Schneideverbote & Vogelschutz

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Die Stadt Eppelheim möchte seine BürgerInnen darauf hinweisen, dass es nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten ist, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf Stock zu setzen („Radikalschnitt“). Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanze (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das genannte Verbot verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG).

Ein entsprechendes Verbot gilt auch für Bäume, soweit sie außerhalb des Waldes (vgl. § 2 BWaldG), von Kurzumtriebsplantagen oder „gärtnerisch“ genutzten Grundflächen stehen (wobei auch insoweit schonende Form- und Pflegeschnitte z.B. zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig sind).

Die Schneideverbote gelten nicht für behördlich angeordnete Maßnahmen, nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss. Gleiches gilt für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden könne, wenn sie behördlich durchgeführt werden, zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen (§ 39 Abs. 5 S. 2 BNatSchG).

Zu beachten ist zudem, das weitergehende Vorschriften unberührt bleiben, d. h. als zusätzliche Anforderungen neben dem o.g. Schneideverbot zur Anwendung kommen. Hierzu zählen neben Regelungen zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (z. B. kommunale Baumschutzsatzungen) insbesondere die Vorschriften des besonderen Artenschutzes. So ist es ganzjährig gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten (z.B. alle europäischen Vogelarten) zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu nehmen bzw. zu schädigen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen oder zu beschädigen. Daher ist bei der Hecken- und Baumpflege insbesondere auf Vogelnester zu achten und größte Vorsicht geboten.
Bei weiteren Fragen erkundigen Sie sich bitte unter folgender Adresse:

Amt für Landwirtschaft und Naturschutz- Untere Naturschutzbehörde -Muthstraße 474889 SinsheimTel. 07261 9466-5344Fax: 07261 9466-95344