Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund beim Bauen


Beim Bauen kann es oft notwendig sein, öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch zu nehmen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn auf dem eigenen Grundstück nicht ausreichend Platz vorhanden ist, um ein Gerüst aufzustellen oder Baumaterialien zu lagern.

Die Verkehrsbehörde prüft dann, ob es in Ihrem Fall möglich ist, eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen, nach der Straßenverkehrsordnung zu erteilen. Außerdem ist es notwendig, dass Sie oder Ihr mit den Bauarbeiten beauftragtes Bauunternehmen bestimmte Anordnungen einholen. Diese verkehrsrechtlichen Anordnungen bestimmen dann beispielsweise wie die öffentliche Fläche abgesperrt und gekennzeichnet werden muss; ob der Verkehr umgeleitet werden muss oder wie die Baustelle allgemein abzusichern ist.

Diese verkehrsrechtlichen Anordnungen sind auf jeden Fall zu beantragen und einzuhalten, da sie unerlässlich sind, um die von der Benutzung der Straßenfläche ausgehenden Gefahren einzudämmen. So muss beispielsweise bei einem Gerüst auf einem Gehweg eventuell der Fußgängerverkehr auf die andere Straßenseite geleitet werden, damit sich niemand an der Baustelle verletzten kann. Baulampen dienen dann u.a. dazu, dass Fahrradfahrer die Baustelle rechtzeitig erkennen und sich entsprechend verhalten können.

Bitte beachten Sie aufgrund des hohen Gefahrenpotentials dringend die Genehmigungspflicht. Sollte öffentliche Straßenfläche ohne eine entsprechende Genehmigung beansprucht werden, kann gegen die Verantwortlichen ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Dies hat ein Bußgeld von mind. 75 €, sowie einen Punkt in Flensburg zur Folge!

Für die Erteilung der entsprechenden Anordnung ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig. Im Regelfall ist dies die Stadt Eppelheim, so dass Sie den Antrag direkt im Rathaus stellen können. Das entsprechende Antragsformular steht Ihnen auf dieser Seite zum Download bereit.

Handelt es sich jedoch um eine Kreisstraße (Rudolf-Wild.Straße, Scheffelstraße, Schwetzinger Straße, Grenzhöfer Straße oder Wieblinger Straße) ist das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für die Bearbeitung Ihres Antrages zuständig. In diesem Fall leiten wir Ihren Antrag gerne an die entsprechende Stelle weiter.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag spätestens zwei Wochen vorher gestellt werden muss!

Download:

Antrag Ausnahmegenehmigung Bauen (45,9 KB)

Antrag auf Einrichtung eines Halteverbotes (130,5 KB)

Ihre Ansprechpartner im Rathaus:

Frau Claudia Wegerer

Sachbearbeiterin

Telefon 06221 794114
Fax 06221 794164
Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeit (oder nach telefonischer Vereinbarung)
Mo 08:30 - 12:00 Uhr
Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Mi 14:00 - 18:00 Uhr
Do 08:30 - 12:00 Uhr
Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Gebäude Rathaus
Raum 15
Aufgaben

Verkehrsbehörde, Ordnungswidrigkeiten, Sondernutzungerlaubnisse, Anwohnerparkausweise

Frau Lea-Ayleen Schönerstedt

Sachbearbeiterin

Telefon 06221 794115
Fax 06221 794164
Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeit (oder nach telefonischer Vereinbarung)
Mo 08:30 - 12:00 Uhr
Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Mi 14:00 - 18:00 Uhr
Do 08:30 - 12:00 Uhr
Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Gebäude Rathaus
Raum 14
Aufgaben

Bußgeldstelle, Anwohnerparkausweise, Handwerkerparkausweise

Frau Aylin Tink

Sachbearbeiterin

Telefon 06221 794118
Fax 06221 794164
Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeit (oder nach telefonischer Vereinbarung)
Mo 08:30 - 12:00 Uhr
Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Mi 14:00 - 18:00 Uhr
Do 08:30 - 12:00 Uhr
Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Gebäude Rathaus
Raum 13
Aufgaben

Bußgeldstelle, Anwohnerparkausweise, Handwerkerparkausweise, Gewerbeamt