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Gefährliche Hunde

Die Haltung von gefährlichen Hunden ist in Baden-Württemberg in der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde geregelt. Dort ist auch festgelegt, welche Hunde als gefährlich beziehungsweise als sogenannte "Kampfhunde" gelten.

Wenn Sie einen solchen Hund halten möchten, müssen Sie bei Ihrer Gemeinde eine Erlaubnis zur Haltung eines "Kampfhundes" beantragen. Dazu ist es notwendig, dass Sie nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch die erforderliche Sachkunde nachweisen können.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei der Ortspolizeibehörde unter diesem Link oder bei

Herrn Kai Enkler
Amt 30 - Ordnung, Bildung und Bürgerservice
E-Mail k.enkler@eppelheim.de
Telefon (0 62 21) 7 94-1 11
Fax (0 62 21) 7 94-1 61
Raum: 12

Hinweis: Für Hunde, bei denen die Kampfhundeeigenschaft nicht widerlegt ist, besteht Leinen- und Maulkorbzwang. Darüber hinaus besteht für weitere Rassen ein Leinenzwang. Individuell gefährliche Hunde jeder Rasse sind so zu halten, dass von diesen keine Gefahren für Personen und andere Tiere ausgehen.

Der Nachweis, dass bei einem Hund die Eigenschaft als Kampfhund nicht oder nicht mehr besteht, kann vom Hundehalter durch eine Prüfung erbracht werden, die von einem im öffentlichen Dienst angestellten Tierarzt oder einem Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt wird.

Anträge für diese Prüfung sind bei der Ortspolizeibehörde zu stellen, die diese an das Veterinäramt weiterleitet.  

Für Kampfhunde ist gemäß § 5 der Hundesteuersatzung ein erhöhter Steuersatz zu zahlen.

Dieser erhöhte Steuersatz gilt für folgende Hunde:
1. Pit Bull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Bullterrier
4. sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden

Die Hundesteuersatzung der Stadt Eppelheim finden Sie hier.

Zusätzlich ist für die unter Nr. 1 bis 4 genannten Hunde die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde einzuholen (siehe oben); Verstöße können mit einer Ordnungsstrafe geahndet werden.