Weiterführende Informationen (Linkliste)

Nachstehend finden Sie wichtige Links zu anderen Behörden und Institutionen, bei welchen Sie aktuelle Informationen zur Corona-Lage nachlesen können: 

- Themenseite: Coronavirus in Deutschland der Bundesregierung 

- Staatsministerium Baden-Württemberg 

- Staatsministerium Baden-Württemberg: Corona information in other languages

- Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg 

- Sozialministerium Baden-Württemberg 

- Themenseite des Rhein-Neckar-Kreis zur Corona-Lage

- Themenseite des Robert-Koch-Institut 

- IHK Rhein-Neckar 

- Handwerkskammer Mannheim, Rhein-Neckar-Odenwald 



+++Update+++ Landes-Notbremse

Stand: 23.04.2021, 11:00 Uhr

Am heutigen Freitag, 23. April, gilt nach wie vor die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Dies bedeutet, es gilt eine Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr sowie die weiteren Regelungen nachstehend.

Voraussichtlich wird die Landesregierung im Laufe des heutigen Tages die Landes-Corona-Verordnung ändern, sodass ab morgen, Samstag, 24. April, die Maßnahmen der sogenannten Bundesnotbremse greifen.

Sobald der Stadtverwaltung aktuelle Informationen vorliegen, informieren wir Sie wie gewohnt.

Regelungen der Landes-Notbremse treten im Rhein-Neckar-Kreis ab Mittwoch, 21. April, in Kraft

Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 19. April 2021

Die baden-württembergische Landesregierung hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Da im Rhein-Neckar-Kreis die Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin überschritten wird, greift die in der Corona-Verordnung geregelte „Notbremse“. Das Feststellen des Überschreitens hat das Gesundheitsamt am heutigen Montag, 19. April, auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter dem Punkt „Bekanntmachungen“ veröffentlicht. Da die Rechtsfolgen laut CoronaVO am zweiten Werktag nach dieser öffentlichen Bekanntmachung eintreten, greifen die verschärften Regelungen kreisweit also ab Mittwoch, 21. April – bis dahin gelten die bisherigen Regelungen.
 
Folgende Regelungen gelten im Rhein-Neckar-Kreis ab Mittwoch, 21. April:

  • Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. (Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit)
  • Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur in Ausnahmefällen verlassen werden.
  • Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf sind unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen und einer verschärften Personenbeschränkung auf der Verkaufsfläche geöffnet.
  • Geschlossen sind Bau- und Raiffeisenmärkte. Gartenmärkte bleiben offen.
  • Sonstiger Einzelhandel darf weiterhin nur „Click & Collect“ anbieten. Lieferdienste bleiben möglich.
  • Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten bleiben geschlossen.
  • Sport darf nach wie vor im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
  • Der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegen oder ähnlichen Einrichtungen bleibt untersagt, ebenso wie der Betrieb von Sonnenstudios.
  • Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht ab Mittwoch, 21. April, den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion. Kostenlose Bürgertests können hierfür verwendet werden.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen weiterhin nur Online-Unterricht anbieten.

Für Schulen gilt grundsätzlich:

  • Für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
  • Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
  • In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
  • Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.

Die Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Lockerungen treten dann am übernächsten Tag in Kraft. Maßstab für inzidenzabhängige Maßnahmen sind die Daten des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg.
 

Regelungen der Landes-Notbremse treten im Rhein-Neckar-Kreis ab Mittwoch, 21. April, in Kraft

Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 19. April 2021

Stand: 19.04.2021, 14:30 Uhr

Die baden-württembergische Landesregierung hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Da im Rhein-Neckar-Kreis die Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin überschritten wird, greift die in der Corona-Verordnung geregelte „Notbremse“. Das Feststellen des Überschreitens hat das Gesundheitsamt am heutigen Montag, 19. April, auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter dem Punkt „Bekanntmachungen“ veröffentlicht. Da die Rechtsfolgen laut CoronaVO am zweiten Werktag nach dieser öffentlichen Bekanntmachung eintreten, greifen die verschärften Regelungen kreisweit also ab Mittwoch, 21. April – bis dahin gelten die bisherigen Regelungen.
 
Folgende Regelungen gelten im Rhein-Neckar-Kreis ab Mittwoch, 21. April:

  • Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. (Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit)
  • Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur in Ausnahmefällen verlassen werden.
  • Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf sind unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen und einer verschärften Personenbeschränkung auf der Verkaufsfläche geöffnet.
  • Geschlossen sind Bau- und Raiffeisenmärkte. Gartenmärkte bleiben offen.
  • Sonstiger Einzelhandel darf weiterhin nur „Click & Collect“ anbieten. Lieferdienste bleiben möglich.
  • Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten bleiben geschlossen.
  • Sport darf nach wie vor im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
  • Der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegen oder ähnlichen Einrichtungen bleibt untersagt, ebenso wie der Betrieb von Sonnenstudios.
  • Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht ab Mittwoch, 21. April, den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion. Kostenlose Bürgertests können hierfür verwendet werden.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen weiterhin nur Online-Unterricht anbieten.

Für Schulen gilt grundsätzlich:

  • Für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
  • Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
  • In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
  • Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.

Die Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Lockerungen treten dann am übernächsten Tag in Kraft. Maßstab für inzidenzabhängige Maßnahmen sind die Daten des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg.
 

Änderungen der Corona-Verordnung zum 19. April 2021

Stand: 18.04.2021, 10:15 Uhr

Mit Beschluss vom 17. April 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.

Die Änderungen treten am 19. April 2021 in Kraft.

Symbolbild: pixabay.com

Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung bis zum 16. Mai verlängert. Zusätzlich setzt die Landesregierung mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten um. Damit ergeben sich ab dem 19. April 2021 folgende Änderungen:

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

  • Schulen:
    • Grundsätzlich gilt für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
    • Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
    • In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 über liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
    • Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.
  • Des Weiteren gelten in Stadt- und Landkreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits in Baden-Württemberg geltenden Regelungen:
    • Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
    • Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur für die folgenden Zwecke verlassen werden:
      • Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
      • Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
      • Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
      • Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
      • Zur Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
      • Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.
      • Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.
      • Zur Versorgung von Tieren, bspw. Gassi gehen.
      • Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.
    • Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen.
    • Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich.
    • Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
    • Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden).
    • Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
    • Wer Friseurdienstleistungen wahrnemhen möchte, braucht den Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.
  • Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung:
    • Definitionen für geimpfte und genesene Personen (§ 4a)
    • Anpassungen bei den Testpflichten in unterschiedlichen Bereichen für geimpfte und genesene Personen.

> Fragen und Antworten zur Corona Verordnung des Landes

Grafische Zusammenfassung:

CoronaVO zum download:

TypNameDatumGröße
pdf 210417 CoronaVO konsolidierte Fassung ab 210419.pdf (622,6 KB) 18.04.2021 622,6 KB

Änderungen der Corona-Verordnung zum 12. April 2021

Stand: 08.04.2021, 22:00 Uhr

Mit Beschluss vom 8. April 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert.

Die Änderungen betreffen den Betrieb der Schulen und treten am 12. April 2021 in Kraft.

Symbolbild: pixabay.com

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

  • Umsetzung der bereits angekündigten Aussetzung des Präsenzunterrichts vom 12. bis 18. April 2021.
    • Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie der entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) kehren in der ersten Schulwoche nach den Osterferien (12. bis 18. April 2021) vorübergehend in den Fernunterricht zurück.
    • Es wird eine Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren angeboten. Dabei gelten die bisherigen Zugangsvoraussetzungen.

CoronaVO zum download:

TypNameDatumGröße
pdf 20210412 7. CoronaVO konsolidierte Fassung Korrekturmodus.pdf (602,7 KB) 08.04.2021 602,7 KB

Informationen zum Schulbetrieb nach den Osterferien

Stand: 01.04.2021, 18:00 Uhr

Symbolbild: pixabay.de

Das Kultusministerium hat die Schulen am 1. April über den Schulbetrieb nach den Osterferien informiert. In der Woche vom 12. bis zum 16. April findet kein Präsenz- sondern nur Fernunterricht statt. Ab dem 19. April sollen die Schulen in den Wechselbetrieb übergehen.

Das Kultusministerium hat die Schulen in Baden-Württemberg am 1. April 2021 über den Schulbetrieb nach den Osterferien informiert.

In der Woche vom 12. bis zum 16. April wird an den Schulen kein Präsenz- sondern nur Fernunterricht stattfinden. Für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 7, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird eine Notbetreuung eingerichtet.

Ab dem 19. April ist eine Rückkehr zum Wechselbetrieb für alle Klassenstufen vorgesehen, sofern es das Infektionsgeschehen zulässt.

Diese Entscheidung ist das Resultat von Dialogrunden mit zahlreichen Lehrerverbänden und -gewerkschaften, den schulischen Beratungsgremien (Landesschulbeirat, Landesschülerbeirat, Landeselternbeirat), Schulleiterinnen und Schulleitern sowie mit Eltern- und Schülervertretungen am vergangenen Montag und am Gründonnerstag, die das Staatsministerium initiiert und geleitet hat.

Über den Schulbetrieb ab dem 19. April wird das Kultusministerium die Schulen noch einmal zu gegebener Zeit weiter informieren.

„Es war mir wichtig, dass Schulen, Lehrkräfte, Eltern und die Schülerinnen und Schüler noch vor Ostern Klarheit darüber haben, wie es nach den Ferien weitergeht“, sagt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann. Weiterhin gelte für alle Schularten, dass es keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht gibt. Wenn die Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, müssen sie die Schulpflicht aber im Fernunterricht erfüllen.

Ausnahmen für Prüfungsklassen und SBBZ
Ausnahmen von der Regelung für den Fernunterricht gibt es in der Woche nach den Osterferien für die Prüfungsklassen sowie für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung. Für die Schülerinnen und Schüler, die vor Abschlussprüfungen stehen, gelten die bisherigen Vorgaben weiter. Die Abschlussklassen bleiben in einem Wechselbetrieb aus Präsenz- und Fernunterricht wobei die Schulen wie bisher über den Umfang des Präsenzunterrichts entscheiden können.
Aufgrund der besonderen Situation bleiben die SBBZ mit den Förderschwerpunkten geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung, die Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten und andere SBBZ mit den genannten Bildungsgängen geöffnet. Sie können den Schulbetrieb unter Beachtung der Hygienevorgaben fortführen und Unterricht im Wechselbetrieb anbieten, wenn dies zur Wahrung des Mindestabstandes geboten ist.

Teststrategie der Landesregierung für den Präsenzbetrieb
Das nach den Osterferien vorgehaltene Testangebot kann von den Personen, die in den Präsenzbetrieb und die Notbetreuung einbezogen sind, ab dem 12. April zunächst auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden. Ab dem 19. April soll die Testung dann verpflichtend werden und Zugangsvoraussetzung für den Präsenzunterricht und die Notbetreuung sein. Weitere Informationen zur Testpflicht und zur Umsetzung der Testungen erhalten die Schulen, sobald die Landesregierung über die entsprechende Kabinettsvorlage abschließend entschieden hat.
„Ich möchte mich bei allen am Schulleben Beteiligten, bei allen Schulleitungen, Lehrkräften, bei allen Eltern sowie Schülerinnen und Schüler für ihre Geduld und ihr Mitwirken in dieser schwierigen Pandemiesituation bedanken. Allen wünsche ich frohe und erholsame Ostern“, so Kultusministerin Eisenmann.
Weitere Informationen

Das Schreiben an die Schulen und weitere Informationsschreiben zum Schulbetrieb finden Sie unter: https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/schulschliessungen-corona.

Änderungen der Corona-Verordnung zum 29. März 2021

Stand: 28.03.2021, 17:00 Uhr

Die Landesregierung hat am 27. März 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen.

Die neuen Regelungen gelten ab 29. März 2021.

Symbolbild: pixabay.com

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

  • Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“. Hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
  • Neustrukturierung der Corona-Verordnung. Die Paragraphen 1a bis 1i gehen in den restlichen Paragraphen auf. Dadurch werden die Regelungen übersichtlicher und sind einfacher und schneller zu erfassen, da zahlreiche Querverweise entfallen und einzelne Sachverhalte nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt sind.
  • Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.
  • Definition von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden (§ 4a).
  • Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung über Apps (§ 6 Absatz 4).
  • In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
  • Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect bzw. Click & Meet Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
  • Redaktionelle Anpassungen.

CoronaVO zum download:

TypNameDatumGröße
pdf 210327 7.CoronaVO.pdf (599 KB) 28.03.2021 599 KB

Gesundheitsamt stellt Überschreiten des 100er-Inzidenzwerts an drei aufeinanderfolgenden Tagen fest / Vorerst keine nächtliche Ausgangssperre

„Notbremse“ greift nun auch im Rhein-Neckar-Kreis: - Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 22. März 2021

Stand: 22.03.2021, 19:00 Uhr

Logo: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Der Rhein-Neckar-Kreis muss aufgrund stark gestiegener Inzidenzzahlen weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergreifen. Das Gesundheitsamt im Landratsamt hat festgestellt, dass im Landkreis laut Landesgesundheitsamt (LGA) die Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge den Wert von 100 überschritten hat (20. März: 100,7; 21. März: 106,7; 22. März: 104,1). Das Feststellen des Überschreitens ist nach der der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen – dies ist auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter dem Punkt „Bekanntmachungen“ erfolgt – und dem Sozialministerium zu melden.
 
Das Überschreiten der kritischen Marke von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen hat zur Folge, dass einige Lockerungsschritte wieder zurückgenommen werden müssen. Die wegen der „Notbremse“ erforderlichen Regeln gelten ab Mittwoch, 24. März, 0 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt gelten im Kreis wieder verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch zwischen einem Haushalt und höchstens einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, möglich. Kinder beider Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Der Einzelhandel darf kein „Click&Meet“ (Termine mit vorheriger Buchung) mehr anbieten. „Click&Collect“ (Abholangebote mit vorheriger Buchung) ist möglich. Der Betrieb von Sonnenstudios wird untersagt. Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt. Friseurbetriebe dürfen ebenfalls geöffnet bleiben.

Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Auch im Amateur- und Freizeitsport müssen die Außen- und Innensportanlagen geschlossen bleiben. Individualsport auf weitläufigen Anlagen wie etwa Golf ist weiterhin möglich. Gruppensport im Freien ist nicht mehr erlaubt, es gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen. Diese aus der öffentlichen Bekanntmachung entstehenden Rechtsfolgen ergeben sich aus der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg und gelten ab Mittwoch, 24. März.
 
„Erst am letzten Montag haben wir die ersten Lockerungsschritte zurücknehmen müssen, weil im Landkreis der 50er-Inzidenzwert überschritten worden war. Nur eine Woche später liegt die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 – mit steigender Tendenz. Das zeigt leider, wie rasant das Infektionsgeschehen wieder an Fahrt aufgenommen hat. Die von Bund und Ländern für solche Fälle vorgesehen Notbremse war daher unvermeidlich“, sagt Landrat Stefan Dallinger. Ob im Rhein-Neckar-Kreis auch wieder eine nächtliche Ausgangssperre erlassen werden muss, werde die weitere Entwicklung im Landkreis sowie die heutigen Beratungen zwischen Bund und Ländern zeigen.

Änderungen der Corona-Verordnung zum 22. März 2021

Stand: 19.03.2021, 20:30 Uhr

Mit Beschluss vom 19. März 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert.

Die Änderungen treten am 22. März 2021 in Kraft.

Symbolbild: pixabay.com

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

  • Ausweitung der erweiterten Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske) auf die Grundschulen und weiterführenden Schulen für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte.
  • Die Ausnahme für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre bei der Maskenpflicht entfällt. Anstatt einer sogenannten Alltagsmaske müssen nun auch Kinder eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
  • Maskenpflicht für Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.
  • Zulassung von Wechselunterricht zur Wahrung des Abstandsgebots für die Klassenstufen 5 und 6 sowie an allen Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen.
  • Nachhilfeunterricht kann in Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern in Präsenz stattfinden. Auch hier gilt die erweiterte Maskenpflicht.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen Unterricht anbieten. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Stadt-/Landkreis dürfen sie nur Online-Angebote anbieten (Notbremse).
  • Autokinos dürfen wieder öffnen. Auch Autokonzerte und Autotheater können wieder stattfinden.
  • In der Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege ist kein Schnelltest mehr erforderlich, wenn bei der Behandlung keine Maske getragen werden kann.
  • Fahrschulen dürfen auch Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminare nach § 4a StVG durchführen.

Grafische Zusammenfassung der neuen CoronaVO:

Quelle: baden-württemberg.de
Quelle: baden-württemberg.de
Quelle: baden-württemberg.de
Quelle: baden-württemberg.de

Weitere Informationen sowie den genauen Wortlaut der Corona-Verordnung finden Sie unter:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Gesundheitsamt stellt Überschreiten des 50er-Inzidenzwerts an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Rhein-Neckar-Kreis fest

Einige Lockerungsschritte müssen zurückgenommen werden - Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis vom 15. März 2021

Stand: 15.03.2021, 18:30 Uhr

Logo: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises hat festgestellt, dass im Landkreis laut Landesgesundheitsamt (LGA) die Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge den Wert von 50 überschritten hat (13. März: 56,7; 14. März: 57,8; 15. März: 64,0). Das Feststellen des Überschreitens ist nach der der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen – dies ist auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter dem Punkt „Bekanntmachungen“ erfolgt – und dem Sozialministerium zu melden. Das Überschreiten der kritischen Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen hat zur Folge, dass einige Lockerungsschritte wieder zurückgenommen werden müssen.
 

Das Gesundheitsamt hat bei der Bewertung des Infektionsgeschehens gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 CoronaVO auch die „Diffusität des Infektionsgeschehens“ zu berücksichtigen, also ob und inwieweit insbesondere sogenannte „Cluster“ (größere zusammenhängende Ausbruchsgeschehen) für den Anstieg der 7-Tage-Inzidenz mitverantwortlich sind. „Im Rhein-Neckar-Kreis gibt es derzeit jedoch keine größeren Corona-Ausbrüche, so dass sich das Infektionsgeschehen in den Städten und Gemeinden eher diffus darstellt. Daher müssen wir den in der Corona-Verordnung des Landes vorgesehenen nächsten Schritt gehen“, erläutert Landrat Stefan Dallinger.
 
Konkret bedeutet dies: Ladengeschäfte dürfen nur betreten werden, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben wurden. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen ebenfalls nur mit vorheriger Buchung besucht werden. Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport im Freien und in geschlossenen Räumen ist nur noch mit maximal 5 Personen aus zwei Haushalten bzw. Gruppen von maximal 20 Kindern bis ein-schließlich 14 Jahren zulässig. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen müssen ihren Betrieb wieder komplett einstellen. Diese aus der öffentlichen Bekanntmachung entstehenden Rechtsfolgen ergeben sich aus der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg und gelten ab Mittwoch, 17. März.
 
„Die erneuten Einschränkungen sind bedauerlich, aber das schnelle Über-schreiten des 50er-Inzidenzwerts zeigt leider deutlich, dass die Pandemie noch lange nicht vorüber ist. 37 Prozent aller aktiven Fälle im Rhein-Neckar-Kreis sind bereits auf die britische Coronavirus-Variante zurückzuführen. Es steht zu befürchten, dass sie wirklich ansteckender als der Wildtyp ist. Daher sind Kontaktreduzierungen nach wie vor das wirksamste Mittel um sich vor einer Ansteckung zu schützen“, so Landrat Dallinger abschließend.

Einzelhandel darf im Rhein-Neckar-Kreis unter bestimmten Vorgaben wieder öffnen - 7-Tage-Inzidenz als Maßstab

Presseinformation des Rhein-Neckar-Kreises

Stand: 07.03.2021, 17:45 Uhr

Logo: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Bund und Länder haben sich am 3. März auf weitere Lockerungsschritte geeinigt. Bei der Öffnung des Einzelhandels nimmt das Land Baden-Württemberg dabei die 7-Tage-Inzidenzen in den Stadt- und Landkreisen als Maßstab.
In der am Sonntag, 7. März, verkündeten Corona-Verordnung der Landesregierung wurde festgelegt, dass bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern im betreffenden Stadt- oder Landkreis der Einzelhandel wieder geöffnet werden kann – unter Einhaltung einer Quadratmeterbegrenzung pro Kundin oder Kunde.

Darüber hinaus können auch Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten wieder öffnen und ein kontaktfreier Sport ist in kleinen Gruppen ist im Außenbereich möglich.
Der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz bezogen auf den Landkreis liegt im Rhein-Neckar-Kreis seit dem 2. März unter 50 – entsprechende Öffnungsschritte sind deshalb nach den Vorgaben der Landesregierung bereits ab dem morgigen Montag, 8. März, gestattet.
Landrat Stefan Dallinger begrüßt die weiteren Lockerungen in seinem Landkreis, warnt aber gleichzeitig davor, bisherige Erfolge zu verspielen: „Wir dürfen jetzt nicht leichtsinnig werden und müssen uns auch weiterhin konsequent an die vorgegebenen Abstands- und Hygieneregeln halten, damit die Zahlen nicht wieder durch die Decke gehen.“

Denn sollte dies der Fall sein, sieht die Corona-Verordnung der Landesregierung eine Art „Notbremse“ vor: Steigt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, müssen die Öffnungsschritte zurückgenommen werden. Einzelheiten zur neuen Corona-Verordnung sind auf der Internetseite der Landesregierung, www.baden-wuerttemberg.de zusammengestellt.

Tagesaktuelle Fallzahlen aus dem Rhein-Neckar-Kreis können auf der Seite www.rhein-neckar-kreis.de/coronavirus abgerufen werden.

Änderungen der Corona-Verordnung zum 08. März 2021

Stand: 07.03.2021, 17:30 Uhr

Die 6. Corona-Verordnung wurde soeben notverkündet (07.03.2021) und berücksichtigt die zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten am 03.03.2021 beschlossenen Öffnungsschritte. Das Öffnungskonzept umfasst mehrere Stufen, die an die Inzidenzen gebunden sind. Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, die Inzidenzen in den Landkreisen zum Maßstab zu nehmen.


Die Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft.

Symbolbild: pixabay.com

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

Folgende Regelungen gelten landesweit:

  • Geltungsdauer befristete Maßnahmen (§ 1a): Bis einschließlich 28. März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen der CoronaVO, mit Ausnahme von § 20, vor. 
     
  • Einschränkung von Veranstaltungen (§ 1b):
    • An Eheschließungen können bis zu 10 Personen teilnehmen (Nr. 2).
    • Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung ist wieder möglich (Nr. 4).
    • Ab 15. März sind Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII gestattet (Nr. 6).
    • Praktische und theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und Prüfung (Nr. 9), wobei die theoretische Ausbildung online erfolgen muss, sowie
    • Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnell oder Selbsttest sind zulässig.
  • Betriebe und Einrichtungen (§ 1c):
    • Archive und Bibliotheken können nach vorheriger Terminbuchung besucht werden (Abs. 1 Nr. 7).
    • Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können nach vorheriger Terminbuchung besucht werden.
    • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten für kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport ist für max. 5 Personen aus zwei Haushalten zulässig, im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen unabhängig voneinander Sport ausüben (Abs. 1 Satz 2).
    • Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte dürfen bei vorheriger Vereinbarung von Einzelterminen geöffnet werden („click&meet“); dabei darf nicht mehr als eine Kundin/ein Kunde pro 40 m² gleichzeitig anwesend sein (Abs. 2).
    • Der Buchhandel (Abs. 2 Nr. 8) ist wieder gestattet.
    • Baumärkte können für das volle Sortiment öffnen (Abs. 2 Nr. 11).
  • Schulbetrieb ab 15. März 2021 (§ 1f)
    • Tätigkeit außerschulischer Partner als Teil des zulässigen Schulbetrieb ist gestattet (Abs. 1 Satz 2).
    • Präsenzunterricht an Grundschulen und den Klassenstufen 5 und 6 (Abs. 3 Nr. 1).
    • Grundschulförderklassen und Schulkindergärten finden in Präsenz statt (Abs. 3 Nr. 6).
    • Sportunterricht ist untersagt (Abs. 2).
    • Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie Spaziergänge und Ausflüge in der Natur in Klassenzusammensetzung sind zulässig (Abs. 4).
  • Mund-Nasen-Bedeckung (§ 1i)
    Zusätzlich gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-/KN95-7N95-Maske in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
     
  • Zutritts- und Teilnahmeverbot (§ 7)
    • Frist von 10 auf 14 Tage verlängert (Abs. 1 Nr. 1), analog zur CoronaVO-Absonderung.
    • Fehlender Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, bei denen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht dauerhaft getragen werden kann, führt ebenfalls zu einem Zutrittsverbot.
  • Ansammlungen (§ 9 Abs. 1)
    • Ansammlungen mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten sind gestattet; Kinder der Haushalte unter 14 Jahren zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
  • Infektionsschutzvorgaben (§ 14)
    • Für Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist für die Inanspruchnahme ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder Selbsttest der Kundin/des Kunden  und Testkonzept für das Personal erforderlich, soweit eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann (Nr. 6).
    • Die allgemeinen Infektionsschutzvorgaben gelten auch für Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten (Nr. 13).
    • Körpernahe Dienstleistungen sind nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet (Abs. 3).

Folgende Regelungen gelten inzidenzabhängig in den Landkreisen:

  • Zusätzliche Lockerungen bei einer seit fünf Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Indzidenz unter 50 (§ 20 Abs. 3)
    • Die Feststellung der Unterschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Lockerung gilt ab dem Folgetag der ortsüblichen Bekanntmachung.
    • Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen komplett öffnen (Nr. 1).
    • Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten können ohne vorherige Buchung besucht werden (Nr. 2).
    • Kontaktarmer Sport im Freien ist in Gruppen bis zu zehn Personen gestattet. (Nr. 3).
    • Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist für den Einzelunterricht und für Gruppen von bis zu fünf Kindern gestattet (Nr. 4).
    • Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 50 an drei Tagen in Folge, werden die Lockerungen am zweiten Werktag nach der entsprechenden ortsüblichen Bekanntmachung wieder zurückgenommen
  • Zusätzliche Lockerungen bei einer seit fünf Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Inzidenz unter 35 (§ 20 Abs. 4)
    • Die Feststellung der Unterschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Lockerung gilt ab dem Folgetag der ortsüblichen Bekanntgabe (Abs. 7).
    • Ansammlungen/Zusammenkünfte mit maximal zehn Personen aus drei Haushalten sind zulässig.
    • Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 an drei Tagen in Folge, werden die Lockerungen am zweiten Werktag nach der entsprechenden ortsüblichen Bekanntmachung wieder zurückgenommen.
  • Verschärfung der Maßnahmen bei einer seit drei Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Inzidenz über 100 (§ 20 Abs. 5)
    • Die Feststellung der Überschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Verschärfung gilt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung (Abs. 7).
    • Ansammlungen/Zusammenkünfte mit einer weiteren Person zum eigenen Haushalt (Nr. 1)
    • Schließung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr (Nr. 2)
    • Schließung von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeitindividualsport (Nr. 3)
    • Einzelhandel darf nicht für Termine öffnen (Nr. 4)
    • Schließung von Betrieben für körpernahe Dienstleistungen (Nr. 5)
    • Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 an fünf Tagen in Folge, werden die Lockerungen wieder zurückgenommen
  • Ausgangsbeschränkung bei einer bestehenden 7-Tage-Inzidenz über 100 (§ 20 Abs. 6)
    Bei Feststellung einer Gefährdung der bisher getroffenen Schutzmaßnahmen, besteht eine Ausgangsbeschränkung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages.

Für den Rhein-Neckar-Kreis liegt die 7-Tages-Inzidenz einschließlich des heutigen Tages bereits 5 Tage unter der Inzidenz von 50, sodass entsprechend der Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 2 CoronaVO unter anderem der Einzelhandel, sowie Museen, Galerien, zoologische Gärten, aber auch Sportanlagen und Sportstätten im Freien ab morgen geöffnet werden können.



Grafische Zusammenfassung der neuen CoronaVO:

Quelle: baden-württemberg.de
Quelle: baden-württemberg.de
Quelle: baden-württemberg.de
Quelle: baden-württemberg.de

Die aktuelle Corona-VO finden Sie nachstehend zum download:

TypNameDatumGröße
pdf 210307 6.CoronaVO.pdf (615,8 KB) 07.03.2021 615,8 KB

Lokale Inzidenzwerte Maßstab für Maßnahmen in Baden-Württemberg

Stand: 05.03.2021, 20:00 Uhr

Stufenplan für weitere Öffnungen (Quelle: baden-württemberg.de)

Bei möglichen Lockerungen im Rahmen des von Bund und Ländern vorgelegten Öffnungskonzepts soll in Baden-Württemberg als Maßstab die regionale Sieben-Tage-Inzidenz in den Stadt- und Landkreisen gelten.

Der Beschluss der gestrigen Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin hat ein Öffnungskonzept vorgelegt, das, über die Maßnahmen im zweiten Öffnungsschritt hinaus, unterschiedliche Lockerungen ermöglicht bei Sieben-Tage-Inzidenzen unter 50 und Inzidenzen, die sich zwischen 50 und 100 bewegen.

Hierbei wurde offen gelassen, ob von einer landesweiten oder regionalen Inzidenzen („…in dem Land oder einer Region…“) ausgegangen werden soll.
Regionale Sieben-Tage-Inzidenz in den Stadt- und Landkreisen als Maßstab

Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat dazu das Einvernehmen mit dem Koalitionspartner in der Landesregierung gesucht und gemeinsam mit Kultusministerin Susanne Eisenmann vereinbart, dass die Landesregierung bei den Maßnahmen die regionale Sieben-Tage-Inzidenz in den Stadt- und Landkreisen gelten lässt. Sie nimmt damit nicht die Landesinzidenz zum Maßstab.

Das bedeutet, entlang des MPK-Beschlusses, dass bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern im betreffenden Stadt- oder Landkreis der Einzelhandel geöffnet werden kann unter Einhaltung der im MPK-Beschluss definierten Quadratmeterfläche pro Kundin oder Kunde. Des Weiteren können Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten öffnen. Und kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen soll im Außenbereich möglich sein.

Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist in den betreffenden Stadt- und Landkreisen „click&meet“ möglich. Das heißt die Öffnung des Einzelhandels für sogenannte terminshopping-Angebote mit der im MPK-Beschluss dargestellten Quadratmeterbegrenzung pro Kundin oder Kunde. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können mit vorheriger Terminbuchung besucht werden. Kontaktfreier Sport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und im Freien für Gruppen mit bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren sind möglich.

Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Absprachen zu treffen, um eine überregionale oder kreisübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden.

Keine nächtliche Ausgangssperre mehr im Rhein-Neckar-Kreis

Landratsamt hebt Allgemeinverfügung auf – mit Wirkung am Freitag um 0 Uhr

Stand: 04.03.21, 20:00 Uhr

Symbolbil: Pixabay

Der Rhein-Neckar-Kreis hebt die derzeit geltende Allgemeinverfügung zur Umsetzung regionaler Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der CoronaPandemie mit Wirkung vom 5. März 2021, 0 Uhr, auf. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft im Landkreis auch nachts wieder gestattet ist.

Es gelten ansonsten weiterhin die Corona-Verordnungen des Landes Baden-Württemberg und besonders die Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand halten, Hygiene-Maßnahmen beachten, im Alltag geeignete Schutzmasken tragen).

Der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz bezogen auf den Landkreis lag von Dienstag, 2. März, bis Donnerstag, 4. März, laut Landesgesundheitsamt (LGA) jeweils unter 50 (02. März: 49,4; 03. März: 48,1; 04. März: 45,6). Entsprechend Ziffer I. 3. der Allgemeinverfügung hebt das Landratsamt diese auf, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner, bezogen auf den Rhein-Neckar-Kreis, an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Diese Voraussetzung liegt mit den heute bekanntgewordenen – und maßgeblichen – Zahlen des LGA vor.

„Ich danke den Einwohnerinnen und Einwohnern im Rhein-Neckar-Kreis für ihr besonnenes Verhalten, welches diese Lockerungen ermöglicht und hoffe sehr, dass es gelingt, die Zahl der Neuinfektionen in den nächsten Wochen stabil zu halten oder sogar noch weiter nach unten zu bringen“, sagt Landrat Stefan Dallinger. „Es kommt aber weiterhin auf das Verhalten jedes Einzelnen an. Ich appelliere an alle, sich weiterhin solidarisch zu verhalten und die bekannten Hygieneregeln zu beachten. Nur so gelingt es uns gemeinsam, die gerade gewonnenen Freiheiten zu sichern und den Weg in unser altes Leben ohne Corona gemeinsam zu gehen.“

Änderungen der Corona-Verordnung zum 15. Februar 2021

Stand: 14.02.2021, 13:00 Uhr

Mit Beschluss vom 13. Februar hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.

Die Änderungen treten überwiegend am 15. Februar bzw. am 21. Februar in Kraft.

Symbolbild: pixabay.com

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

  • Geltungsdauer (§ 1a): Bis einschließlich 7. März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.
  • Schulen / KiTa (§ 1f): Der Betrieb der Grundschulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bleibt in Baden-Württemberg bis zum Ablauf des 21. Februar 2021 untersagt. Der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen bleibt mit bestimmten in der Verordnung genannten Ausnahmen, zum Beispiel für Abschlussklassen, bis zum 7. März 2021 untersagt.
  • Friseure (§ 1d Abs. 1 Nr. 5): Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, ab 1. März 2021, soweit sie ihre Dienstleistung nach vorheriger Reservierung erbringen,
  • Atemschutz in bestimmten Einrichtungen (§ 1h Abs. 3): Die nach § 1h Absatz 3 bestehende Verpflichtung zum Tragen eines FFP2-Atemschutzes wurde nachjustiert, sodass diese Verpflichtung künftig für das Personal der Einrichtungen nur noch im Kontakt mit den Patienten bzw. Bewohnern gilt.
  • Wahlen und Abstimmungen (§ 10a): Insbesondere mit Blick auf die anstehenden Landtagswahlen wurde ein neuer § 10a eingefügt. Dieser beinhaltet u.a. klare „Hygieneanforderungen“ sowie eine „Pflicht zum Tragen medizinischer Masken“ für Wahllokale sowie Rechtsfolgen zum Umgang mit „Maskenverweigerern“. Der Gemeindetag hatte sich für eine klarstellende Regelung in der CoronaVO eingesetzt.

Die aktuelle Corona-VO finden Sie nachstehend zum download:

TypNameDatumGröße
pdf Achte ÄndVO zur 5. CoronaVO.pdf (142,4 KB) 14.02.2021 142,4 KB
pdf 210213 CoronaVO-konsolidierte Reinschrift-Fassung zum 15.2.2021.pdf (585,9 KB) 14.02.2021 585,9 KB
pdf 210213 CoronaVO-konsolidierte Reinschrift-Fassung zum 22.2.2021.pdf (590 KB) 14.02.2021 590 KB

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Allgemeinverfügung des Rhein-Neckar-Kreises

zur Umsetzung regionaler Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie

Stand: 11.02.2021, 19:25 Uhr

Grafik: Stadt Eppelheim

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat nunmehr eine Allgemeinverfügung zur Umsetzung regionaler Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie erlassen. Die Allgemeinverfügung wurde heute, 11. Februar, veröffentlicht und tritt somit am morgigen 12. Februar 2021, 0:00 Uhr, in Kraft.
 

Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist im Rhein-Neckar-Kreis in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages somit nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Die Allgemeinverfügung ist befristet bis 07.03.2021, unabhängig davon wird die Allgemeinverfügung aufgehoben, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner bezogen auf den Rhein-Neckar-Kreis an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.

Download der Allgemeinverfügun:

Änderungen der Corona-Verordnung zum 11. Februar 2021

Stand: 11.02.2021, 12:45 Uhr

Mit Beschluss vom 10. Februar hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.

Die Änderungen treten überwiegend am heutigen 11. Febraur in Kraft.

Symbolbild: pixabay.com

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

  • Die bislang in § 1c CoronaVO geregelten Ausgangsbeschränkungen zum heutigen 11.02.2021 aufgehoben. Damit setzt die Landesregierung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Ausgangsbeschränkung um.
     

Nunmehr ist an die Stelle der über die CoronaVO allgemein verordneten Ausgangsbeschränkungen ein Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration vom 10.02.2021 getreten. Die Gesundheitsämter sind danach nunmehr gehalten, eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr mittels Allgemeinverfügung umzusetzen, wenn die 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus pro 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Stadt- oder Landkreis überschritten ist, ein diffuses Infektionsgeschehen vorliegt und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist.
 
Im Rhein-Neckar-Kreis liegt die 7-Tages-Inzidenz heute bei 68,2. Das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreis prüft derzeit, ob auf Basis des Erlasses des Sozialministeriums nunmehr für den Rhein-Neckar-Kreis eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen werden muss.

Die aktuelle Corona-VO finden Sie nachstehend zum download:

TypNameDatumGröße
pdf 210210 CoronaVO konsolidierte Fassung ab 210211.pdf (565,2 KB) 11.02.2021 565,2 KB
pdf Anlage - Siebte VO zur Änderung der CoronaVO.pdf (8,5 KB) 11.02.2021 8,5 KB

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/meldung/pid/bund-und-laender-einigen-sich-auf-eine-verlaengerung-des-lockdowns/https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Nächtliche Ausgangssperre in Baden-Württemberg

Pressemitteilung des Staatsministerium

Stand: 08.02.2021, 22:30 Uhr

Foto: Staatsministerium BW

Zur Eilentscheidung des VGH, die nächtliche Ausgangssperre, die seit dem 12.Dezember 2020 für ganz Baden-Württemberg gilt, aufzuheben erklärt der Sprecher der Landesregierung:

„Die nächtliche Ausgangssperre, die bei uns im Land seit dem 12. Dezember 2020 in Kraft ist, hat sicherlich mit dazu beigetragen, dass die Zahl der Neuinfek-tionen in Baden-Württemberg stärker als in anderen Ländern gesunken ist. Seit etwa einer Woche verzeichnen wir bei uns die niedrigste Inzidenz aller Länder - ein erfreuliches Resultat.
Weil es inzwischen eine größere Zahl an Kreisen mit einer Inzidenz unter 50 gibt, ist das Gericht nun zu der Auffassung gelangt, dass eine landesweit gültige nächtliche Ausgangssperre nicht mehr verhältnismäßig ist.

Wir haben unsererseits schon die Überlegung angestellt, die landesweite Rege-lung außer Kraft zu setzen und dafür eine inzidenzbasierte regionale Regelung für eine nächtliche Ausgangssperre zu treffen. Das Vorhaben war, die landes-weite nächtliche Ausgangssperre zum 15.2., mit dem Auslaufen der aktuellen Corona-Verordnung, aufzuheben, um sie dann in eine regionale Regelung über-gehen zu lassen, bei der eine nächtliche Ausgangssperre nur für Kreise gilt, die eine bestimmte Inzidenz überschreiten.

Das Gericht hat nun die Aufhebung zum 11.2 verfügt. Nach einer ersten kursori-schen Prüfung der Entscheidung scheint uns die Umwandlung in eine inzidenz-abhängige regionale Regelung möglich. Wir werden jetzt Beschluss und Begrün-dung eingehend prüfen und dann zu bestimmen unter welchen Bedingungen wir die besagte regionale Regelung vornehmen können.“

Änderungen der Corona-Verordnung zum 01. Februar 2021

Stand: 30.01.2021, 15:00 Uhr

Mit Beschluss vom 30. Januar hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.

Die Änderungen treten überwiegend am Montag 01. Febrauar 2021 in Kraft.

Symbolbild: pixabay.com

Neben weitestgehend redaktionellen Anpassungen sind insbesondere folgende Regelungsinhalte betroffen:

  • Schulen und Kindertagesstätten (§ 1f): Die derzeit gültige Regelung der Corona-Verordnung in § 1f wird bis zum 14. Februar 2021 verlängert. Damit wird die Geltungsdauer im Schul- und Kita-Bereich den übrigen Vorschriften der Corona-Verordnung angeglichen.
  • Erweiterung der qualifizierten Maskenpflicht auf Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete (§ 1i): Der 1i Satz 2 der Corona Verordnung ordnet eine qualifizierte Maskenpflicht für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung an, nicht aber für Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete - diese qualifizierte Maskenpflicht wird nun auf Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete ausgeweitet.
  • Betriebsuntersagungen (§ 1d Abs. 1 Nr. 8): Wettannahmestellen sind wieder zugelassen, sofern sie kontaktarm und innerhalb eines bestimmten Zeitfensters betrieben werden.
  • Zutritt zu Krankenhäusern (§ 1h): Vor dem Zutritt zu Krankenhäusern wird vorsorglich von Besuchern das Vorliegen sowohl eines negativen Antigentests als auch das Tragen eines qualifizierten Atemschutzes während des Aufenthalts verlangt. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten.

Die aktuelle Corona-VO finden Sie nachstehend zum download:

TypNameDatumGröße
pdf 210130 CoronaVO-konsolidierte Reinschrift.pdf (565,9 KB) 30.01.2021 565,9 KB

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.
 

Änderungen der Corona-Verordnung zum 25. Januar 2021

Stand: 23.01.2021, 22:00 Uhr

Mit Beschluss vom 23. Januar hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.

Die Änderungen treten überwiegend am kommenden Montag 25. Januar 2021 in Kraft.

Symbolbild: pixabay.com

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

  • Die Geltungsdauer der befristeten Maßnahmen und der Corona-Verordnung wird bis einschließlich 14. Februar 2021 verlängert (§ 1a und § 21 Abs. 2).
  • Das Alkoholverbot im öffentlichen Raum (§ 1e) wird ab dem 27. Januar 2021 begrenzt auf „von den zuständigen Behörden festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.“
  • Die Schließung der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wird bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 verlängert (§ 1f Abs. 1).
  • Die Teilnahme an Religionsveranstaltungen und Bestattungen ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Veranstalter zulässig (§ 12 Abs. 2). Religionsveranstaltungen und Bestattungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde
    spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen.
  • Die Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung werden für folgende Bereiche verschärft:
    • bei Religionsveranstaltungen und Bestattungen (§ 1i Satz 2);
    • bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen
      von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden (§ 1i Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1);
    • in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 1i Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3);
    • in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen (§ 1i Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4);
    • in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten (§ 1i Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 8).

In diesen Bereichen ist eine medizinische Maske („OP-Maske“) oder ein Atemschutz mit FFP2-, KN 95-, N 95- oder vergleichbarem Standard erforderlich. Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 19 Nr. 8). Für Kinder von sechs bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend (§ 1i Satz 3). Kinder unter sechs Jahre sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin ausgenommen (§ 1i Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1).

  • Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen wieder öffnen (§ 1d Abs. 1 Satz 2 Nr. 7).

Die aktuelle Corona-VO finden Sie nachstehend zum download:

TypNameDatumGröße
pdf CoronaVO ab 25.01.2021 konsolidierte Fassung.pdf (370,4 KB) 23.01.2021 370,4 KB

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Landratsamt und Außenstellen bleiben geschlossen: Derzeit nur mit dringenden, unaufschiebbaren Anliegen vorbeikommen

Stand: 2.01.2021. 13:00 Uhr

Logo: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis und seine Außenstellen bleiben auch weterhin grundsätzlich geschlossen. Daher bittet die Kreisbehörde nur mit dringenden, unaufschiebbaren Anliegen persönlich vorbeizukommen. Die KFZ-Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörden bleiben ebenfalls nur für dringende, nicht aufschiebbare Angelegenheiten geöffnet. Vor dem Behördenbesuch muss zwingend ein Termin vereinbart werden, ansonsten ist keine Sachbearbeitung möglich.

Der Dienstbetrieb im Hintergrund bleibt aufrechterhalten, so dass die Bürgerinnen und Bürger die Kreisverwaltung telefonisch, per E-Mail oder per Post erreichen können. Ebenso können Termine für dringende Anliegen online unter www.rhein-neckar-kreis.de/termine oder telefonisch über die Behördennummer 115 gebucht werden.

Daneben gilt im Landratsamt und seinen Außenstellen entsprechend der Beschlüsse auf Bundes- und Landesebene eine Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Bürgerinnen und Bürger können die Dienstgebäude daher nur mit einem medizinischen Mund-Nasen-Schutz (also sogenannte OP-Maske oder auch Maske mit höherem Schutzstandard wie KN95/N95 oder FFP2) betreten.

Änderung der Corona-Verordnung

Stand: 18.01.2021, 09:00 Uhr

Mit Beschluss vom 16.01.2021 hat die Landesregierung ihre Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) erneut geändert. Die Vierte Änderungsverordnung ist bereits in Kraft.

Folgende Änderungen sind hervorzuheben:

1f Abs. 1: Verlängerung der Schließung von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bis 31. Januar 2021
1f Abs. 4: Zulässigkeit der Notbetreuung aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ)
1h Abs. 2: Erweiterung der Zutrittsvoraussetzungen in vulnerablen Einrichtungen: Zutritt externer Personen nur mit negativem Antigentest und FFP2-Masken Durchführung der Testung ist durch die Einrichtung anzubieten Ausnahme von der Testung, wenn eine solche aus unaufschiebbaren Gründen nicht durchzuführen ist (zum Beispiel für Rettungsdienst, Feuerwehr etc.)
1h Abs. 3: Mitarbeitende in vulnerablen Einrichtungen sind drei Mal pro Woche zu testen, Personal von ambulanten Pflegediensten ist zwei Mal pro Woche zu testen

Die konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung in der ab 18. Januar 2021 geltenden Fassung finden Sie nachstehend zum Download:

TypNameDatumGröße
pdf 21-01-17 konsolidierte CoronaVO Änderungsmodus.pdf (359,4 KB) 18.01.2021 359,4 KB

Änderungen der Corona-Verordnung zum 11. Januar 2021

Stand: 09.01.2021, 16:00 Uhr

Mit Beschluss vom 8. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten größtenteils am 11. Januar 2021 in Kraft.

Die wichtigsten Regelungen finden Sie in den nachstehenden Grafiken.

Die aktuelle Corona-VO finden Sie nachstehend zum download:

TypNameDatumGröße
pdf 210108 CoronaVO-konsolidierte Reinschrift.pdf (363,3 KB) 09.01.2021 363,3 KB

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Lockdown bis Ende Januar verlängert

Alles wichtige zu den aktuellen Corona Maßnahmen.

Stand: 07.01.2020, 09:00 Uhr

Weiter hohe Infektionszahlen und eine Beschleunigung der Ansteckungen durch Mutationen des Corona-Virus machen es unablässig, die Corona-Maßnahmen der vergangenen Wochen zunächst bis Ende Januar zu verlängern und teilweise nachzuschärfen.

Bund und Länder haben sich am 5. Januar grundsätzlich auf folgendes geeinigt:

  • Die bestehenden Maßnahmen werden bis 31. Januar 2021 verlängert. In Baden-Württemberg bleiben die Ausgangsbeschränkungen weiter bestehen.
  • Private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und höchstens mit einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, möglich. Kinder unter 14 werden dabei – anders als in den vergangenen Wochen – mitgezählt.
  • Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schulen hat eine herausragende Bedeutung für die Bildung der Kinder und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Einschränkungen im Schulbetrieb bleiben nicht ohne Folge für die Bildung und die soziale Teilhabe der Kinder und Jugendlichen. Dennoch müssen bei der Abwägung die von den Ländern ergriffenen Maßnahmen auch in diesem Bereich bis Ende Januar verlängert werden. Für Baden-Württemberg bedeutet das: Für alle Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen gibt es bis Ende Januar keinen Präsenzunterricht. Für die Abschlussklassen sind Sonderregeln möglich. Auch in den Grundschulen findet zunächst kein Präsenzunterricht statt. Dort lernen die Kinder mit Materialien. Die Kitas bleiben zunächst geschlossen. Unser Ziel ist es allerdings, Kitas und Grundschulen ab dem 18. Januar wieder zu öffnen. Voraussetzung ist, dass wir kommende Woche Klarheit über die Infektionszahlen haben und es die Pandemieentwicklung zulässt.
  • Kantinen werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Ausgabe von Speisen soll ausschließlich für den Verzehr außerhalb der Kantinen-Räumlichkeiten erfolgen, sofern es die betrieblichen Abläufe zulassen.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
  • Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil beziehungsweise 20 Tage bei Alleinerziehenden gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Betreuung der Kinder zuhause gelten, wenn Kitas und Schulen wegen der Pandemie geschlossen sind.
  • In Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 sollen weitere lokale Maßnahmen ergriffen werden. So soll der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den eigenen Wohnort beschränkt werden, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Baden-Württemberg plant aktuell, das nicht umzusetzen, da das Land die Regelung zunächst auf Umsetz- und Kontrollierbarkeit prüft.
  • Alten- und Pflegeeinrichtungen sind in der Verantwortung, die umfassende Umsetzung der Testanordnung des Bundes sicherzustellen. Dazu gehört, dass Bewohnende und Mitarbeitende mehrfach die Woche verpflichtend per Schnelltest getestet werden müssen. Besuchende aus Regionen mit erhöhter Inzidenz müssen vor Betreten der Einrichtung ebenfalls mittels Schnelltest getestet werden. Bund und Länder unterstützen die Einrichtungen dabei organisatorisch stärker. Dies gilt für Einrichtungen der Behindertenhilfe.
  • Den Eintrag von pandemieverschärfenden Mutationen wie die Variante B.1.1.7 aus Großbritannien gilt es möglichst stark einzudämmen. Daher soll auch in Deutschland bei Proben verstärkt das Erbgut des Virus sequenziert werden, um Mutationen zu erkennen und durch priorisierte Nachverfolgung und Quarantäne die Ausbreitung im Keim zu unterbinden. Die Bundespolizei wird bei Einreisen aus Gebieten, in denen solche Mutationen verbreitet sind, die Einhaltung der Einreisebestimmungen verstärkt kontrollieren. Die Länder stellen sicher, dass die Einhaltung der Quarantäne ebenfalls eng kontrolliert wird.
  • Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus einem Risikogebiet soll eine Testpflicht eingeführt werden. Der Test kann 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise stattfinden. Die zehntägige Quarantänepflicht bleibt weiterbestehen und kann auch weiterhin erst nach frühestens fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test beendet werden.
  • Die vollständige Auszahlung der Novemberhilfen beginnt am 10. Januar 2021. Die Anträge für die Dezemberhilfe sind bereits seit Mitte Dezember möglich und erste Abschlagszahlungen wurden bereits angewiesen. Bei der Überbrückungshilfe III sollen Abschlagszahlungen möglich sein. Reguläre Auszahlungen sollen im 1. Quartal 2021 erfolgen.

Die entsprechenden Corona- Verordnungen werden zum Wochenende durch das Land angepasst.

Nachstehend finden Sie noch eine Übersichtsgrafik mit allen Informationen zusammengefasst:

Bild: Staatsministerium Baden-Württemberg
Bild: Staatsministerium Baden-Württemberg

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/

Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung

Stand: 16.12.2020, 11:00 Uhr

Bild: Staatsministerium Baden-Württemberg

Mit Beschluss vom 15.12.2020 hat die Landesregierung auf Basis der Beschlüsse der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs mit der Bundeskanzlerin vom 13.12.2020 die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.

Die Lockdown-Maßnahmen, die zum bereits bekannten § 1a CoronaVO hinzutreten, sind nunmehr in den §§ 1b – 1h CoronaVO aufgeführt:

- §1b CoronaVO Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Ansammlungen und Veranstaltungen
- § 1c CoronaVO Ausgangsbeschränkungen
- § 1d CoronaVO Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen- § 1e CoronaVO Alkohol- und Pyrotechnikverbot
- § 1f CoronaVO Einstellung des Betriebs von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
- § 1g CoronaVO Beschränkung von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen
- § 1h CoronaVO Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste

Ein aktualisierter Fragenkatalog mit entsprechenden Antworten ist auf den Seiten des Landes unter folgendem Link abrufbar:
 
FAQ Corona-Verordnung: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)

Die aktuelle CoronaVO steht Ihnen nachstehend zum Download zur Verfügung:

TypNameDatumGröße
pdf 201215 Zweite VO der LReg zur Aenderung der CoronaVO.pdf (158,6 KB) 16.12.2020 158,6 KB

Bund und Länder einigen sich auf Lockdown ab 16. Dezember

Stand: 14.12.2020, 10:00 Uhr

Aufgrund der wieder exponentiell steigenden Infektionszahlen und der zunehmend höchst kritischen Situation in den Krankenhäusern haben sich Bund und Länder auf weitgehende Maßnahmen verständigt, um eine weitere Eskalation der Infektionen zu verhindern.

Die wichtigsten Informationen hierzu finden Sie in nachstehender Übersicht (Quelle Staatsministerium BW):

Erste Änderungsverordnung der Landesregierung zur Änderung der 5. CoronaVO notverkündet

Stand: 12.12.2020, 12:00 Uhr

Bild: Staatsministerium Baden-Württemberg

Die Landesregierung hat die erste Änderungsverordnung der Landesregierung zur Änderung der 5. CoronaVO notverkündet. Die Änderungen treten bereits heute, am 12.12.2020 in Kraft. Neu gefasst wurde u. a. der § 1 a, welcher bis einschließlich dem 9. Januar 2021 den übrigen Regelungen der CoronaVO und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vorgeht, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.

Insbesondere folgende Regelungsinhalte wurden normiert:

  • § 1a Abs. 2: Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit - der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
    - der Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4 (hierzu zählen auch kommunale Gremien) und des § 12 Absätze 1 und 2 (Nr. 1),
    - die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst (Nr. 2), mit abgedeckt sind auch die An- und Rückfahrt von Beschäftigungsort.
    - die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen (Nr. 3)
    - die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich (Nr. 4), 
    - die Begleitung und Betreuung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen (Nr. 5)
    - Handlungen zur Versorgung von Tieren (Nr. 6), Hierzu zählt auch bspw. das normale Ausführen eines Hundes.
    - der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten (Nr. 7)
    - der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 4 (Nr. 8)
    n der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 der Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen, soweit solche nach § 9 Absatz 1 zulässig sind und (Nr. 9),
    -sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe (Nr. 10).
  • § 1 a Abs. 3: Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Tageszeit - der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in der Zeit von 05:00 bis 20:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
    - den dargestellten triftigen Gründen zur Nachtzeit.
    - der Besuch von nicht nach § 13 für den Publikumsverkehr geschlossenen Einrichtungen (Nr. 1),
    - der Besuch von im Präsenzbetrieb durchzuführenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen (Nr. 2),
    - der Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen im privaten Raum, soweit solche nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 zulässig sind (Nr. 3),
    - der Besuch von sonstigen Veranstaltungen, soweit diese nach § 10 Absatz 3 zulässig sind (Nr. 4),
    - der Besuch von Versammlungen im Sinne des § 11 (Nr. 5),
    - Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts (Nr. 6).

Sowohl zur Ausgangsbeschränkung zur Tages- als auch zur Nachtzeit weisen wir daraufhin, dass nicht auf die eigene Wohnung abgestellt wird, sondern nur „der Wohnung. Damit ist gewährleistet, dass auch private Zusammenkünfte (bspw. vom nicht im selben Haushalt wohnendem Lebenspartner) über Nacht stattfinden können.

  • § 2 Abs. 4: Ausschank- und Konsumverbot: Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. 

Weitere Informationen sowie FAQ’s zur neuen CoronaVO finden Sie unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.

Nachstehend finden Sie die CoronaVO zum Download:

TypNameDatumGröße
pdf 2020-12-11 CoronaVO konsolidierte Fassung ab 201212.pdf (274 KB) 12.12.2020 274 KB

Baden-Württemberg erlässt landesweite Ausgangsbeschränkungen

Stand: 11.12.2020, 19:00 Uhr

Aufgrund der sich extrem verschärfenden pandemischen Lage hat das Kabinett heute weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Dazu zählen vor allem Ausgangsbeschränkungen, die ab dem 12. Dezember in Kraft treten.

Hier finden Sie eine Übersicht was nun zu beachten ist (Quelle: baden-württemberg.de):

Ausgangsbeschränkungen bei Nacht (20 Uhr bis 5 Uhr)
Ausgangsbeschränkungen bei Tag (5 Uhr bis 20 Uhr)
Weitere Maßnahmen

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/baden-wuerttemberg-erlaesst-landesweite-ausgangsbeschraenkungen/

Allgemeinverfügung

zur Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19 und Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.

Stand: 07.12.2020, 11:30 Uhr

Symbolbild: Stadt Eppelheim

Ergänzend zur Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg wird im Kreisgebiet eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese regelt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)  in Warteschlangen. Also immer dann, wenn mehr als eine Person auf etwas wartet, wie z.B. das Warten auf die Essensbestellung oder vor einem Ladengeschäft.

Wenn Sie etwas abholen, bringen oder auf jemanden warten und sind dabei nicht ganz allein vor Ort, tragen sie also immer eine MNB. Es wird zudem nun zur Pflicht auf dem Wochenmarkt und vergleichbaren Märkten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bitte beachten Sie dies bei Ihrem Besuch des Eppelheimer Wochenmarktes am Mittwoch.

Nachstehend finden Sie die Allgemeinverfügung zum Download:

TypNameDatumGröße
pdf 2020-12-07 Allgemeinverfügung Eppelheim.pdf (186,8 KB) 08.12.2020 186,8 KB

Übersicht Beschlüsse von Bund und Länder für Dezember 2020

Stand: 01.12.2020, 12:30 Uhr

Grafik: Staatsministerium Baden-Württemberg

Die am 28. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen für November werden bundesweit bis 20. Dezember 2020 verlängert und wie folgend beschrieben nachgeschärft.

  • Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich (gültig ab 1. Dezember 2020): 2 Haushalte, insgesamt nicht mehr als 5 Personen. Kinder bis 14 Jahren zählen nicht und sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Ausnahmeregelung für die Kontaktbeschränkungen für die Weihnachtstage: Maximal 10 Personen aus dem engsten Familien- oder Freundeskreis. Kinder bis 14 Jahren zählen nicht und sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Regelung zu Silvesterfeuerwerk: Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt. Kommunen werden Verbote für belebte Plätze oder Straßen aussprechen. Es wird grundsätzlich empfohlen, auf Feuerwerk an diesem Jahreswechsel zu verzichten.
  • Regelung für den Einzelhandel:
    • Geschäfte bis zu 800 m² ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche.
    • Für Geschäfte mit mehr als 800 m² gilt ab dem 800. m² eine Grenze von einem Kunden pro 20 m².
    • Geschäfte mit weniger als 10 m² Verkaufsfläche weiterhin maximal ein Kunde.
    • Maskenpflicht vor den Geschäften und auf den Parkplätzen.
  • Weiterführende finanzielle Hilfen:
    • Novemberhilfe für temporär geschlossene Einrichtungen wird im Dezember fortgesetzt.
    • Überbrückungshilfen für Kultur-, Veranstaltungs- und Reisebranche, sowie Soloselbstständige bis Mitte 2021 verlängert.
  • Offenhalten der Schulen und Kindergärten hat weiterhin höchste Priorität. Daher wird die Test- und Ouarantänestrategie angepasst. Beginn der Weihnachtsschulferien wird auf 19. Dezember vorgezogen. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit Kontakte vor Weihnachten zu beschränken, um die Gefahr einer Infektion für z.B. die Großeltern zu verringern.

Appell:
Trotz dieser Ausnahmeregelung appellieren wir an die Vernunft und das Verantwortungsbewußtsein jedes Einzelnen von Ihnen: Bitte vermeiden Sie nicht notwendige Kontakte und verringern so das Risiko einer Infektion mit dem Corona-Virus. Reisen Sie auch jetzt in der Vorweihnachtszeit nicht - weder zu Verwandten noch zum Skifahren.

Änderungen der Corona-Verordnung des Landes zum 1. Dezember 2020

Stand: 30.11.2020, 16:30 Uhr

Grafik: Staatsministerium Baden-Württemberg

Die Maßnahmen aus dem November müssen bis in den Dezember verlängert und verschärft werden. Hier finden Sie die wichtigsten ab 1. Dezember 2020 geltenden Veränderungen im Überblick:

  • Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1): Weitere Ausweitung der Maskenpflicht, u. a. gilt die Maskenpflicht verpflichtend vor Ladengeschäften sowie auf den diesen räumlich zugeordneten Parkflächen (Nr. 4).
    Grundsätzlich lässt sich konstatieren, dass jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hat. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Für Schulen gilt eine Maskenpflicht an allen weiterführenden Schulen auch im Unterricht.
  • Ansammlungen und private Veranstaltungen (§ 9): Nach Abs. 1 Nr. 2 darf sich eine Person (Ausgangsperson) mit Angehörigen aus dem eigenen Haushalt und mit den Angehörigen aus einem weiteren Haushalt sowie mit Verwandten in gerader Linie treffen, sofern sich insgesamt nicht mehr als 5 Personen treffen. Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (d.h. einschließlich 14 Jahre) werden hierbei nicht mitgezählt. 
  • Während der Weihnachtsfeiertage - in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 – sind Ansammlungen und private Veranstaltungen nur gestattet mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen aus verschiedenen Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.Darüber hinaus ist es in dieser Zeit ebenfalls gestattet entsprechende Übernachtungen zu Familienbesuchen in Beherbergungsbetrieben (Hotels etc.) wahrzunehmen
     

Die ab 1. Dezember gültige CoronaVO finden Sie nachstehend zum Download:

TypNameDatumGröße
pdf 201130 5. CoronaVO.pdf (256,2 KB) 30.11.2020 256,2 KB

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Änderungen der Corona-Verordnung

Stand: 17.11.2020, 20:30 Uhr

Foto: Staatsministerium Baden-Württemberg

Mit Beschluss vom 17. November 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.

Die Änderungen treten am 18. November 2020 in Kraft.

Die Änderungen der Corona-Verordnung ab 18. November 2020 ermöglichung dem Sozialministerium, eine Corona-Verordnung Absonderung zur Regelung der Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektionen zu erlassen (§ 17).

Nachstehend finden Sie die aktuelle Corona-Verordnung zum Donwload:

TypNameDatumGröße
pdf 201117 CoronaVO konsolidierte Fassung ab 201118.pdf (345,2 KB) 17.11.2020 345,2 KB

Weitere Informationen finden Sie unter nachstehendem Link:

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

Neue Verordnung ab 8. November 2020

Stand: 09.11.2020, 16:00 Uhr

Symbolbild: Pixabay

Die Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen und Testungen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Coronavirus wird ab 8. November durch die neue Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 ersetzt.

Alle Informationen hierzu finden Sie unter nachstehendem Link:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/

Download der Verordnung:

TypNameDatumGröße
pdf 201106 SM CoronaVO EQ.pdf (140,3 KB) 09.11.2020 140,3 KB

Teilaufhebung der Allgemeinverfügung vom 26. Oktober 2020

Stand: 04.11.2020, 10:00 Uhr

Symbolbild: Stadt Eppelheim

Die Teilaufhebung der Allgemeinverfügung erfolgt aufgrund der getroffenen Landesregelungen.

Die aufzuhebenden Teile sind nicht mehr von der Kommune zu verfügen, da die Corona-Verordnung des Landes weitergehende Regeln beinhaltet.
 

TypNameDatumGröße
pdf 2020-11-04 Teilaufhebung Allgemeinverfügung Eppelheim 7-Tage-Inzidenz 50.pdf (112,7 KB) 04.11.2020 112,7 KB

Änderungen der Corona-Verordnung ab 2. November 2020

Grafik: Staatsministerium BW

Mit der Verschärfung der Maßnahmen und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes reagiert die Landesregierung auf die aktuelle, besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg.

Der exponentielle Anstieg der Neuinfektionen, die schon jetzt hohe Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten im Land und der Umstand, dass eine umfassende Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr gewährleistet werden kann, machen zusätzliche Maßnahmen zur flächendeckenden Reduzierung des Infektionsgeschehens und zur Abwehr einer akuten Gefahrenlage erforderlich.

Download der aktuellen CoronaVO:

TypNameDatumGröße
pdf CoronaVO - konsolidierte Fassung.pdf (337,4 KB) 02.11.2020 337,4 KB

Weitere Informationen zur CoronaVO finden Sie unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/?&pk_medium=messenger&pk_campaign=201028_mes&pk_source=mes&pk_keyword=6aenderungsvo

Allgemeinverfügung der Stadt Eppelheim

Stand: 26. Oktober 2020 13:30 Uhr

Die Stadt Eppelheim erlässt die folgende Allgemeinverfügung zum Schutz aller Einwohnerinnen und Einwohner. Sie wird heute auf der Homepage veröffentlicht und tritt morgen, Dienstag den 27.10.2020, in Kraft.

Die Allgemeinverfügung basiert auf der Musterverfügung des Rhein-Neckar-Kreises. Die Stadt hat nicht von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht in weiteren, genau definierten Bereichen ebenfalls eine Maskenpflicht zu verhängen bzw. an genau definierten Plätzen ein Konsumverbot für Alkohol auszusprechen. Dies ist aus Sicht der Verwaltung in Eppelheim nicht notwendig, da bisher keine größeren Ansammlungen dieser Art auffällig waren.

Bitte achten Sie auf sich und Ihre Mitmenschen. Bleiben Sie gesund!

TypNameDatumGröße
pdf 2020-10-26 Allgemeinverfügung Eppelheim 7-Tage-Inzidenz 50.pdf (163,5 KB) 26.10.2020 163,5 KB

Wegen Überschreitens des Inzidenzwertes von 50 im Rhein-Neckar-Kreis: Empfehlungen des Landratsamts an seine 54 Kommunen in Form einer Musterallgemeinverfügung

Pressemitteilung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 25. Oktober 2020

Stand: 25.10.2020 15:00 Uhr

In den vergangenen Tagen ist die Sieben-Tage-Inzidenz im Rhein-Neckar-Kreis und in der Stadt Heidelberg schnell angestiegen. Im Landkreis wurde der kritische Inzidenzwert von 50 erstmals am Samstag, 24. Oktober, überschritten (55,1). Aktuell liegt er (Stand: 25. Oktober 2020) bei 60,2 im Rhein-Neckar-Kreis und im Stadtkreis Heidelberg bei 74,3 (Stadt- und Landkreis zusammen 63,4). Die Sieben-Tage- Inzidenz setzt die Anzahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen ins Verhältnis zur Bevölkerungszahl und ist eine wichtige Messzahl für die Bewertung des Infektionsgeschehens.
 
Nachdem jetzt kreisweit die wichtige Warnstufe von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten ist, müssen nach einer Vorgabe des Landes Baden-Württemberg nun gegen den schnellen Anstieg der Infektionsrate weitere beschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Diese hat der Rhein-Neckar-Kreis am Wochenende seinen kreisangehörigen Kommunen in Form einer Musterallgemeinverfügung zukommen lassen.
 

Abweichend von der aktuell gültigen Rechtsverordnung des Landes ist darin insbesondere der Betrieb von Gastronomieeinrichtungen geregelt. Hier gibt es nun eine Sperrstunde, das heißt der Betrieb gastronomischer Einrichtungen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Selbiges gilt für den Konsum von Alkohol in gewissen räumlichen Geltungsbereichen (z.B. an stark frequentierten öffentlichen Plätzen). Zudem gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Warteschlangen und auf Wochenmärkten sowie an bestimmten Plätzen, wobei die genauen Geltungsbereiche die jeweilige Kommune festlegt.
 
Die Allgemeinverfügung hat zunächst eine Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2020. Die Regelungen der Allgemeinverfügungen, die kreisweit spätestens am Dienstag, 27. Oktober, in Kraft treten sollen, werden in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens und der gültigen Landes- bzw. Bundes-Verordnungen regelmäßig durch das Landratsamt überprüft.
 
„Die Lage ist sehr ernst. Jeder sollte selbst kritisch überprüfen, inwieweit er seine sozialen Kontakte reduzieren kann, um mitzuhelfen, die Ausbreitung des Coronavirus wieder zu verlangsamen“, appelliert Landrat Stefan Dallinger an alle Kreiseinwohnerinnen und -einwohner.

Corona-Verordnung erneut geändert!

Die Änderungen treten morgen, Montag, 19. Oktober 2020, in Kraft.

Stand: 18.10.2020 16:00 Uhr

Foto: Staatsministerium Baden-Württemberg

Die Landesregierung hat in der Sonderkabinettssitzung am gestrigen Samstag neben der Ausrufung der dritten Pandemiestufe ab Montag, den 19.10.2020, auch die kurzfristige Änderung der Corona-Verordnung beschlossen.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Fußgängerbereichen im Sinne von § 3 Abs. 2 Ziff. 4c StrG (vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 11 CoronaVO) sowie in den für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen öffentlicher Einrichtungen (vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 12 CoronaVO)
  • Ansammlungen im Sinne von § 9 CoronaVO werden auf 10 Personen oder zwei Haushalte begrenzt; hiervon ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie bzw. Geschwister und deren Nachkommen (vgl. § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 CoronaVO)
  • Private Veranstaltungen im Sinne von § 10 CoronaVO werden auf 10 Personen oder zwei Haushalte begrenzt; hiervon ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie bzw. Geschwister und deren Nachkommen (vgl. § 10 Abs. 3  Satz 1 Ziff. 1, Satz 2 CoronaVO)
  • sonstige (öffentliche) Veranstaltungen werden auf 100 Teilnehmende begrenzt (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 CoronaVO).

Download der CoronaVO:

TypNameDatumGröße
pdf 201018 CoronaVO konsolidierte Fassung ab 201019.pdf (334,2 KB) 18.10.2020 334,2 KB

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/?&pk_medium=messenger&pk_campaign=201018_mes&pk_source=mes&pk_keyword=5aenderungvo

Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnungen

Stand: 11.09.2020, 16:00 Uhr

Änderungen zum 14. September 2020

Corona-Verordnung Schule Corona-Verordnung Musik

Kunst- und Jugendkunstschulen

Corona-Verordnung Sport

 -Corona-Verordnung Bäder und Saunen

Alle Informationen finden Sie unter nachstehendem Link: 


https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/?&pk_medium=messenger&pk_campaign=200911_mes&pk_source=mes&pk_keyword=voaenderungen

Wichtige Hinweise für Reiserückkehrer aus Risikogebieten

Stand: 31.08.2020, 12:00 Uhr

Reisende, die aus einem vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet ausgewiesenen Staat nach Baden-Württemberg einreisen sind verpflichtet, der Stadt Eppelheim in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde ein ärztliches Zeugnis unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Einreise vorzulegen. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.  (§2 der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung - CoronaVO EQT vom 24.08.2020).

Als ein ärztliches Zeugnis gilt auch die Bescheinigung eines fachärztlich geführten Testlabors. Ein im Ausland abgenommener Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht vor mehr als 48 Stunden durchgeführt worden sein. Der Test muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut unter www.rki.de/covid-19-tests aufgeführten Staat durchgeführt worden sein. Die Testbescheinigung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Einreisende aus Risikogebieten sind auch verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Es ist ihnen in diesem Zeitraum nicht gestattet Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. (§3 der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung – CoronaVO EQT vom 24.08.2020)

Wichtig ist, dass Ein- und Rückreisende aus einem Risikogebiet unverzüglich die Ortspolizeibehörde ihres Wohn- bzw. Aufenthaltsortes kontaktieren. In Eppelheim ist diese im Ordnungsamt des Rathauses angesiedelt. Auch über Ausnahmegenehmigungen von der Quarantänepflicht wird dort entschieden. Die Meldung muss schriftlich, vorzugsweise per Email unter corona-einreise@eppelheim.de erfolgen. Wir bitten Sie, für Meldungen dieses Formular (Aussteigerkarte) auszufüllen und an corona-einreise@eppelheim.de zu schicken.

Bei einem Verstoß gegen die Quarantäne-Auflagen drohen nach dem Infektionsschutzgesetz teils erhebliche Bußgelder.
Die Stadt Eppelheim ist bestrebt, über Ausnahmegenehmigungen von der Quarantänepflicht möglichst innerhalb eines Tages zu entscheiden. Aufgrund des hohen Aufkommens an Rückreisenden ist dies aber nicht immer möglich. Wir bitten um Verständnis hierfür.
Reiserückkehrer können eine Antwort beschleunigen, wenn Sie die Aussteigerkarte vollständig ausfüllen und die Testergebnisse in der vorgeschriebenen Form (ärztliches Zeugnis oder Bescheinigung eines fachärztlich geführtes Testlabors in deutscher oder englischer Sprache) beifügen.
 
Informationen für Reiserückkehrer finden Sie auf der Internetseite des Sozialministeriums Baden Württemberg:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/faq-tests-fuer-reiserueckkehrer/
 
Die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Sozialministeriums Baden Württemberg:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/
 
Die durch das Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiete finden Sie auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts.  https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Änderung der Corona-Verordnung zum 6. August

Stand: 05.08.2020, 19:00 Uhr

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung vom 1. Juli erstmals geändert. Die Geltungsdauer der Verordnung wird verlängert, die Regelung zur Maskenpflicht an Schulen wird ergänzt. Zudem erfolgen einzelne Korrekturen zur Klarstellung und Beseitigung bestehender Regelungslücken.+

Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird bis zum 30. September 2020 verlängert. Damit erhalten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen rechtzeitig die notwendige Planungs- und Regelungssicherheit, da die meisten Regelungen der Corona-Verordnung zum 31. August 2020 – und damit während der Sommerferien – außer Kraft getreten wären.

Gleichzeitig erfolgen an einzelnen Stellen Korrekturen, die vor allem der Klarstellung und Beseitigung bestehender Regelungslücken dienen.

Die wesentlichen Änderungen sowie weitere Informationen finden Sie unter: 

https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/aenderung-der-corona-verordnung-zum-6-august/

Nachstehend finden Sie die Corona-VO in der Fassung vom 06.08.2020 zum Download:

TypNameDatumGröße
pdf 200728 CoronaVO Konsolidierte Fassung ab 200806.pdf (318,8 KB) 05.08.2020 318,8 KB

Neue Verordnung international ab dem 01.07.2020

Stand: 15.07.2020, 15:15 Uhr

Das baden-württembergische Gesundheitsministerium hat die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) in der ab 1. Juli 2020 gültigen Fassung in mehrere Sprachen übersetzen lassen:

The Baden-Württemberg Ministry of Health has approved the regulation of the state government on infection-protecting measures against the spread of the virus SARS-Cov-2 (Corona Regulation - CoronaVO) in the Federal Republic of Germany. Have the version in force since 1 July 2020 translated into several languages:


Le ministère de la santé du Bade-Wurtemberg a publié le règlement du gouvernement du Land sur les mesures de protection contre la propagation du virus SRAS-Cov-2 (règlement Corona - CoronaVO) dans la nouvelle version de l'ordonnance, qui entrera en vigueur le 1er janvier 2009. La version valable au 1er juillet 2020 doit être traduite en plusieurs langues :

Baden-Württemberg Sağlık Bakanlığı, 1 Temmuz 2020 tarihinden itibaren geçerli olan sars-cov-2 (Corona-Regulation – CoronaVO) virüsünün yayılmasına karşı enfeksiyon önleyici tedbirler konusunda eyalet hükümetinin yönetmeliğini çeşitli dillere çevirdi:

وقد وافقت وزارة الصحة بادن فورتمبرغ على المرسوم الصادر عن حكومة الولاية بشأن تدابير الوقاية من العدوى ضد انتشار فيروس سارس-كوف-2 (لائحة كورونا - كورونافو) في 1. سيتم ترجمة النسخة إلى عدة لغات:

У баден-вюртембергского Министра здравохранения есть предписание правительства о защищающих от инфекции мероприятиях против расширения вируса SARS Cov 2 (предписание Corona – КоронаФО) в с 1. В июле 2020 позволяют переводить действительную формулировку на несколько языков:

Ministerstwo Zdrowia Badenii-Wirtembergii opublikowało rozporządzenie rządu krajowego w sprawie środków ochrony przed rozprzestrzenianiem się wirusa SARS-Cov-2 (rozporządzenie w sprawie korony - CoronaVO) w nowej wersji rozporządzenia, które będzie obowiązywać od dnia 1 stycznia 2009 r. Wersja obowiązująca w dniu 1 lipca 2020 r. musi zostać przetłumaczona na kilka języków:

Il Ministero della sanità del Baden-Württemberg ha pubblicato nella nuova versione dell'ordinanza, che entrerà in vigore il 1° gennaio 2009, il regolamento del governo del Baden-Württemberg sulle misure di protezione contro la diffusione del virus della SARS-Cov-2 (regolamento Corona - CoronaVO). La versione valida il 1° luglio 2020 deve essere tradotta in più lingue:

English/Englisch: Corona Ordinance - "CoronaVO" (PDF)

Français/Französisch: ordonnance Corona – Corona VO (PDF)

Türkçe/Türkisch: korona düzenlemesi-CoronaVO (PDF)

русский/Russisch: CoronaVO (PDF)

| عربي/Arabisch: CoronaVO (PDF)

Polski/Polnisch: rozporzadzenie w sprawie Koronawirusa - CoronaVO (PDF)

Italiano/Italienisch: Ordinanza Coronavirus – COVID-19 (PDF)
 

Landesregierung fasst Corona-Verordnung komplett neu

Stand: 23.06.2020, 15:00 Uhr

Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Jetzt wurde die komplette Verordnung neu gefasst und ist damit übersichtlicher und leichter verständlich.

Die erste Corona-Verordnung des Landes erschien am 16. März. Seitdem wurde die Verordnung mehrfach der aktuellen Lage angepasst. Zuletzt vor allem, für die Lockerungen von Maßnahmen. Diese Überarbeitungen haben in der Verordnung deutliche Spuren hinterlassen. Im Ergebnis wurde der sowieso schon nicht einfache Text immer komplexer und teilweise auch missverständlicher. Daher macht die Landesregierung bei der Verordnung Tabula Rasa.

Statt die bestehende Verordnung mit einer weiteren Änderungsverordnung wieder anzupassen, gilt ab dem 1. Juli eine komplett neu gefasste Verordnung.

TypNameDatumGröße
pdf 200623 Corona-Verordnung.pdf (307,7 KB) 23.06.2020 307,7 KB

Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ)

Stand: 16.06.2020, 11:00 Uhr

Gestern wurde eine neue Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) erlassen. Diese Verordnung ist heute in Kraft getreten. Sie tritt bereits mit Ablauf des 30.06.2020 außer Kraft.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO EQ sind Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 CoronaVO EQ aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
 
Risikogebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 CoronaVO EQ ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Ministerium für Soziales und Integration unter Berücksichtigung der nach gemeinsamer Risikoanalyse und Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Auswärtigen Amts und des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat oder nach Bewertung der Europäischen Union durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichten Informationen (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 1 CoronaVO EQ). Die Liste der Risikogebiete wird nach § 1 Abs. 4 Satz 2 CoronaVO EQ in der jeweils gültigen Fassung auf der Webseite des Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht.
 
Die Risikogebiete sind auf der Seite des Sozialministeriums unter folgendem Link abzurufen:
 
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/
 
ð  Verordnungen des Sozialministeriums gegen die Ausbreitung des Coronavirus
ð  Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
ð  Aktuelle Liste der Risikogebiete des Sozialministeriums
Grundlage für die Liste des Sozialministeriums ist die Ausweisung internationaler Risikogebiete des Robert-Koch-Instituts. Diese finden Sie unter folgendem Link:
 
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html 

TypNameDatumGröße
pdf 200615 SM CoronaVO Einreise-Quarantaene.pdf (124,3 KB) 16.06.2020 124,3 KB

Änderung der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus

Stand: 10.06.20, 10:00 Uhr

Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die Änderungen treten am Mittwoch, den 10. Juni 2020, bzw. am Montag, den 15. Juni 2020, in Kraft.

Die wesentlichen Änderungen vom 9. Juni

  •  Bereits seit dem 9. Juni sind Feiern mit maximal 99 Teilnehmenden wieder möglich.
  • Die Corona-Verordnung für private Veranstaltungen regelt, unter welchen Bedingungen.
  • Die Corona-Verordnug des Landes wird mit Ausnahme des § 4a (Einrichtungen nach § 111a SGB V) bis einschließlich 30. Juni verlängert. § 4a tritt mit Ablauf des 14. Juni außer Kraft. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen eines weiteren Haushalts treffen.
  • Bei Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums dürfen sich jetzt bis zu 20 statt bisher nur zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen oder ohne zahlenmäßige Beschränkung, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.
  • Das Sozialministerium kann nun auch Verordnungen für Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmenden erlassen.
  • Die Verordnungsermächtigung für Hygienevorgaben für Bäder wird auf Saunen erweitert.
  • Ab 15. Juni wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr wieder erlaubt, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist.

Weitere Informationen unter: www.baden-wuerttemberg.de 

Download der Verordnung:

TypNameDatumGröße
pdf 200609 CoronaVO Konsolidierte Fassung ab 200610.pdf (161,2 KB) 10.06.2020 161,2 KB

Übersicht über die Corona-Verordnungen in Baden-Württemberg

Stand: 08.06.20, 16:30 Uhr

Unter nachstehendem Link, finden Sie alle gültigen und aktuellen Corona-Verordnungen für Baden-Württemberg für die verschiedenen Bereiche.

Neben der Corona-Verordnung des Landes, die allgemeine Regelungen beinhaltet gibt es mehrere Ressort-Verordnungen, die Regelungen für spezielle Bereiche wie etwa die Schulen, Gaststätten oder den Sport festlegen. 

Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/

 

Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken Ergebnis Koalitionsausschuss 3. Juni 2020

Stand: 04.06.20, 11:05 Uhr

Angesichts der Corona-Krise, die in unterschiedlicher Ausprägung alle Staaten rund um den Globus erfasst hat, ist die Wirtschaftsleistung weltweit stark zurückgegangen. Entsprechend steht Deutschland als global vernetzte Exportnation vor der Herausforderung, die direkten Folgen der Pandemie für die Wirtschaft im Inland zu bekämpfen, Lieferketten wiederherzustellen und auf die verschlechterte weltwirtschaftliche Lage zu reagieren.

Die Bundesregierung hat in der Krise schnell Hilfsprogramme auf den Weg gebracht, um zunächst während der Phase der Beschränkungen weitgehend Arbeitsplätze zu erhalten, den Fortbestand von Unternehmen zu sichern und soziale Notlagen zu vermeiden. Nachdem es gelungen ist, die Infektionszahlen wieder auf ein niedriges Niveau zu senken und die Beschränkungen schrittweise zu lockern, ist es nun das erklärte Ziel der Koalitionspartner, Deutschland schnell wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen, der Arbeitsplätze und Wohlstand sichert. Dazu bedarf es nicht nur der Reaktion auf die
Auswirkungen der Krise, sondern viel mehr eines aktiv gestalteten innovativen Modernisierungsschubs und der entschlossenen Beseitigung bestehender Defizite. Diese Krise wird einschneidende Veränderungen bewirken, Deutschland soll gestärkt daraus hervorgehen. Damit dies gelingt, müssen viele Aufgaben bewältigt werden. 


Download der Ergebinsse:

TypNameDatumGröße
pdf Koalitionsausschuss03Jun2020.pdf (186,7 KB) 04.06.2020 186,7 KB

Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie Bestattungen

Stand: 04.06.20, 11:00 Uhr

Nachstehend finden Sie CoronaVO Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie Bestattungen
 

Weitere Informationen unter: 

https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/


Download der Verordnungen:

TypNameDatumGröße
pdf Anlage - Verordnung zu Religionsausübung und Bestattungen vom 03.06.2020.pdf (11,4 KB) 04.06.2020 11,4 KB

Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO vom 26.05.2020

Stand: 26.05.20, 21:00 Uhr

Nachstehend finden Sie die Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO vom 26.05.2020.
 
Die Änderungsverordnung tritt bereits am morgigen 27.05.2020 bzw. am 02.06.2020 in Kraft.
 
 
Durch die Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO vom heutigen Tage ergeben sich folgende wichtige Änderungen:
Treffen im privaten Raum


Künftig dürfen im privaten Raum bis zu zehn statt wie bisher nur fünf Personen aus mehreren Haushalten zusammenkommen. Die Beschränkung auf zehn Personen gilt weiterhin nicht für Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen) sowie die Angehörigen des gleichen Haushalts und deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Partnerinnen und Partner.


Veranstaltungen
- Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden werden bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt.
- Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmern einschließlich der Proben und Vorbereitungsarbeiten zu gestatten und hierfür zum Schutz vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 spezielle Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben und maximale Teilnehmerzahlen, festzulegen.


Weitere Öffnungen ab dem 2. Juni
- Kneipen und Bars dürfen unter Hygienevorgaben öffnen.
- Öffentliche Bolzplätze können wieder benutzt werden.
- Sportanlagen und Sportstätten - auch innerhalb geschlossener Räume - können wieder öffnen, wie etwa Fitnessstudios und Tanzschulen sowie ähnliche Einrichtungen, sofern durch Rechtsverordnung zugelassen.
- Um Schwimmkurse durchzuführen, dürfen Schwimm- und Hallenbäder wieder öffnen. Dazu gehören auch Kurse zum therapeutischen Schwimmen. Ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich.
- Jugendhäuser dürfen ihren Betrieb wieder aufnehmen.

Weitere Informationen unter: 

https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/meldung/pid/mehr-bereiche-profitieren-von-lockerungen/

Download der Verordnung:

TypNameDatumGröße
pdf 2020 05 26 LReg CoronaVO Konsolidierte Fassung ab 200602.pdf (142 KB) 26.05.2020 142 KB

Erste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona- Verordnung

Stand: 16.05.20, 19:00 Uhr

Baden-Württemberg geht einen weiteren vorsichtigen Schritt bei der Lockerung der Corona-Verordnung. Die Kinderbetreuung wird in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebs ausgeweitet. Speisegaststätten dürfen unter Auflagen wieder öffnen und die Fahrgastschifffahrt darf wieder den Betrieb aufnehmen.

Weitere Informationen unter:

https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/weitere-vorsichtige-lockerungsschritte/

TypNameDatumGröße
pdf 200516 Erste VO der LReg zur Aenderung der CoronaVO-2.pdf (95,8 KB) 16.05.2020 95,8 KB

Verordnungen des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums verkündet (Vergnügungsstätten, Kosmetik/medizinische Fußpflege/Gaststätten)

Stand: 11.05.20, 12:00 Uhr

1)    Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Vergnügungsstätten
(Corona-Verordnung Vergnügungsstätten – CoronaVO Vergnügungsstätten)


2)    Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Tattoo-, Piercing-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel- und Friseurstudios sowie medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen
(Corona-Verordnung Kosmetik und medizinische Fußpflege – CoronaVO Kosmetik und medizinische Fußpflege)

3)    Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Gaststätten
(Corona-Verordnung Gaststätten – CoronaVO Gaststätten)

Weitere Informationen: 
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/

Download:

TypNameDatumGröße
pdf 200510 SM-WM CoronaVO Vergnuegungsstaetten.pdf (117,8 KB) 12.05.2020 117,8 KB
pdf 200510 SM-WM CoronaVO Kosmetik-med-Fusspflege.pdf (125,9 KB) 12.05.2020 125,9 KB
pdf 200510 SM-WM CoronaVO Gaststaetten.pdf (89,4 KB) 12.05.2020 89,4 KB

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten)

Stand: 09.05.20, 13:00 Uhr

Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten regelt den Betrieb von Freiluftsportanlagen zu Trainings- und Übungszwecken. Sie wurde am 10. Mai 2020 durch öffentliche Bekanntmachung des Kultusministeriums notverkündet.

Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten vom 10. Mai 2020 wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Gemäß Artikel 4 dieser Verordnung tritt die Verordnung am 11. Mai in Kraft.

Weitere Informationen: 
https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Notverkuendung+Verordnung+des+KM+und+SM+ueber+Sportstaetten

Download:

TypNameDatumGröße
pdf 2020 05 10 Corona VO Sportstätten.pdf (68,7 KB) 11.05.2020 68,7 KB

Stufenweise Lockerungen im öffentlichen Bereich

Stand: 08.05.20, 09:30 Uhr

Die Landesregierung hat bereits gestern einen Stufenplan ausgearbeitet, um in den kommenden Wochen weitere Lockerungen in Baden-Württemberg umzusetzen. Der Plan gilt vorbehaltlich der Infektionslage und muss noch vom Kabinett verabschiedet werden.
 
Zur besseren Übersicht über die jeweiligen Lockerungen in den Stufen hat das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreis den Entwurf des Stufenplans tabellarisch zusammengefasst. Die Tabelle finden Sie nachstehend zum download:

TypNameDatumGröße
pdf Stufenplan.pdf (423,1 KB) 08.05.2020 423,1 KB

Änderungen der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne sowie Corona-Verordnung Spitzensport

Ebenfalls wurden die beiden genannten Verordnungen geändert.
Diese können Sie nachstehend downloaden. 

Weitere Informationen:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

TypNameDatumGröße
pdf 2020 05 02 SM CoronaVO Einreise-Quarantaene konsolidierte-Fassung.pdf (126,1 KB) 04.05.2020 126,1 KB
pdf 2020 05 02 SM CoronaVO Spitzensport konsolidierte-Fassung.pdf (111 KB) 04.05.2020 111 KB

7. Änderung der CoronaVO vom 03.05.2020

Stand: 04.05.20, 09:30 Uhr

Mit Beschluss vom 2. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 4. Mai 2020.

Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende Änderungen:

- Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen wird gestattet, § 1 Abs. 2a, sowie § 1d Abs. 2.
- An Hochschulen und Akademien des Landes darf teilweise wieder in persona zusammengetroffen werden, insbesondere § 2 Abs. 3 n.F.
- Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum werden vom 3. Mai 2020 zum 10. Mai 2020 verlängert, § 3 Abs. 1, 2.
- Die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit wird als expliziter Ausnahmetatbestand vorgesehen, § 3 Abs. 3 Nr. 3.
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte der Kirchen, Religions- und Glaubensgemeinschaften werden – vorbehaltlich einer Änderung der entsprechenden Verordnung des Kultusministeriums – wieder ermöglicht, § 3 Abs. 4.

- Schließung von Einrichtungen, § 4 Abs. 1:
Die Regelungen werden vom 3. Mai 2020 zum 10. Mai 2020 verlängert, § 4 Abs.1.
- Museen dürfen wieder öffnen,
- Nicht-kulturelle Ausstellungen bleiben untersagt,
- Tierparks dürfen wieder öffnen,
- Öffentliche Spielplätze dürfen wieder öffnen, Bolzplätze bleiben geschlossen,
- Frisöre und Studios für kosmetische Fußpflege dürfen wieder öffnen,


Öffnung von Einrichtungen, § 4 Abs. 3:
Es erfolgt eine umfassende Neufassung aufgrund der vollständigen Freigabe des (Einzel-)Handels (vgl. auch Streichung der Absätze 3a und 4). Besonders zu erwähnen sind die Öffnung von:
- Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäusern und Gedenkstätten ab 06.05.2020,
- Autokinos,
- zoologischen und botanischen Gärten ab 06.05.2020,
- Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im Bereich der beruflichen oder dienstlichen Bildung erbringen, § 4 Abs. 3 Nr. 9,
- öffentlichen Spielplätzen ab 06.05.2020,


- Die generellen Hygienestandards für Einzelhandelsbetriebe und Handwerker können nunmehr durch gemeinsame Rechtsverordnung von Sozialministerium und Wirtschaftsministerium festgelegt werden, § 4 Abs. 5.
- Für Bildungseinrichtungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 9 werden spezielle Hygienestandards geregelt, umfassend in § 4 Abs. 6.
- In Einrichtungen nach § 111a SGB V sind die Durchführung von Mutter-Kind und Vater-Kind-Maßnahmen bis 10. Mai 2020 untersagt.
- Es erfolgt eine Konkretisierung der Zu- und Ausgangsbeschränkungen für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf, § 6 Abs. 4a n.F.; vgl. hierzu auch unten Ziff. 2, bzw. angefügtes Schreiben des Sozialministeriums.
- § 6a, Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen, wird gestrichen.

Weitere Infomationen finden Sie unter: 

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Download der VO:

TypNameDatumGröße
pdf 200502 Siebte VO der LReg zur Aenderung der CoronaVO.pdf (131,2 KB) 04.05.2020 131,2 KB

Änderungen der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne sowie Corona-Verordnung Spitzensport

Ebenfalls wurden die beiden genannten Verordnungen geändert.
Diese können Sie nachstehend downloaden. 

Weitere Informationen:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

TypNameDatumGröße
pdf 2020 05 02 SM CoronaVO Einreise-Quarantaene konsolidierte-Fassung.pdf (126,1 KB) 04.05.2020 126,1 KB
pdf 2020 05 02 SM CoronaVO Spitzensport konsolidierte-Fassung.pdf (111 KB) 04.05.2020 111 KB

Coronavirus: Gesundheitsamt empfiehlt Covid-19-Test für bestimmte Personengruppen auch ohne Symptome

Stand: 25.04.20, 16:30 Uhr

 

Das Gesundheitsamt im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis empfiehlt den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landkreises und der Stadt Heidelberg, sich auf Covid-19 schon dann testen zu lassen, wenn sie keine akuten Symptome wie Husten, Halsweh und Fieber aufweisen, aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
 
„Wer in einem Gesundheitsberuf mit direktem Kontakt zu Patienten arbeitet, also dem medizinischen oder pflegerischen Personal zuzuordnen ist, kann sich nach Rücksprache mit uns testen lassen, auch wenn er oder sie keine akuten Krankheitssymptome aufweist“, erklärt Dr. Rainer Schwertz, Leiter des Gesundheitsamtes, das auch für die Stadt Heidelberg zuständig ist. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kindertagesstätte, eines Kindergartens oder einer Grundschule, die in ihrer Einrichtung derzeit aktiv in der Notbetreuung eingesetzt sind.
Alle Menschen, die getestet werden wollen, müssen auf jeden Fall vorher die Telefonhotline des Gesundheitsamtes unter der Nummer 06221/522-1881 (täglich von 7.30 Uhr bis 19 Uhr erreichbar) anrufen. Im Rahmen eines Gesprächs und einer Vorprüfung wird abgeklärt, ob die erforderlichen Bedingungen für eine Testung grundsätzlich erfüllt sind. „Anschließend erhält die Person einen Code und einen Termin bei einem Testzentrum in räumlicher Näher ihres Wohnortes“, erläutert Dr. Schwertz das Prozedere.
 
Wichtig ist dem Leiter des Gesundheitsamtes noch folgender Hinweis: „Wenn man akute Symptome wie Husten, Halsweh und Fieber bei sich erkennt, sollte man sich schnellstmöglich testen lassen – vor allem, wenn man Kontakt zu Corona-Kranken hatte, in einem Gesundheitsberuf arbeitet oder lebensälter ist bzw. entsprechende Vorerkrankungen hat.“ Auch Risikopatienten sollten demnach unabhängig von der Schwere der Symptomatik getestet werden.
 
Hintergrund:
Bislang wurden auf Weisung des Gesundheitsamtes weit über 7000 Menschen aus dem Landkreis und der Stadt Heidelberg getestet. Die ersten offiziellen Testtickets aus der Hotline wurden am 2. März 2020 vergeben. Ab diesem Datum wurde die Anzahl der Testungen systematisch erfasst. Stand 25. April 2020 beträgt sie 7383. Zahlen zu weiteren Tests (z.B. durch niedergelassene Ärzte) liegen dem Gesundheitsamt nicht vor. 
 

Notfall-Betreuung an einer Eppelheimer Kindertagesstätte und an den Eppelheimer Schulen bis zur Klassenstufe 7

Stand: 24.04.20, 15:30 Uhr

 

Über eine Aufnahme des Kindes ab dem 27. April 2020 wird gemäß der gültigen Corona-VO des Landes Baden-Württemberg entschieden .

Eine Betreuung ist nur für Kinder/Schüler möglich, bei denen entweder

- beide Erziehungsberechtigte bzw. der oder die Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und nicht abkömmlich sind,
- ein Erziehungsberechtigter in den Bereichen der kritischen Infrastruktur und der andere Erziehungsberechtigte aus einem der aufgeführten schwerwiegenden Grund an der Betreuung des Kindes gehindert ist,
- beide Erziehungsberechtigte eine außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigeTätigkeit wahrnehmen, von ihrem Arbeitgeber unabkömmlich gestellt sind, eine entsprechende Bescheinigung vorlegen und durch diese Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind,
- ein Erziehungsberechtigter im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist und der andere Erziehungsberechtigte eine außerhalb der Wohnung präsenzpflichtige Tätigkeit wahrnimmt, von seinem Arbeitgeber unabkömmlich gestellt ist, eine entsprechende Bescheinigung vorlegt und durch diese Tätigkeit an der Betreuung gehindert ist.

Ausnahmen von diesen Regelungen sind nicht möglich! Entsprechende schriftliche Nachweise müssen vorgelegt werden!

Bitte beachten Sie:

Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, werden vorrangig Kinder aufgenommen,

1. bei denen einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur tätig und unabkömmlich ist, oder
2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, oder
3. die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben.

Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um die nach den Ziffern 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder.
 

TypNameDatumGröße
pdf Anmeldebogen Notbetreuung Schulen und KiTas Stand 24-04-2020.pdf (399 KB) 25.04.2020 399 KB
pdf Arbeitergeber-Bescheinigung Präsenzpflicht.pdf (94 KB) 25.04.2020 94 KB

6. Änderung der CoronaVO vom 23.04.2020

Stand: 23.04.20, 15:00 Uhr

 

Die 6. Änderung der CoronaVO wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach Artikel 3 dieser Verordnung gilt Artikel 1 ab Montag, den 27. April 2020, Artikel 2 ab Montag, den 4. Mai 2020.

Die wesentlichen Änderungen zum 27. April

Maskenpflicht

Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen 
- im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen
- in Läden und Einkaufszentren
eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe, die frontal zwischen Kunde und Angestellten aufgebaut ist und auch einen seitlichen Schutz gewährleistet. 

Erweiterte Notbetreuung

Weil das wirtschaftliche Leben in den nächsten Tagen langsam wieder hochfährt, weiten wir die Notbetreuung in Baden-Württemberg aus.

Die erweiterte Notbetreuung ab dem 27. April 2020 gibt es für Schülerinnen und Schüler

- an Grundschulen,
- in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bil­dungs- und Beratungszentren,
- Grundschulförderklassen,
- Schulkindergärten,
- in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen,
- sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen.

Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erzie­hungsberechtigte beide einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach § 1a Absatz 8 der Corona-Verord­nung beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder – und das ist neu – eine präsenz­pflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unab­kömmlich sind.

Das Vorliegen der Voraussetzungen muss durch Vorlage einer entsprechenden Be­scheinigung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn belegt werden. Außerdem muss versichert werden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes bleibt das Angebot weiterhin eine Notbe­treuung.

Weitere Informationen unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

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Schrittweise Öffnungen im Einzelhandel und bei Bibliotheken / Stufenweise Öffnung der Schulen und Hochschulen

Stand: 18.04.20, 12:00 Uhr

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Schrittweise Öffnungen im Einzelhandel und bei Bibliotheken
 
Der Betrieb folgender Einrichtungen ist ab dem 20.04.2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen – zusätzlich zu den bereits in den letzten Wochen zulässigen Öffnungen – wieder erlaubt:
Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen Bibliotheken – auch an Hochschulen Archive
Friseurbetriebe sollen nach Beschluss von Bund und Ländern unter strengen Auflagen zum Infektionsschutz und Hygieneauflagen voraussichtlich ab 4.05.2020 wieder öffnen können. Dazu sollen in einer späteren Änderung der CoronaVO Regelungen erlassen werden.
 
Stufenweise Öffnung der Schulen und Hochschulen // Erweiterung der Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindergärten
 
Die stufenweise Öffnung der Schulen beginnt am 04.05.2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept zur stufenweisen weiteren Öffnung.
 
Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes bleibt bis zum 3.05.2020ausgesetzt. Er wird zum 20.04.2020 aber in digitalen Formaten wieder aufgenommen.
 
Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben vorerst geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wird erweitert. Hierzu erarbeitet das Kultusministerium ein entsprechendes Konzept.
 
Außer-Haus-Verkauf
 
Erlaubt ist nun der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen.
 
Weiterhin geschlossen 
Weiterhin geschlossen bleiben folgende Betriebe:
- Gastronomiebetriebe, abgesehen vom Außerhaus-Verkauf
- Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
- Theater, Opern, Konzerthäuser, zoologische und botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- Spielplätze
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe

5. Änderung der CoronaVO vom 17.03.2020

Stand: 18.04.20, 10:00 Uhr

 

Mit der fünften Änderung der Corona-Verordnung beschließt die Landesregierung vorsichtige Lockerungen im Bereich von Wirtschaft und Schulen. Das Vorgehen orientiert sich am Schutz der Gesundheit und steht gleichzeitig im Einklang mit den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen.
 


Weitere Informationen unter:

https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/vorsichtige-lockerungen-der-corona-verordnung-im-bereich-von-wirtschaft-und-schulen/

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4. ÄnderungsVO zur CoronaVO vom 17.03.2020

Stand: 10.04.20, 10:00 Uhr

Folgende inhaltlichen Änderungen sind vorgenommen worden:


§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
Abs. 5 Nr. 2: Wegen der zwischenzeitlich pandemischen Ausbreitung des Corona-Voraus hat das RKI angekündigt, alle Risikogebiete aufzuheben. Daher wird der Ausschlusstatbestand für Kinder, die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben, gestrichen. Vgl. hierzu auch untenstehende Hinweise zu § 3a (neu), aus dem sich eine grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland rückkehrende Personen ergibt.
 
§ 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen
Abs. 3 Nr. 1: redaktionelle Änderung
Abs. 5a (neu): Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe in der kritischen Infrastruktur, können durch die fachlich zuständigen Ministerien nunmehr ermöglicht werden, wenn dies der Behebung von Personalknappheit dient.
 
§ 3a (neu) Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende
Das COVID-19-Virus breitet  sich in  vielen  Staaten weltweit  mit hoher Dynamik aus. Deshalb ist  -anders als bei einem regionalen Ausbruchsgeschehen- die Ausweisung von ausländischen Risikogebieten durch das Robert-Koch-Institut fachlich nicht mehr länger sinnvoll. Dadurch wird es erforderlich, dass aus dem bisher nach Risikogebieten differenzierten Ansatz beim Umgang mit Einreisen nach Deutschland nun eine für jeweils alle Drittstaaten und die  EU-Staaten einheitliche  Vorgehensweise festgelegt wird. Diesbezüglichen Beschlüssen auf Bundesebene folgend, hat das Land nun eine Verordnungsermächtigung geschaffen, wonach besondere Maßnahmen für Ein- und Rückreisende eingeführt werden können.
In dieser noch zu erlassenden Verordnung soll insbesondere geregelt sein: Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, haben sich bei den zuständigen Behörden zu melden; sie können unter Beobachtung gestellt und mit beruflichen Tätigkeitsverboten belegt werden. Zuwiderhandlungen seien bußgeldbewehrt.
Mit dem Erlass dieser Verordnung des Sozialministeriums wird für Freitag, 10.04.2020 gerechnet, sodass sie dann voraussichtlich am 11.04.2020 in Kraft treten kann. Wir informieren insoweit per E-Mail zu gegebener Zeit.
 
§ 4 Schließung von Einrichtungen
Abs. 1 Nr. 5a (neu): Sportboothäfen werden geschlossen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist.
Abs. 1 Nr. 9: Es wird klargestellt, dass auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes (nicht nur in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen) untersagt ist.
Abs. 2: Die Verordnungsermächtigung für das Sozialministerium wird angepasst.
Ausnahmetatbestand – geöffnete Einrichtungen:
Abs. 3 Nr. 2: Mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte werden ausdrücklich erlaubt. Dies war ein nachdrückliches Anliegen des Gemeindetags in den letzten Tagen, und findet sich so auch in den Auslegungshinweisen von heute, 9.00 Uhr.
Abs. 3 S. 4: Der Öffnungstatbestand wird – erwartungsgemäß – um den Karfreitag (10.04.2020) und Ostersonntag (12.04.2020) reduziert. Vgl. hierzu BM/OB-Info von heute Nachmittag und aktuelle Auslegungshinweise (von heute, 9.00 Uhr) des Wirtschaftsministeriums.
 
§ 5 Erstaufnahmeeinrichtungen (neu)
Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen.
 
§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
Abs. 1: Der aktuellen Verordnung des Sozialministeriums entsprechend, wird das Besuchsverbot in Pflegeheimen u.a. klargestellt (bisher: dürfen „grundsätzlich“ nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden).
Abs. 2 S. 3 (neu): Es wird eine Ausnahme vom Betretungsverbot statuiert, wenn „mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss.“
 
§ 6a Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen (neu)
Es wird klargestellt, dass zahnärztliche Behandlungen nur noch bei akuten Erkrankungen oder Schmerzzuständen (Notfälle) behandelt werden dürfen.
 
§ 7 Betretungsverbote
Der Logik der weggefallenen RKI-Risikogebietsausweisungen folgend, wird das Betretungsverbot von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Hochschulen, auf jene Personen eingegrenzt, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. Auch hier gilt, dass allen Reiserückkehrern nach § 3a (neu) eine grundsätzliche Quarantäne über 14 Tage angeordnet wird.
 
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Anpassungen im Sinne der vorstehenden materiellen Änderungen.
 


Weitere Informationen unter:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/


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Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Verlassens bestimmter Einrichtungen zum Schutz besonders gefährdeter Personen vor Infektionen mit Sars-CoV-2 (CoronaVO Heimbewohner)

Stand: 08.04.20, 11:00 Uhr

Der Ministerrat hat heute (07.04.2020) über weitere Maßnahmen in Einrichtungen der Altenhilfe beraten und Ausgangsbeschränkungen für Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen beschlossen. Das Ministerium für Soziales und Integration hat die als Anlage 1 (download unten) beigefügte Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Verlassens bestimmter Einrichtungen zum Schutz besonders gefährdeter Personen vor Infektionen mit Sars-CoV-2 (Corona-Verordnung Heimbewohner - CoronaVO Heimbewohner) heute Abend auf seiner Website durch öffentliche Bekanntmachung notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes:

https://sozialministerium.badenwuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/land-verschaerftausgangsbeschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen/

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Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises informiert:Coronavirus und Haustiere

Stand: 08.04.20, 10:45 Uhr

Derzeit erreichen das Veterinäramt und Verbraucherschutz des Rhein-Neckar-Kreises zahlreiche Anfragen zum Umgang mit Haustieren im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Das Veterinäramt weist darauf hin, dass das Coronavirus – COVID-19 – eine Krankheit ist, die von Mensch zu Mensch übertragen wird. Der Hauptübertragungsweg ist dabei die Tröpfcheninfektion. „Bisher gibt es keinen Beweis dafür,
dass ein Tier das Virus auf den Menschen oder auf andere Tiere übertragen kann. Tiere sind also nach derzeitigem Wissensstand keine Infektionsquelle für Menschen“, informiert Amtsleiter Dr. Lutz Michael. Allerdings wurde das Virus in seltenen Fällen auch beim Tier gefunden. Aber das spiele offensichtlich keine Rolle bei der Ausbreitung der Epidemie.

Für Haustiere wie Hund und Katze werden deshalb derzeit keine weiteren Maßnahmen wie z. B. eine Quarantäne empfohlen. Das Coronavirus COVID-19 ist bei Tieren weder melde- noch anzeigepflichtig. Als Virusausscheider kommen sie
nicht infrage. Daher ist es momentan nicht angezeigt, Laboruntersuchungen bei Heimtieren auf das Virus durchzuführen. Natürlich gelten besonders für Tierhalter die Prinzipien einer gründlichen Hygiene. Gerade wenn man mit Tieren in Kontakt
gekommen ist, sollte das gründliche Händewaschen mit Wasser und Seife selbstverständlich sein.

Auch die aktuellen Maßnahmen der Landesregierung, die die Ausbreitung des Coronavirus eindämmen sollen, führen bei Tierhaltern zu Nachfragen beim Veterinäramt. Wie Dr. Michael betont, muss trotz aller Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
die notwendige Versorgung und Bewegung von Haus- und Nutztieren selbst mit minimalem Personal sichergestellt werden. Hundehalter dürfen „Gassi gehen“, solange nicht eine Quarantäne angeordnet wurde. Dann müssen andere Personen beauftragt werden, die sich um die Tiere kümmern. Hundebesitzern empfiehlt das Veterinäramt, das Tier während der Dauer der Quarantäne einer Hundepension oder einem Hundesitter anzuvertrauen.

Weitere Informationen können auf der Infoseite des Rhein-Neckar-Kreises

https://www.rhein-neckar-kreis.de/coronavirus abgerufen werden.

Land Baden-Württemberg ändert Regelung zum Corona-Schutz ab 29.03.2020 und veröffentlicht Bußgeldkatalog

Stand: 29.03.20, 12:00 Uhr

Die Landesregierung hat am 28.03.20 die Dritte Verordnung zur Änderung der CoronaVO erlassen. Die Änderungen treten am 29.03.20 Kraft.
Die konsolidierte Fassung der CoronaVO vom 28.03.2020 können Sie nachstehnd downloaden.

  • § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO: Schließung von Bildungseinrichtungen gilt nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege, Notfallsanitäter, sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss bis spätestens 20.05.2020 erfolgen soll, sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger.
  • § 1 Abs. 6 CoronaVO: Zur kritischen Infrastruktur gehören auch Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen. Zur kritischen Infrastruktur gehört auch die Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Coronavirus verursachten Epidemie im Einsatz ist.
  • § 4 Abs. 3 Ziffer 6a CoronaVO: Der Einzelhandel für Gase, insbesondere medizinische Gase, ist weiterhin gestattet.
  • § 4 Abs. 3a CoronaVO: Poststellen und Paketdienste dürfen ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle oder der Paketdienst zusammen mit einer Einrichtung nach § 4 Abs. 1 CoronaVO (untersagte Betriebe) betrieben, darf diese nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle/dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze eine untergeordnete Rolle im Vergleich zu den Umsätzen spielen, die durch den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrichtung erwirtschaftet werden.
  • § 4 Abs. 5 CoronaVO: Ist eine Tätigkeit oder ein Betrieb einer Einrichtung/eines Ladengeschäfts zulässig, haben die Betriebe darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten der Zutritt gesteuert und Warteschlagen vermieden werden. Insbesondere ist auf einen Abstand von möglichst 2 Metern – mindestens aber 1,5 Metern – hinzuwirken, sofern keine Trenneinrichtungen vorhanden sind. Ausnahmsweise ist ein engerer Kontakt erlaubt, wenn dies in Ausübung der Tätigkeit nicht vermieden werden kann (Beispiel: Physiotherapie, Zahnarzt, o.ä.).
  • § 6 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO: Über den Zugang zu Fachkrankenhäusern für Psychiatrie, psychosomatischen Fachkrankenhäusern und kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
  • § 7 CoronaVO: Das Betretungsverbot gilt nur noch für die in § 1 Abs. 1 CoronaVO sowie § 2 Abs. 1 CoronaVO genannten Einrichtungen.
  • § 9 CoronaVO: Ordnungswidrigkeiten – konkret benannt auf Basis der CoronaVO

Weiterführende Informationen unter: 

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

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pdf 2020 03 28 CoronaVO-konsolidiert Reinschrift.pdf (69,4 KB) 30.03.2020 69,4 KB

Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Verordnung in Baden-Württemberg (Stand: 29.03.20, 16:00 Uhr)

Den Bußgeldkatalog finden Sie nachstehend zum download oder online unter:

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/CoronaVO_Bussgeldkatalog.pdf

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pdf Bußgeldkatalog Corona-Verordnung.pdf (19 KB) 30.03.2020 19 KB

Land Baden-Württemberg verschärft Regelung zum Corona-Schutz ab 23.03.2020

Geändert durch CoronaVO vom 29.03.20

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die konsolidierte Fassung der geänderten Rechtsvorordnung finden Sie nachstehend zum Download.
Die geänderte CoronaVO gilt bereits ab heute, Montag - 23.03.2020.
 
Die neuen Regelungen basieren auf den gestern zwischen Bund und Ländern erarbeiteten Leitlinien.

Die wichtigsten Änderungen:

- Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur noch alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des Hausstands gestattet.

- Ein Mindestabstand von 1,5 m ist möglichst einzuhalten.Untersagt ist der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr 

- Klarstellung, dass auch Bäckereien und Metzgereien weiterhin geöffnet bleiben dürfen

- Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen dürfen geöffnet bleiben – Mindestabstand von 1,5m zwischen den Tischen ist erforderlich (gilt auch für Speiseangebot in Notbetreuung in Kindertageseinrichtung / Kindertagespflege / Schule)      

-Einzelhandelsbetriebe mit Mischsortiment dürfen auch Sortimentsteile, deren Verkauf grundsätzlich nicht gestattet ist, weiter verkaufen, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt

Weiterführende Informationen unter: 

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

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pdf 200322 CoronaVO konsolidierte Fassung.pdf (61,4 KB) 23.03.2020 61,4 KB

Verschärfte Allgemeinverfügung der Stadt

Die Landesregierung hatte am Dienstag angekündigt, die mit der Bundesregierung vereinbarten Maßnahmen zur weiteren Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus durch eine Rechtsverordnung umzusetzen. Danach sind neben der Gastronomie und zahlreichen Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen weite Teile des Einzelhandels zu schließen. Die Rechtsverordnung ist nun veröffentlicht. Die Stadt Eppelheim hat diese mit einer neuen Allgemeinverfügung in Teilen ergänzt und verschärft.

Gemäß der neuen Rechtsverordnung sind alle Einzelhandelsgeschäfte zu schließen mit Ausnahme von: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und dem Großhandel. Auch zahlreiche andere Einrichtungen sind zusätzlich zu schließen, wie z.B. Fitnessstudios und Wettbüros.

Nach der neuen Allgemeinverfügung ist ab sofort auch der Aufenthalt in sämtlichen Gastronomieeinrichtungen untersagt. Lediglich der Lieferdienst von Speisen und Take-Away sind noch erlaubt.
Veranstaltungen und Versammlungen sind durch die Rechtsverordnung des Landes untersagt. Darüber hinaus werden von Seiten der Stadt alle Ansammlungen und sonstige örtlichen Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum verboten.

TypNameDatumGröße
pdf 2020 03 18 Allgemeinverfügung Coronavirus Stadt Eppelheim.pdf (4,237 MB) 18.03.2020 4,237 MB

Die Verordnung der Landesregierung finden Sie auf der Seite des Staatsministeriums Baden-Württemberg unter:

https://stm.badenwuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierungbeschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/