Afrikanische Schweinepest: Erneute Anpassung der Allgemeinverfügungen für den Rhein-Neckar-Kreis
Der Rhein-Neckar-Kreis hat als örtlich zuständige untere Veterinärbehörde seine Allgemeinverfügungen bezüglich der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erneut aktualisiert. Diese sind unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung abrufbar und am 7. September 2024 in Kraft getreten. Sie beinhalten insbesondere Anpassungen zur Jagdausübung in ASP-Sperrzonen.
Bisher galt in der Sperrzone II, die das Gebiet mit dem in Hemsbach aufgefundenen infizierten Tier umfasst, unter anderem ein absolutes Jagdverbot. Nachdem trotz längerer, intensiver Suche aktuell keine weiteren mit ASP infizierten Tiere gefunden wurden und mit dem Zaunbau in den Sperrzonen die Migration der Wildschweine verhindert oder zumindest eingeschränkt wurde, ergibt sich eine neue Lage, die einiges wieder erlaubt.
Die Durchführung von Bewegungsjagden und Erntejagden in der Sperrzone I sind grundsätzlich möglich. Einschränkungen gibt es nur in Gemarkungen, die direkt an der Sperrzone II liegen. Ausnahmen können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Veterinärbehörde im Benehmen mit der Jagdbehörde und der Forstbehörde genehmigt werden.
Nachdem kürzlich die Waldkindergärten im Landkreis in einer Videokonferenz über die derzeitigen Regelungen im Wald informiert wurden, weist das Landratsamt angesichts des Schulstarts alle Waldbesuchenden darauf hin, sich an die in der Allgemeinverfügung geltenden Anordnungen zu halten.
Umfassende Informationen und die gesamte Allgemeinverfügung sind unter www.rhein-neckar-kreis.de/asp sowie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/tierschutz-tiergesundheit/tiergesundheit/tierkrankheiten-tierseuchen-zoonosen/afrikanische-schweinepest erhältlich.