 bis 2003
B. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1987 bis 1996
C. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1977 bis 1986
D. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1962 bis 1976
E. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1952 bis 1961
F. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1951 und früher

G. weiblich, geboren 1997 bis 2003
H. weiblich, geboren 1987 bis 1996
I. weiblich, geboren 1977 bis 1986
K. weiblich, geboren 1962 bis 1976
L. weiblich, geboren 1952 bis 1961
M. weiblich, geboren 1951 und früher

Gemäß § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes kennt das Recht drei mögliche Eintragungen zum Geschlecht im Geburtenregister (männlich, weiblich und divers) sowie die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag offen zu lassen (ohne Angabe).
Aufgrund der zu erwartenden geringen Fallzahlen der Geschlechterausprägungen „divers“ oder „ohne Angabe“ werden diese – zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses und des Persönlichkeitsschutzes – mit der Ausprägung „männlich“ gemeinsam erhoben und ausgewertet.

Die Stimmzettel enthalten keine personenbezogenen Daten wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses daher ausgeschlossen.

Das Ergebnis der Landtagswahl wird am Wahlabend im Wahllokal ohne Registrierung der o.a. Unterscheidungsmerkmale ermittelt. Die genaue Auswertung der Stimmzettel nach Geschlecht und Altersgruppe wird zu einem späteren Zeitpunkt
durch das Statistische Landesamt Baden-Württemberg vorgenommen.

Das Verfahren ist in § 60 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 1 Satz 3 Landtagswahlgesetztes (LWG) geregelt und zugelassen.

02.02.2021

gez. Patricia Rebmann
Bürgermeisterin

Pandemiebedingt neue Wahllokale

Aufgrund der bestehenden Pandemie wurden für die Landtagswahl am 14.03.2021 neue Wahllokale eingerichtet, um einen Begegnungsverkehr zu vermeiden.

Die neuen Wahllokale sind nachfolgend aufgelistet.
Achten Sie bitte auf die Angaben auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.

Wahlbezirk 01: Kindergarten „Villa Kunterbunt“, Grenzhöfer Straße 20;
Wahlbezirk 02: Rudolf-Wild-Sporthalle, Schulstraße 6;
Wahlbezirk 03: Rudolf-Wild-Kulturhalle, Schulstraße 6;
Wahlbezirk 04: Rudolf-Wild-Kulturhalle, Schulstraße 6;
Wahlbezirk 05: Rudolf-Wild-Halle, Gaststätte Belcanto, Schulstraße 6;
Wahlbezirk 06: Kindergarten Friedrich Fröbel, Otto-Hahn-Straße 1a;
Wahlbezirk 07: Kindergarten Friedrich Fröbel, Otto-Hahn-Straße 1a;
Wahlbezirk 08: Kindergarten Friedrich Fröbel, Otto-Hahn-Straße 1a;
Wahlbezirk 09: Rhein-Neckar-Halle, Pestalozzistraße 10;
Wahlbezirk 10: Rhein-Neckar-Halle, Pestalozzistraße 10;
Wahlbezirk 11: Rhein-Neckar-Halle, Pestalozzistraße 10;
Wahlbezirk 12: Rhein-Neckar-Halle, Pestalozzistraße 10;

Alle Wahllokale sind rollstuhlgerecht erreichbar.

Wahllokale

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 17. Landtagvon Baden-Württemberg am 14. März 2021

  1. Am 14. März 2021 findet die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg statt. Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
  2. Die Stadt Eppelheim ist in folgende 12 Wahlbezirke eingeteilt:

    Wahlbezirk 01: Kindergarten „Villa Kunterbunt“, Grenzhöfer Straße 20
    Wahlbezirk 02: Rudolf-Wild-Halle-Sporthalle, Schulstrasse 6;
    Wahlbezirk 03: Rudolf-Wild-Halle- Kulturhalle, Schulstrasse 6;
    Wahlbezirk 04: Rudolf-Wild-Halle- Kulturhalle, Schulstrasse 6;
    Wahlbezirk 05: Rudolf-Wild-Halle- Gaststätte Belcanto, Schulstrasse 6;

    Wahlbezirk 06: Kindergarten „Friedrich Fröbel“, Otto-Hahn-Str. 1a;
    Wahlbezirk 07: Kindergarten „Friedrich Fröbel“, Otto-Hahn-Str. 1a;
    Wahlbezirk 08: Kindergarten „Friedrich Fröbel“, Otto-Hahn-Str. 1a;

    Wahlbezirk 09: Rhein-Neckar-Halle, Pestalozzistraße 10;
    Wahlbezirk 10: Rhein-Neckar-Halle, Pestalozzistraße 10; (repräsentative Wahlstatistik)
    Wahlbezirk 11: Rhein-Neckar-Halle, Pestalozzistraße 10;
    Wahlbezirk 12: Rhein-Neckar-Halle, Pestalozzistraße 10;

    Alle Wahllokale sind rollstuhlgerecht zugänglich.
    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.

    Die Briefwahlvorstände treten zusammen

    - Briefwahlvorstand 01 um 13.00 Uhr im Rathaus Eppelheim, Schulstr. 2, Bürgersaal (1. OG),
    - Briefwahlvorstand 02 um 13.00 Uhr im Rathaus Eppelheim, Schulstr. 2, Großer Sitzungssaal (2. OG),
    - Briefwahlvorstand 03 um 13.00 Uhr im Feuerwehrgerätehaus, Heinrich-Schwegler-Straße 1,Versammlungsraum des DRK (1. OG), 69214 Eppelheim,
    - Briefwahlvorstand 04 um 13.00 Uhr im Feuerwehrgerätehaus, Heinrich-Schwegler-Straße 1, Versammlungsraum der Feuerwehr (1. OG), 69214 Eppelheim,

    Die Räume der Briefwahlvorstände 01 und 02 sind rollstuhlgerecht zugänglich.
    Die Räume der Briefwahlvorstände 03 und 04 sind nicht barrierefrei.
  3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4). Die Wähler/Wählerinnen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen und die Wahlbenachrichtigung abzugeben.
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer den Namen des Bewerbers und ggf. des Ersatz- bewerbers der zugelassenen Wahlvorschläge im Wahlkreis. Wahlvorschlägen von Parteien wird zudem der Name der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, beigefügt. Rechts von dem Namen des jeweiligen Wahlvorschlags ist ein Kreis für die Kennzeichnung des Stimmzettels aufgebracht.

    Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er/sie sich entscheiden will. Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
  4. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
      oder
    2. durch Briefwahl

      teilnehmen.

      Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
  5. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers/der Wählerin hinweisenden Zusatz enthält.
    Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.
  6. Jede/jeder Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Abs. 3 des Landtags-wahlgesetzes).
    Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten/von der Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Abs. 4 Landtagswahlgesetz). Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
  7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Eppelheim, den 22.02.2021

gez. Patricia Rebmann
Bürgermeisterin

Film der Landeszentrale für politische Bildung (LpB) für Jugendliche und junge Erwachsene zur Landtagswahl 2021

Amtlicher Stimmzettel

für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg am 14. März 2021 im Wahlkreis Nr. 40 Schwetzingen

Beantragung von Briefwahlunterlagen für die Landtagswahl am 14.03.2021

Symbolbild: Fotolia

Die Wahlbenachrichtigungen für die Landtagswahl sind den Haushalten bereits zugegangen. Soweit Wahlberechtigte Anträge auf Erteilung von Briefwahlunterlagen gestellt haben, wird die Bearbeitung der Briefwahlanträge noch einige Zeit in Anspruch nehmen, da die Stimmzettel noch nicht geliefert wurden. Sobald die Stimmzettel vorliegen werden alle Briefwahlanträge unverzüglich bearbeitet und die Unterlagen zugeschickt.

Briefwahlunterlagen - Wahlscheinantrag bequem per Internet

Der Internetwahlschein kann bis 11.03.2021, 10.00 Uhr beantragt werden

Zur Landtagswahl am 14. März 2021 können Briefwahlunterlagen (Wahlscheine) neben den herkömmlichen Beantragungsarten (persönlich oder schriftlich) auch durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung beantragt werden (§ 19 LWO).

Wir bieten für Sie zur Landtagswahl die Beantragung eines Wahlscheines per Internet auf unserer Homepage an. Beim Aufruf des Links www.eppelheim.de/internetwahlschein erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post zugestellt. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an briefwahl@eppelheim.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben. Sollen die Briefwahlunterlagen an eine andere Adresse verschickt werden (z.B. Urlaubsadresse) geben Sie bitte auch diese an und den Termin, ab dem die Unterlagen dorthin versandt werden sollen. Für Rückfragen bitte auch eine Telefonnummer angeben.
 
Damit die Wahlunterlagen rechtzeitig innerhalb der Stadt Eppelheim zugestellt werden können, ist eine Beantragung per Internetwahlschein am 11.03.2021 nur bis 10.00 Uhr möglich.
 
Die Briefwahlunterlagen können bei der Wahldienststelle der Stadt Eppelheim, Schulstr. 2, 69214 Eppelheim, am Freitag, dem 12.03.2021, bis 18.00 Uhr persönlich beantragt und abgeholt werden. Die Wahldienststelle ist am Freitag, dem 12.03.2021 von 08.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.
 
Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an Herrn Wiedmaier, Tel.: 06221 / 794-120 bzw - 121, E-Mail: briefwahl@eppelheim.de.