Hinweis auf das Schneeräumen und Bestreuen von Gehwegen

Im Vorgriff auf etwaige Schneefälle weisen wir darauf hin, dass nach der Streupflicht-Satzung der Stadt Eppelheim Straßenanlieger dazu verpflichtet sind, den Gehweg von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen oder zu streuen.

Nachfolgend weisen wir auf die wichtigsten Bestimmungen der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege hin. Danach sind die Straßenanlieger, das sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben, verpflichtet, die Gehwege von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen oder zu bestreuen. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Bei Eisglätte ist die Verwendung von Auftaumitteln ausnahmsweise gestattet, jedoch auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken.

Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 22.00 Uhr.
Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1,50 Metern.

Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breiten von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit der Verkehrs gewährleistet ist und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist, sie sind in der Regel mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.

Wir appellieren an die Straßenanlieger, ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen. Denken Sie an die schwächsten Verkehrsteilnehmer, wie ältere oder gehbehinderte Menschen, die auf schneeglatten Flächen besonders gefährdet sind. Beachten sie auch, dass Sie bei einem Unfall aufgrund eines nicht ordnungsgemäß geräumten oder gestreuten Gehwegs für entstandene Unfälle haftbar gemacht werden können.